OGH 2Ob134/14s

OGH2Ob134/14s27.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, und 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert‑Stifter‑Straße 65, 1200 Wien, beide vertreten durch Hoffmann & Brandstätter Rechtsanwälte KG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei (nunmehr) U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Josef‑Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1. (erstklagende Partei) 45.270,75 EUR sA und 2. (zweitklagende Partei) 80.034,31 EUR sA sowie jeweils Feststellung (Streitwert je 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Mai 2014, GZ 2 R 42/14i‑13, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Jänner 2014, GZ 12 Cg 177/12b‑9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00134.14S.1127.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der zweitklagenden Partei die mit 1.821,24 EUR (darin enthalten 303,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 4. 10. 2007 ereignete sich gegen 7:55 Uhr in S***** im Zuge von Wartungsarbeiten an einem Strommasten der T***** ein Arbeitsunfall (§ 175 ASVG), bei dem der bei der T***** beschäftigte und bei den beiden Klägerinnen pflichtversicherte Josef P*****, geboren am *****, schwer verletzt wurde.

Der Unfall ereignete sich dadurch, dass die bei der Beklagten haftpflichtversicherte Unimog‑Zugmaschine rückwärts fahrend auf einem steilen, abwärts führenden und grasbewachsenen Feldweg ins Rutschen geriet und ‑ sich mehrfach überschlagend ‑ über 20 m ins Bachbett der V***** abstürzte. Josef P***** befand sich auf dem Beifahrersitz und erlitt schwerste Verletzungen mit der Folge einer Querschnittlähmung, die seine dauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich zog.

Josef P***** war bereits bei einem Arbeitsunfall im Jahr 2004 schwer verletzt worden. Bereits wegen dieses Vorfalls leistete die Zweitklägerin ihm aufgrund einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine Versehrtenrente in Höhe von 50 % der Vollrente. Aufgrund des zweiten Arbeitsunfalls wurde mit Bescheid der Zweitklägerin vom 10. 2. 2009 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % und die ihm ab 4. 4. 2008 gebührende Versehrtenrente samt Zusatzrente festgestellt. Ab 1. 11. 2008 wurde ihm eine Gesamtrente im Ausmaß von 100 % als Dauerrente gemäß § 210 ASVG gewährt.

Die von den Vorinstanzen detailliert wiedergegebenen ausbezahlten Leistungen beider Klägerinnen sowie das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen des Josef P***** samt Entwicklung ohne Unfall stehen ebenso außer Streit wie der zur Verfügung stehende Deckungsfonds und die Zahlungen der Beklagten und daraus folgend die Höhe der offenen Ansprüche der Klägerinnen.

Die Klägerinnen begehrten, die Beklagte zur Bezahlung der offenen Kosten von 45.270,75 EUR sA an die Erstklägerin und 80.034,31 EUR an die Zweitklägerin samt gestaffelten Zinsen zu verpflichten. Weiters begehrten sie die Feststellung der Haftung für alle zukünftigen Pflichtleistungen aus dem Unfall vom 4. 10. 2007 soweit sie aus dem Rechtsgrund „Verdienstentgang“ im Anspruch des Pflichtversicherten Deckung fänden.

Die Ansprüche seien gemäß § 332 ASVG auf beide Klägerinnen übergegangen. Persönliche, sachliche und zeitliche Kongruenz liege vor. Die Beklagte weigere sich unter Hinweis auf die Vorverletzung des Pflichtversicherten die Beträge zu 100 % zu ersetzen. Der Versicherte habe jedoch durch den Unfall im Jahr 2004 keinen Verdienstentgang erlitten, er sei weiter als Angestellter der T***** tätig gewesen und habe nur nach versicherungsrechtlichen Bestimmungen eine entsprechende Versehrtenrente erhalten. Diese werde auch gewährt, wenn ‑ wie damals der Fall ‑ überhaupt kein Lohnausfall entstehe.

