OGH 3Ob140/10z

OGH3Ob140/10z4.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei 1. B***** Österreich GmbH, 2. B***** International GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die verpflichteten Parteien 1. P***** GmbH, 2. A***** P*****, 3. H***** P*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Unterlassung (Streitwert 72.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. Juni 2010, GZ 16 R 90/10h, 91/10f-20, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht wies sowohl den Exekutionsantrag als auch einen weiteren Strafantrag der Betreibenden wegen von den Verpflichteten begangener Verstöße gegen die einstweilige Verfügung vom 11. März 2010 mit der Begründung ab, zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anträge der Betreibenden habe das Gericht, das den Exekutionstitel (einstweilige Verfügung) erlassen habe, dem dagegen erhobenen Rekurs bereits die einstweilige Hemmung gemäß § 524 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 EO bis zur Zustellung der Rekursentscheidung zuerkannt.

Die Betreibenden machen als erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO geltend, das Rekursgericht habe in Ansehung der Maßgeblichkeit des Entscheidungszeitpunkts im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung entschieden, zumal der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend sei und ihre Exekutions-/Strafanträge bereits vor Ausspruch der einstweiligen Hemmung beim Erstgericht eingelangt seien.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für die Beurteilung eines Exekutionsantrags (eines Strafantrags) - abgesehen von der Begründung bücherlicher Rechte bei Identität des Exekutions- und Grundbuchsgerichts - die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend ist (3 Ob 229/03b = SZ 2004/27; RIS-Justiz RS0000019; Jakusch in Angst 2 § 3 EO Rz 26 mwN). Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, auf die sich die Revisionsrekurswerber stützen (RIS-Justiz RS0000020), wurde seit über 40 Jahren nicht mehr fortgeschrieben. Dass der Oberste Gerichtshof vor Jahrzehnten anders als nunmehr seit 40 Jahren in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, begründet nicht die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinn der Erheblichkeit einer Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0042690).

Der Hemmungsbeschluss gemäß § 524 Abs 2 ZPO wirkt konstitutiv ab dem Bewilligungstag. Eine vor Eintritt der Hemmung ergangene Exekutionsbewilligung bleibt aufrecht (RIS-Justiz RS0044058). Wurde dem Rekurs gegen einen Exekutionstitel aufschiebende Wirkung zuerkannt, so darf die Exekution während des Hemmungszeitraums nicht bewilligt werden (Zechner in Fasching/Konecny 2 § 524 ZPO Rz 12); durch die aufschiebende Wirkung wird dem angefochtenen Beschluss die Vollstreckbarkeit genommen (Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Rz 29 zu § 3 mwN).

Eine unzulässige Neuerung im Rekurs der Verpflichteten liegt schon deshalb - entgegen den Revisionsrekursausführungen - nicht vor, weil die einstweilige Hemmung des Exekutionstitels dem Erstgericht bereits vor Beschlussfassung mitgeteilt worden war.

Da die Betreibenden keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermögen, war ihr außerordentlicher Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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