Rechtssatz
Der Unternehmer hat zu beweisen, daß er den Besteller gewarnt hat oder daß eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war.
4 Ob 549/79 | OGH | 29.04.1980 |
Auch; Beisatz: Kann sich nämlich der Besteller von der "Untauglichkeit des Stoffes oder seiner Anweisungen" selbst überzeugen, dann entfällt mangels eines Schutzbedürfnisses auf seiner Seite auch die Verpflichtung des Unternehmers, ihn im Sinne des § 1168 a Satz 3 ABGB vor den Folgen des "Mißlingens" zu warnen (hier: Einstellung einer Skibindung - Mitwirkungspflicht). (T1) |
6 Ob 545/81 | OGH | 04.03.1981 |
Auch; Beisatz: Dem Unternehmer obliegt gemäß § 1298 ABGB der Beweis, daß er seiner Warnpflicht nicht habe nachkommen können. Auf ungenügendes Berufswissen oder eine mangelnde Aufmerksamkeit und mangelnden Fleiß kann er sich dabei nicht berufen (§ 1299 ABGB). (T2) |
9 Ob 49/98s | OGH | 25.02.1998 |
Beis wie T1 nur: Kann sich nämlich der Besteller von der "Untauglichkeit des Stoffes oder seiner Anweisungen" selbst überzeugen, dann entfällt mangels eines Schutzbedürfnisses auf seiner Seite auch die Verpflichtung des Unternehmers, ihn im Sinne des § 1168 a Satz 3 ABGB vor den Folgen des "Mißlingens" zu warnen. (T3) |
9 Ob 133/98v | OGH | 21.10.1998 |
Beisatz: Im Falle des Mißlingens des Werkes wegen einer behaupteten unrichtigen Anweisung des Bestellers trifft ebenso den Werkunternehmer der Beweis dafür, daß eine solche Anweisung überhaupt erteilt worden ist. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Während nämlich die Gewährleistung normalerweise verschuldensunabhängig ist, ist sie in Fällen, in denen der Mangel auf unrichtige Anweisungen oder auf einen untauglichen Stoff des Bestellers zurückzuführen ist, insoweit vom Verschulden des Unternehmers abhängig, als dieser nur dann Gewähr leistet, wenn ihm die Verletzung seiner Warnpflicht vorgeworfen werden kann. Auch diesbezüglich kommt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zur Anwendung, sodaß der Unternehmer sein mangelndes Verschulden nachweisen muß. (T4) |
10 Ob 205/01x | OGH | 12.02.2002 |
nur: Der Unternehmer hat zu beweisen, dass eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war. (T5); Veröff: SZ 2002/23 |
Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0020OB00170_7100000_004
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