European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00232.14W.1223.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 2.865,64 EUR (darin 477,61 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Das Erstgericht fasste einen Unterbrechungsbeschluss mit folgendem Wortlaut:
„Das Verfahren 4 Cg 59/13v des Landesgerichts Feldkirch wird unterbrochen bis eine rechtskräftige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu V66/2014, nämlich zum Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 4 R 181/14i des Oberlandesgerichtes Innsbruck gemäß § 89 Abs 2 BVG und Art 139 Abs 1 BVG an den Verfassungsgerichtshof, nämlich auszusprechen, dass die Bestimmung des § 3 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde D***** vom 02. 09. 2010 als gesetzwidrig aufzuheben ist, vorliegt und es wird nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt.“
Die Kläger machten in ihrem Rekurs unter anderem unter Berufung auf Nichtigkeit gemäß § 514 Abs 2 iVm § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend, dass der Wortlaut des erstgerichtlichen Spruchs in verschiedener Hinsicht keinen Sinn ergebe. Insbesondere könne ein Bezug auf § 89 Abs 1 BVG nicht verifiziert werden, da die Causa mit dem Bundesversorgungsgesetz nichts zu tun habe. Auch könne die Aktenzahl in Bezug auf das Oberlandesgericht Innsbruck nicht nachvollzogen werden. Als Verfahrensmangel wurde gerügt, dass auf die „rechtskräftige Entscheidung“ des Verfassungsgerichtshofs abgestellt würde, obwohl etwa ein (rechtskräftiger) Zurückweisungsbeschluss nach § 19 Abs 3 Z 2 lit c VfGG aus allfällig nicht behobenen Mängeln formeller Antragserfordernisse für das Verfahren nicht präjudiziell sein könne. Auch aus anderen Gründen fehle es an der Präjudizialität.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs keine Folge, sondern bestätigte den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe, dass dieser wie folgt lautet:
„Das Verfahren 4 Cg 59/13v des Landesgerichts Feldkirch wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu V 66/2014 über den Verordnungsprüfungsantrag des Oberlandesgerichts Innsbruck im Verfahren 4 R 81/14i im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde D***** vom 2. 9. 2010, Zl ***** unterbrochen. Eine Fortsetzung des Verfahrens findet nur über Antrag der Parteien statt.“
Weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Dass offensichtliche Schreib‑ und Diktatfehler nicht geeignet sind, den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO zu begründen, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Diese Fehler könnten im Wege einer Maßgabebestätigung richtiggestellt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Kläger ist ‑ worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat ‑ gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.
Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber liegt eine „echte“ Maßgabebestätigung vor (RIS‑Justiz RS0074300; vgl auch RS0044215), hat doch das Rekursgericht keine inhaltliche Änderung des erstgerichtlichen Beschlusses vorgenommen, sondern lediglich dessen Verdeutlichung. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber ist klar erkennbar, dass beide Instanzen die Unterbrechungswirkung so lange anordnen wollten, bis der Verfassungsgerichtshof über einen bestimmten Verordnungsprüfungsantrag des Oberlandesgerichts Innsbruck entschieden hat.
Damit stellt die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts eine gänzliche inhaltliche Bestätigung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO dar, gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Ob die Unterbrechung allenfalls zu Unrecht oder zu weitgehend angeordnet wurde, kann somit ebensowenig überprüft werden wie das unter dem Titel „Nichtigkeit des Revisionsrekurses“ behauptete Vorliegen von Nichtigkeitsgründen sowie von Verfahrensmängeln. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die Kläger ihr die Kosten ihres zweckentsprechenden Schriftsatzes zu ersetzen haben (§ 50 Abs 1, § 41 Abs 1 ZPO).
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