OGH 6Ob128/15i

OGH6Ob128/15i27.9.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** W*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 9.986,06 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2015, GZ 1 R 1/15x‑47, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Oktober 2014, GZ 49 Cg 38/10w‑42, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00128.15I.0927.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (vgl § 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig:

Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst (10 Ob 63/15k und 10 Ob 72/15h) in Verfahren gegen die Beklagte zu den vom Kläger im Dezember 2006 erworbenen „Dragon FX Garant“-Wertpapieren und dem diesen zugrunde liegenden Prospekt Stellung bezogen und Rekurse der dortigen Kläger gegen Aufhebungsbeschlüsse des Oberlandesgerichts Wien zurückgewiesen. Da in diesen Verfahren sowohl die angefochtenen Entscheidungen als auch die Rekurse und Rekursbeantwortungen praktisch wortident mit der hier angefochtenen Entscheidung, dem Rekurs und der Rekursbeantwortung waren, und im Übrigen sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite dieselben Parteienvertreter einschritten wie hier, kann auf diese Entscheidungen verwiesen werden.

Die Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Beklagte hat dessen Kosten selbst zu tragen.

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