European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00089.15T.0521.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Das Erstgericht fasste einen Unterbrechungsbeschluss mit folgendem Wortlaut: „Das Scheidungsverfahren zu 98 C 3/13k wird bis zur Klärung der Zuständigkeit des Gerichts in Malta gemäß Art 19 der Verordnung (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 unterbrochen“. und begründete diesen mit der in Art 19 Abs 1 der Verordnung 2201/2003 /EG über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung 1347/2000 /EG (Brüssel IIa‑VO) vorgesehenen Aussetzung des Verfahrens des später angerufenen Gerichts.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Es erachtete das Verfahren als mangelfrei und legte die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung als Ergebnis einer schlüssigen und unbedenklichen Beweiswürdigung zugrunde. Rechtlich führte es aus, es habe gemäß Art 19 Brüssel IIa‑VO, worin der Vorrang des zuerst angerufenen Gerichts normiert sei, das später angerufene Gericht das Verfahren auszusetzen und sich für unzuständig zu erklären, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststehe. Wenn das später angerufene Gericht Grund zur Annahme habe, dass in einer Ehesache in einem anderen Mietgliedstaat bereits ein Verfahren anhängig sei, so habe es durch Befragung der Parteien zu ermitteln, ob und wann ein unter Art 1 Abs 1 lit a der VO fallendes Verfahren bereits anhängig gemacht worden sei. Voraussetzung für den endgültigen Eintritt der Rechtshängigkeit sei, dass der Kläger die ihn nach der lex fori obliegende Maßnahmen treffe oder bereits getroffen habe, um die Zustellung des Schriftstücks an den Gegner zu bewirken (Art 16 Abs 1 lit a leg cit) bzw um das Schriftstück bei Gericht einzureichen (Art 16 Abs 1 lit b leg cit). Es solle durch diese Voraussetzung verhindert werden, dass der Kläger durch das bloße Einbringen des verfahrenseinleitenden Antrags bereits jedes weitere Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat blockieren könne. Nur der sorgfältige Antragsteller solle in den Genuss der Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf den jeweils maßgeblichen ‑ früheren ‑ Zeitpunkt kommen. Was dazu der Kläger im Einzelnen tun müsse, bestimme sich nach der lex fori. Es sei im vorliegenden Fall bloß zu klären, ob der nun Beklagte seiner Obliegenheit im Sinne des Art 16 Brüssel IIa‑VO ausreichend nachgekommen sei. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich aber, dass der Ehemann nach Ansicht des maltesischen Gerichts offenkundig alles Erforderliche unternommen habe, um die Durchführung des Verfahrens zu betreiben. Es obliege nun weiterhin dem Erstgericht, den Stand des Verfahrens in Malta zu ermitteln, weil sich doch gemäß Art 19 Abs 3 Brüssel IIa‑VO das später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklären solle, sobald dessen Zuständigkeit feststehe. Sollte sich allerdings das maltesische Gericht für unzuständig erklären, etwa über Einwand der Klägerin in diesem Verfahren, so werde das Verfahren vom Erstgericht fortzusetzen sein. Dazu scheine eine Anfrage an das maltesische Gericht im Rechtshilfeweg zweckmäßig und erforderlich.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen werde, und begründete dies damit, dass die Bestätigung der Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten sei und hier ein vergleichbarer Fall vorliege. Es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Voraussetzungen für eine Aussetzung eines Scheidungsverfahrens gemäß Art 19 Brüssel IIa‑VO im Hinblick auf ein vor einem maltesischen Gericht anhängiges Verfahren.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Eine Bestätigung der Entscheidung durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung ‑ wie hier ‑ zum selben Ergebnis gelangten (vgl RIS‑Justiz RS0044215). Für familienrechtliche Streitigkeiten (ua für Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe) sieht § 528 Abs 2 ZPO keine weitere Sonderregelung vor (RIS‑Justiz RS0112314).
Ein voll bestätigter erstgerichtlicher Unterbrechungsbeschluss ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhinge (RIS‑Justiz RS0037059).
Die Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses der ersten Instanz ist jener der im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als Ausnahme normierten Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen eben nicht gleichzuhalten (9 ObA 39/04g mwN = RIS‑Justiz RS0105321 [T8]; RS0037059 [T1]); vgl zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der Zuständigkeit eines italienischen Gerichts gemäß Art 27 Abs 1 EuGVVO 7 Ob 170/09i), liegt doch ‑ auch nicht im Ergebnis ‑ eine endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über das Rechtsschutzbegehren nicht vor (vgl RIS‑Justiz RS0044536; RS0044487 [insbesondere T5, T15]), weil das Verfahren bloß (bis zur Entscheidung der Zuständigkeit des Gerichts in Malta) ausgesetzt ist, eine Unzuständigkeitsentscheidung aber noch nicht getroffen wurde.
Der Revisionsrekurs ist daher ohne weitere inhaltliche Prüfung (vgl 1 Ob 232/14w) zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 Abs 1, § 40 ZPO.
Da der Beklagte nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO hingewiesen hat, hat er keinen Anspruch auf Honorierung seiner Revisionsrekursbeantwortung (RIS‑Justiz RS0035979 [insbesondere T18, T23, T25]; RS0035962 [insbesondere T19, T20]).
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