Rechtssatz
Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
-SW- Bem: Siehe zur stRsp RS0000019.
3 Ob 319/58 | OGH | 04.09.1958 |
RZ 1959,33 |
3 Ob 560/57 | OGH | 04.12.1957 |
Beisatz: Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jedoch von den Verhältnissen am Tage der Beschlußfassung auszugehen. (T1) |
3 Ob 606/53 | OGH | 04.11.1953 |
Beisatz: Daraus folgt, dass es genügt, wenn die betreibende Partei bei Stellung des Antrages eine Bewilligung der Nationalbank zur Leistung des Schuldners beibringt; daß diese Bewilligung im Zeitpunkt der Erledigung des Exekutionsantrages bereits abgelaufen ist, ist bedeutungslos. (T2) |
3 Ob 105/55 | OGH | 23.02.1955 |
Nunmehr abweichend: SZ 18/184 ua |
2 Ob 353/35 | OGH | 08.05.1935 |
Anders; Beisatz: Da für die Beurteilung des Exekutionsansuchens der Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz maßgebend ist, kann eine Exekution, der die Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten entgegenstand, auch vom höheren Gericht nicht bewilligt werden, wenngleich der Beschluss auf Konkurseröffnung inzwischen behoben worden ist. (T3) Veröff: SZ 17/79 |
2 Ob 600/38 | OGH | 12.10.1938 |
Veröff: DREvBl 1938/558 |
3 Ob 752/37 | OGH | 06.10.1937 |
Beisatz: Ein vor Ablauf der Leistungsfrist eingebrachter, nachträglich nicht ergänzter Exekutionsantrag ist abzuweisen, wenn auch im Zeitpunkte der Erledigung die Leistungsfrist abgelaufen war. (T4) Veröff: SZ 19/273 |
3 Ob 27/62 | OGH | 07.03.1962 |
Beisatz: Bei Fortsetzung des Verkaufsverfahrens kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung an. (T5) |
1 Ob 457/55 | OGH | 24.08.1955 |
Abweichend; Beisatz: Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Exekutionsbewilligung ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. (T6) Veröff: SZ 28/184 |
3 Ob 151/68 | OGH | 11.12.1968 |
wie T6 |
3 Ob 101/69 | OGH | 11.01.1969 |
wie T6; Beisatz: Hier Fahrnisexekution |
Dokumentnummer
JJR_19500422_OGH0002_0020OB00254_5000000_001
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