Rechtssatz
Der wichtige Grund, dessentwegen der Erlag begehrt wird, darf jedenfalls nicht in der Person des Erlegers liegen.
4 Ob 206/11i | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Kündigt der Verwahrer den Verwahrvertrag (Depotvertrag) und verweigert der Gläubiger die Übernahme des verwahrten Guts, gerät er in einen Annahmeverzug, der zur Hinterlegung berechtigt. (T1); Beisatz: Die Wirksamkeit der Kündigung muss nur schlüssig behauptet werden, eine inhaltliche Prüfung findet im Erlagsverfahren nicht statt. (T2) |
8 Ob 145/17g | OGH | 25.06.2018 |
Das Hindernis, an einen (aufgelösten) Verein zu leisten, kann gleich einer Abwesenheit des bekannten Gläubigers iSd § 1425 ABGB behandelt werden. (T3) |
4 Ob 208/22z | OGH | 20.12.2022 |
Beisatz: Hier: Der Gerichtserlag ist nicht zur Umgehung technischer Probleme (Beschaffenheit der „Blockchain“ als Gesamtheit bei Kryptowährungen) vorgesehen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19990624_OGH0002_0020OB00182_99Z0000_001
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