OGH 2Ob108/08h

OGH2Ob108/08h29.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Versicherung AG *****, vertreten durch Dr. Michael Mathes, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger, Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 25.726,29 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. März 2008, GZ 3 R 171/07y-24, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug, das im Innenhof eines bei der Klägerin gebäudeversicherten Hauses geparkt war, wurde in Brand gesteckt, wodurch von der Klägerin gedeckte Schäden am Haus entstanden. Die Vorinstanzen verneinten, das Kraftfahrzeug sei in Betrieb im Sinn des § 1 EKHG gewesen, und wiesen demgemäß das auf diese Gesetzesbestimmung iVm § 67 VersVG gestützte Klagebegehren ab.

Diese Beurteilung der Vorinstanzen bewegt sich durchaus im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0022592 [T8]). In der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidung 2 Ob 64/91 = ZVR 1992/100 hatte sich die Klägerin beim Einsteigen in ein Kraftfahrzeug durch eine messerscharfe Kante im Handschuhfach an der Hand verletzt. Da dies unmittelbar, bevor das Fahrzeug in Bewegung gesetzt werden sollte, geschah, bejahte der Oberste Gerichtshof die Zurechenbarkeit dieses Unfalls zum Betrieb des Fahrzeugs. Im vorliegenden Sachverhalt fehlt es an diesem engen Zusammenhang mit dem eigentlichen Zweck eines Kraftfahrzeugs der Fortbewegung (RIS-Justiz RS0058081; RS0058298); die zitierte Entscheidung ist daher mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar.

Ob die Voraussetzungen für einen „Betrieb" iSd § 1 EKHG gegeben sind, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab und hat regelmäßig keine erhebliche Bedeutung (2 Ob 248/04s; RIS-Justiz RS0022592 [T9], RS0111365).

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.

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