OGH 2Ob251/07m (RS0124215)

OGH2Ob251/07m4.9.2008

Rechtssatz

In dritter Instanz begründet der Umstand, dass die Revision anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 11 Abs 1a ERV 2006 jedenfalls keinen die Erledigung des Rechtsmittels hindernden Form- oder Inhaltsmangel, den der Oberste Gerichtshof durch Einleitung von Verbesserungsmaßnahmen wahrnehmen müsste. Er berührt auch nicht die Rechtzeitigkeit der Revision.

Normen

ERV 2006 §11 Abs1a
GOG §89 Abs1
GOG §89c Abs5

2 Ob 251/07mOGH04.09.2008
9 ObA 106/08sOGH28.01.2009

Vgl auch; nur: Der Umstand, dass die Revision anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, begründet trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 11 Abs 1a ERV 2006 jedenfalls keinen die Erledigung des Rechtsmittels hindernden Form- oder Inhaltsmangel. (T1)<br/>Bem: Siehe auch RS0124555. (T2)

5 Ob 36/09vOGH12.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Dass die Revision trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinn des § 11 Abs 1a ERV anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, berührt nicht ihre Rechtzeitigkeit. (T3)<br/>Beisatz: Es besteht keine gesetzliche Regelung, wonach für eine Rechtsmittelschrift, die - entgegen § 89c Abs 5 GOG iVm §§ 1 Abs 1, 11 Abs 1a ERV - nicht im elektronischen Rechtsverkehr, sondern im Postweg übermittelt wurde, § 89 Abs 1 GOG nicht gelten sollte. (T4)

3 Ob 174/09yOGH25.11.2009

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/157

1 Ob 156/12sOGH06.09.2012

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T5)<br/>Bem: Siehe nunmehr RS0128266. (T6)

1 Ob 141/12kOGH01.08.2012

Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T7)

10 ObS 163/12mOGH17.12.2012

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beisatz: Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht offen. (T8)

10 ObS 39/13bOGH16.04.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5

5 Ob 58/13kOGH18.04.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 62/13yOGH18.04.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Bem wie T6

5 Ob 40/13pOGH16.05.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 144/13gOGH28.08.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Bem wie T6

5 Ob 149/13tOGH28.08.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Bem wie T6

2 Ob 184/13tOGH23.10.2013

Ausdrücklich gegenteilig

7 Ob 197/13sOGH13.11.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5

8 Ob 103/13zOGH28.10.2013

Vgl aber; Beis wie T7

10 ObS 35/14sOGH25.03.2014

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T8; Veröff: SZ 2014/31

Dokumentnummer

JJR_20080904_OGH0002_0020OB00251_07M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)