OGH 9Ob41/15t

OGH9Ob41/15t29.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** K*****, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in Zell am See, gegen die beklagte Partei R***** Ö*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung und Unterlassung (17.440 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. April 2015, GZ 11 R 20/15p‑83, womit dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. September 2014, GZ 12 Cg 117/12x‑64, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00041.15T.0729.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.119,24 EUR (darin 186,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zwischen den Parteien ist eine vom Kläger in der Streitverhandlung vom 29. 9. 2014 vorgenommene Klagsänderung strittig, die vom Erstgericht versagt, vom Rekursgericht jedoch zugelassen wurde. Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) ‑ Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber die für die Entscheidung maßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auch in seinen Rechtsmittelausführungen aufgreift. Er muss somit wenigstens in Ansätzen versuchen, eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuwerfen, bei deren Beurteilung er von der Rechtsansicht der zweiten Instanz abweicht (RIS‑Justiz RS0102059 [T13]; 4 Ob 62/13s mwN). Diesen Erfordernissen entspricht der vorliegende Revisionsrekurs der Beklagten nicht:

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, wie vorzugehen sei, wenn der Beschluss über die Nichtzulassung der Klagsänderung gesondert ausgefertigt und sowohl dieser Beschluss mit Rekurs als auch das später ergangene Urteil mit Berufung bekämpft werden. Zu dieser Rechtsfrage nimmt die Beklagte in ihrem Revisionrekurs aber nicht Stellung.

Sie bezeichnet auch keine andere Rechtsfrage als erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO, sondern bekämpft in ihrer Rechtsrüge aufgrund der vorliegenden Umstände im Einzelfall die Voraussetzungen der Zulassung der Klagsänderung gemäß § 235 Abs 3 ZPO durch das Rekursgericht. Ob aber im Einzelfall aufgrund der besonderen konkreten Umstände eine Klagsänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streits zuzulassen ist, bildet keine Rechtsfrage von erheblicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, es sei denn, es liege eine Fehlbeurteilung vor, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre (RIS‑Justiz RS0115548). Eine solche korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zeigt die Beklagte in ihrem Rechtsmittel jedoch nicht auf.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO). Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Beklagten hingewiesen.

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