OGH 2Ob64/91 (RS0058298)

OGH2Ob64/915.2.1992

Rechtssatz

Der Betrieb einer Maschine ist in dem ihrem Zweck entsprechenden Funktionieren zu erblicken. Dieser Zweck ist bei einem Kraftfahrzeug die Fortbewegung in Verbindung mit dem Transport von Personen oder Lasten.

SW: Auto

 

Normen

EKHG §1 IIIA

2 Ob 64/91OGH05.02.1992

Veröff: ZVR 1992/100 S 218

9 ObA 36/03iOGH07.05.2003

Beisatz: Eine bloße Nutzungsmöglichkeit als Schlafstelle steht in keinem Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern. (T1)

2 Ob 108/08hOGH29.05.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920205_OGH0002_0020OB00064_9100000_003

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