Der zweite Arbeitsunfall habe dagegen unabhängig von der Vorschädigung zur 100%igen Minderung der Erwerbstätigkeit und zum konkreten gänzlichen Entfall des Einkommens, also zum Verdienstentgang des Pflichtversicherten geführt. Dieser Schaden sei auf die Klägerinnen übergangen, weshalb er auch zur Gänze, soweit vom Deckungsfonds gedeckt, von der Beklagten regressfähig sei. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sei es unstatthaft, die zwischenzeitig gewährte Versehrtenrente in Abzug zu bringen.

Die Beklagte hielt dem entgegen, dass bei einer Vorschädigung, aufgrund derer der Sozialversicherungsträger bereits Leistungen erbringe, gegenüber dem späteren Schädiger nur jene Leistungen geltend gemacht werden könnten, die zusätzlich zu erbringen seien. Dies entspreche auch der Rechtsprechung in der Schweiz. Kongruent mit dem haftpflichtrechtlichen Erwerbsausfall sei nur derjenige Teil der Invalidenrente, der auf das Haftpflichtereignis zurück gehe und durch den Versicherungsfall erwachsen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Der Umfang des Forderungsübergangs und damit der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers sei in zwei Dimensionen begrenzt, nämlich einerseits mit der Höhe des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten und andererseits mit dem Anspruch des Geschädigten auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger. § 332 ASVG gleiche nicht die aufgewendete Leistung des Sozialversicherungsträgers, sondern den erlittenen Schaden des geschädigten Versicherten aus. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass der Umfang des von der Beklagten zu leistenden Schadenersatzes sich an dem dem Verletzten gegenüber der Beklagten zustehenden Schadenersatzanspruch orientiere. Allfällige Leistungen, die die Klägerinnen aufgrund des zwischen ihnen und dem Pflichtversicherten bestehenden Sozialrechtsverhältnisses bereits vor dem Arbeitsunfall im Jahr 2007 zu erbringen gehabt hätten, seien nicht zu berücksichtigen. Der Deckungsanspruch errechne sich daher aus dem entstandenen Anspruch auf Verdienstentgang des Pflichtversicherten, dessen Höhe sich aus den unstrittigen Berechnungen der Klägerinnen ergebe.

Das Berufungsgericht bestätigte die nur im Umfang eines Zuspruchs von 32.013,72 EUR an die Zweitklägerin angefochtene Entscheidung des Erstgerichts. Nach allgemeinen Ausführungen zum Übergang des Ersatzanspruchs und Bejahung der persönlichen, sachlichen und zeitlichen Kongruenz führte das Berufungsgericht aus, dass der übergegangene Anspruch nach § 332 ASVG nach den persönlichen Verhältnissen des Verletzten und ohne Bedachtnahme auf dessen unfallbedingte Ansprüche aus der Sozialversicherung zu beurteilen sei. Eine allfällige unfallbedingte Entlastung eines Sozialversicherungsträgers könne daher auch nicht im Zessionsverhältnis im Wege der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden, weil der Ersatzanspruch nach § 332 ASVG kein Schadenersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers, sondern ein vom Versicherten abgeleiteter Anspruch sei. Der Schädiger könne sich daher nicht auf eine anzurechnende Ersparnis berufen ( Neumayr in Schwimann , ABGB 3 VII § 332 ASVG Rz 11). Er könne daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Sozialversicherungsträger bereits bislang eine ‑ wenngleich geringere ‑ Versehrtenrente bezahlt habe. Entscheidungswesentlich sei, ob der Geschädigte gegenüber dem Schädiger bzw der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Verdienstentgang habe bzw, ob neben diesem Ersatzanspruch auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Verdienstentgang gegen einen allfälligen früheren ersten Schädiger gegeben sei, der ebenfalls sachlich und zeitlich kongruent zur geleisteten Versehrtenrente sei. Die Versehrtenrente nach dem Sozialversicherungsrecht knüpfe nicht an einen konkret entstandenen Verdienstentgang an, sondern nach dem Prinzip der abstrakten Schadensberechnung an der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Es sei dort bedeutungslos, ob der Versicherungsfall tatsächlich zu einem Einkommensverlust geführt habe. Die Versehrtenrente sei auch dann zu gewähren, wenn kein Lohnausfall entstanden sei oder sogar ein höheres Einkommen erzielt werde (10 ObS 174/01p). Voraussetzung für die Gewährung einer Versehrtenrente sei daher nicht, wie beim Verdienstentgangsanspruch nach § 1325 ABGB, ein konkret tatsächlich eingetretener Verdienstentgang. Dadurch unterscheide sich das Leistungsrecht der Unfallversicherung wesentlich vom zivilrechtlichen Schadenersatz (RIS‑Justiz RS0110077). Die Tatsache allein, dass die Klägerinnen vor dem Unfall eine 50%ige Versehrtenrente gewährten, sei daher nicht maßgebend für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten aufgrund des Unfalls vom 4. 10. 2007 gegenüber dem Schädiger ein zivilrechtlicher Verdienstentgangsanspruch zustehe.

