European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127587
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Eine Anordnung mit dem Rechtsfolgewillen einer Substitution muss der Testator schon zufolge der hier anzuwendenden Auslegungsregel des § 614 ABGB aF unzweifelhaft zum Ausdruck bringen (6 Ob 168/13v; 5 Ob 22/09k), auch wenn die Verwendung der Befehlsform durch den Erblasser für die Anordnung einer Nacherbschaft nicht nötig ist (RS0038393). Denn § 614 ABGB aF ist auch zur Lösung der Frage heranzuziehen, ob der Erblasser überhaupt eine (fideikommissarische) Substitution verfügen wollte (6 Ob 168/13v; vgl RS0012555). Entscheidend ist die Auslegung der im konkreten Fall zu beurteilenden letztwilligen Verfügung, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt und der – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (9 Ob 10/03s).
2. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Rekursgerichts, aus dem Testament des Erblassers gehe keine zeitliche Befristung der Erbeinsetzung der Erstantragstellerin hervor, nicht korrekturbedürftig.
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