OGH 2Ob223/04i (RS0119627)

OGH2Ob223/04i17.12.2018

Rechtssatz

Eine Bezifferung des Anspruches ist nicht Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG 1994.

Normen

KHVG 1994 §27 Abs2

2 Ob 223/04iOGH20.12.2004

Veröff: SZ 2004/183

2 Ob 247/04vOGH20.12.2004
2 Ob 246/04xOGH20.01.2005
2 Ob 105/05pOGH07.07.2005
2 Ob 46/05mOGH22.09.2005
2 Ob 108/05dOGH20.10.2005
2 Ob 221/06yOGH28.06.2007
2 Ob 286/06gOGH18.10.2007

Beisatz: Die bloße Schadensmeldung reicht aus, um die Verjährungshemmung herbeizuführen. (T1)

2 Ob 237/08dOGH13.11.2008

Auch; Beis wie T1

2 Ob 179/13gOGH13.02.2014

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ein mit „Regress-Teilungsübereinkommen“ - welches nur Krankenversicherungsleistungen betrifft - betitelter Formularvordruck, in dem ein Verkehrsunfall und die Verletzung gemeldet werden und auf § 190 GSVG - wovon auch andere gesetzliche Schadenersatzansprüche erfasst sind - verwiesen wird, ist in seiner Gesamtheit (auch) als allgemeine Schadensmeldung zu verstehen. Die (zusätzliche) Bezugnahme auf das Teilungsabkommen nimmt ihm diese Eigenschaft nicht. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass bei einem gemeldeten Verkehrsunfall nach Aufwendungen aus der Krankenversicherung solche aus der Pensionsversicherung folgen. (T2)<br/>Anm: Mit Darstellung der deutschen Rechtsprechung. (T3)

2 Ob 113/18hOGH17.12.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20041220_OGH0002_0020OB00223_04I0000_001

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