Nach Ausführungen zur „überholenden Kausalität“ hielt das Berufungsgericht fest, dass der Geschädigte nach dem Unfall vom 4. 11. 2004 seinen Beruf als Elektromonteur weiterhin ausgeübt und ein volles Einkommen erzielt habe. Erst aufgrund des zweiten Unfalls vom 4. 10. 2007 habe er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können, weil aufgrund der Querschnittlähmung dauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Im Ergebnis bestehe daher aufgrund des ersten Unfalls kein zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz eines konkreten Verdienstentgangs. Der Geschädigte habe einen solchen auch nicht erlitten, weil er seiner davor ausgeübten Tätigkeit auch nach dem ersten Unfall weiter habe nachgehen können. Der Entfall des Einkommens sei allein auf den zweiten, hier verfahrensgegenständlichen Unfall zurückzuführen, weshalb die Entscheidung des Erstgerichts zu bestätigen sei.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, in welcher Höhe Sozialversicherungsträger gemäß § 332 ASVG Regress erlangen könnten, wenn sie bereits vor dem Anlassfall aufgrund eines früheren Schadensereignisses eine Versehrtenrente leisten mussten, der Geschädigte allerdings weiterhin einer vollen Berufstätigkeit nachging.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren der Zweitklägerin im Umfang von 32.013,72 EUR sA abgewiesen werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revisionswerberin bezieht sich auf die vom Berufungsgericht dargestellte erhebliche Rechtsfrage und hält der Rechtsansicht des Berufungsgerichts entgegen, dass im konkreten Fall der Geschädigte nach dem ersten Arbeitsunfall finanziell besser gestellt gewesen sei als davor. Dies könne im Fall eines zweiten Schadensereignisses aber nicht zu Lasten des Zweitschädigers gehen, indem dieser zum vollen Verdienstentgang verpflichtet werde. Wenn der Sozialversicherungsträger durch den zweiten Schadensfall auch die ursprünglich gewährte Rentenzahlung regressieren könne, trete unweigerlich entweder beim Schädiger in unbilliger Weise eine Mehrbelastung oder beim Geschädigten eine fehlende Entschädigung ein. Gleichzeitig wäre der die Versehrtenrente auszahlende Sozialversicherungsträger nach dem zweiten Unfall besser gestellt als nach dem ersten.

Der Versicherungsträger könne hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistung nur diejenigen Teile von der Beklagten fordern, die unfallskausal entstanden seien. Die Leistung, die die Versicherung auch ohne das zweite Schadensereignis hätte erbringen müssen, sei vom Gesamtumfang abzuziehen. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Sozialversicherungsträger, den die Beklagte ersetzen müsse, umfasse daher nur das, was der Geschädigte aufgrund des Schadensereignisses kausal und somit zusätzlich von der Beklagten fordern könne. Leistungen, die sie schon zuvor erbracht habe und sowieso erbringen müsse, seien nicht unfallskausal und daher nicht von der Beklagten zu ersetzen. Dies sei auch die Lösung im Schweizer Rechtsbereich, der zusätzlich eine „ereignisbezogene“ Kongruenz kenne, wodurch nicht gerechtfertigte Entschädigungen der Sozialversicherung verhindert werden sollten. Kongruent sei nach der Schweizer Rechtsprechung nur derjenige Teil der Invalidenrente, der auf das Haftpflichtereignis zurückgehe.

