European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00128.15I.0927.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (vgl § 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig:
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst (10 Ob 63/15k und 10 Ob 72/15h) in Verfahren gegen die Beklagte zu den vom Kläger im Dezember 2006 erworbenen „Dragon FX Garant“-Wertpapieren und dem diesen zugrunde liegenden Prospekt Stellung bezogen und Rekurse der dortigen Kläger gegen Aufhebungsbeschlüsse des Oberlandesgerichts Wien zurückgewiesen. Da in diesen Verfahren sowohl die angefochtenen Entscheidungen als auch die Rekurse und Rekursbeantwortungen praktisch wortident mit der hier angefochtenen Entscheidung, dem Rekurs und der Rekursbeantwortung waren, und im Übrigen sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite dieselben Parteienvertreter einschritten wie hier, kann auf diese Entscheidungen verwiesen werden.
Die Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Beklagte hat dessen Kosten selbst zu tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)