OGH 10ObS82/98a (RS0110077)

OGH10ObS82/98a28.4.1998

Rechtssatz

Im Unfallversicherungsrecht gilt die abstrakte Schadensberechnung. Voraussetzung für die Gewährung einer Versehrtenrente ist nicht der Eintritt eines tatsächlichen Verdienstentganges; dadurch unterscheidet sich das Leistungsrecht der Unfallversicherung wesentlich vom zivilrechtlichen Schadenersatz.

Normen

ASVG §203

10 ObS 82/98aOGH28.04.1998
10 ObS 174/01pOGH10.07.2001

Auch; nur: Im Unfallversicherungsrecht gilt die abstrakte Schadensberechnung. Voraussetzung für die Gewährung einer Versehrtenrente ist nicht der Eintritt eines tatsächlichen Verdienstentganges. (T1) Beisatz: Die Versehrtenrente wird sowohl dann gewährt, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird, als auch dann, wenn ein Versicherter seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit allenfalls ein Einkommensentfall einhergeht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00082_98A0000_006

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