In der inhaltlich nur von der Zweitklägerin erstatteten Revisionsbeantwortung wird beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; in eventu, ihr keine Folge zu geben. Den gleich wie in der Berufung ins Treffen geführten Argumenten sei im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu folgen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig , sie ist aber nicht berechtigt .

Der Oberste Gerichtshof erachtet die oben wiedergegebene Begründung des Berufungsgerichts für zutreffend, sodass es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Hervorgehoben sei noch einmal, dass durch die Gewährung einer Versehrtenrente die unfallbedingte Einkommensminderung des Geschädigten ausgeglichen werden soll. Die Versehrtenrente ist zu dessen Schadenersatzanspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs daher sachlich kongruent (RIS‑Justiz RS0031026 [T2]). Dieser Schadenersatzanspruch, der hier weder dem Grunde noch der Höhe nach strittig ist, bildet den Deckungsfonds, der selbständig nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechts zu berechnen ist (2 Ob 226/07k mwN; 2 Ob 95/11a; RIS‑Justiz RS0030708 [T2], RS0085365 [T1]). Nach der Höhe dieses Schadenersatzanspruchs, begrenzt mit dem Anspruch des Geschädigten auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger, bestimmt sich der Umfang des Forderungsübergangs nach der Legalzessionsnorm des § 332 Abs 1 ASVG (vgl 2 Ob 226/07k; 2 Ob 95/11a; RIS‑Justiz RS0040991).

Nach dem hier gegebenen Sachverhalt erhielt der geschädigte Sozialversicherte nach dem ersten Unfall zwar eine Versehrtenrente, der aber mangels eines Verdienstentgangs kein schadenersatzrechtlicher Anspruch gegenüberstand, der im Wege der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger hätte übergehen können. Ein solcher aus dem ersten Unfall resultierender Anspruch wird von der Zweitklägerin auch nicht geltend gemacht. Dass diese aufgrund der nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen abstrakt zu beurteilenden Erwerbsunfähigkeit dem Geschädigten dennoch eine Versehrtenrente auszuzahlen hatte, ist daher schadenersatzrechtlich unerheblich.

Erst durch den zweiten Unfall entstand dem Geschädigten ein Einkommensverlust ‑ und zwar im Ausmaß von 100 % seines Erwerbseinkommens ‑ und damit ein entsprechender schadenersatzrechtlicher Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs, der den Deckungsfonds bildet und auf den die Versehrtenrente auszahlenden Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Dieser ist daher ‑ nur gegenüber dem nunmehrigen Schädiger, der alleine für den schadenersatzrechtlich relevanten Einkommensverlust des geschädigten Versicherten verantwortlich ist ‑ zur Geltendmachung des Anspruchs befugt. Eine andere Sichtweise würde zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Anhaltspunkte dafür, dass die Schädigungen aus den beiden Arbeitsunfällen erst im Zusammenwirken die Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt hätten, sind nicht hervorgekommen.

In schadenersatzrechtlicher Hinsicht ist der Fall so zu behandeln, als hätte es keinen Vorunfall gegeben, weil bis zum zweiten Unfall im Jahr 2007 kein Verdienstentgang vorlag. Dass dies allenfalls in der Schweizer Rechtsprechung nach der Schweizer Rechtslage anders beurteilt würde, tut diesem Ergebnis für den österreichischen Rechtsbereich keinen Abbruch. Auf die Schweizer Rechtslage muss nicht eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO.

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