OGH 6Ob138/11d

OGH6Ob138/11d18.7.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. G***** L*****, 2. Mag. P***** L*****, beide *****, beide vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG (vormals C***** Aktiengesellschaft), *****, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 19 Cg 190/09a des Handelsgerichts Wien (Streitwert 52.500 EUR sA), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Mai 2011, GZ 3 R 32/11i-5, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28. Februar 2011, GZ 19 Cg 22/11y-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der Entscheidung 8 Ob 38/11p hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 1 KMG an die Nichtveröffentlichung eines Prospekts nach dem KMG trotz Prospektpflicht nach § 2 Abs 1 KMG anknüpfe. Die Nichtveröffentlichung bloß endgültiger Bedingungen löse hingegen kein Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 1 KMG aus.

In ihrer Wiederaufnahmsklage brachten die Kläger vor, sie hätten nach Zustellung des Urteils im Vorprozess erfahren, dass die endgültigen Bedingungen zum Dragon FX Garant niemals auf der Homepage der irischen Börse oder der Homepage der IFSRA abrufbar bzw verfügbar gewesen seien.

Noch im Rekurs sprachen die Kläger ausdrücklich von „endgültigen Bedingungen“. Das nunmehr im Revisionsrekurs erhobene Vorbringen, die Beurteilung der Chancen und Risken sei ohne Einbeziehung der „endgültigen Bedingungen“ nicht möglich, sodass diese in Wahrheit einen zwingenden Prospektnachtrag darstellen würden, erweist sich damit als unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung (vgl 8 Ob 120/06i). Im Übrigen können nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wenn in einem Rechtsmittel nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision bzw im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden, soweit es - wie im vorliegenden Fall - um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RIS-Justiz RS0041570; 8 Ob 120/06i; 9 Ob 50/10h uva).

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