Rechtssatz
Die Revision ist nicht zu verwerfen, wenn trotz Fehlens der ausdrücklichen Erklärung, welche Abänderung des Berufungsurteils beantragt wird, nach dem Inhalt der Revisionsgründe diesfalls kein Zweifel bestehen kann.
7 Ob 678/77 | OGH | 17.11.1977 |
Beisatz: Entscheidung jedoch nicht ausgefertigt, da Revision zurückgezogen. (T1) |
7 Ob 33/78 | OGH | 29.06.1978 |
Beisatz: Eindeutiger Revisionsantrag. (T2) |
6 Ob 623/81 | OGH | 27.05.1981 |
Auch |
1 Ob 133/17s | OGH | 12.07.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Auf diese Rechtsprechung kann zurückgegriffen werden (vgl § 65 Abs 3 AußStrG). (T3)<br/>Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T4)<br/>Beisatz: Der Umfang der Anfechtung kann zwar auch unter Heranziehung des gesamten Vorbringens ermittelt werden, doch muss vom Rechtsmittelwerber insbesondere dann, wenn die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist, verlangt werden, dass er deutlich angibt, wogegen er sich wendet und welche andere Entscheidung er anstrebt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19691002_OGH0002_0020OB00240_6900000_001
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