Rechtssatz
Ob im Einzelfall auf Grund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, es sei denn es liegt eine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, vor.
8 Ob 251/02y | OGH | 19.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn dem Rekursgericht im Einzelfall eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich macht, die Frage vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die Frage, ob Wiederaufnahmswerber seine Sorgfaltspflicht (RS0044570) im Hauptprozess verletzt hat (§ 530 Abs 2 ZPO), wurde vom Obersten Gerichtshof mangels erheblicher Rechtsfrage verneint. (T2) |
2 Ob 268/05h | OGH | 16.03.2006 |
Beisatz: Auch die Frage, ob die für einen Rechtsstreit gewährte Verfahrenshilfe das geänderte Klagebegehren „deckt", wirft keine für die Entscheidung über die Zulassung einer Klagsänderung relevante Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20010607_OGH0002_0020OB00236_00W0000_001
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