OGH 1Ob660/84 (RS0041365)

OGH1Ob660/8419.9.1984

Rechtssatz

Durch die Anführung des Verfahrensrechts neben dem materiellen Recht in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist gewährleistet, dass nicht nur das Verfahrensrecht auch im Zulassungsbereich weiterentwickelt und konkreter ausgelegt werden kann, sondern auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den OGH unterliegen und damit die Einzelfallgerechtigkeit hinreichend gewahrt bleibt. Erhebliche Bedeutung kommt einer Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Zu den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört (im Rahmen der gesetzlichen Einschränkungen) auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz.

Normen

ZPO §412
ZPO §502 Abs1 L
ZPO §502 Abs4 Z1 HII

1 Ob 660/84OGH19.09.1984

Veröff: SZ 57/142

4 Ob 518/85OGH09.07.1985

Auch; nur: Zu den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört (im Rahmen der gesetzlichen Einschränkungen) auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz. (T1)

1 Ob 32/86OGH14.07.1986

nur: Durch die Anführung des Verfahrensrechts neben dem materiellen Recht in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist gewährleistet, dass nicht nur das Verfahrensrecht auch im Zulassungsbereich weiterentwickelt und konkreter ausgelegt werden kann, sondern auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den OGH unterliegen und damit die Einzelfallgerechtigkeit hinreichend gewahrt bleibt. Erhebliche Bedeutung kommt einer Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrecht auf dem Spiel stehen. (T2)

1 Ob 675/86OGH17.11.1986

nur T1

3 Ob 141/87OGH02.12.1987

nur: Erhebliche Bedeutung kommt einer Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrecht auf dem Spiel stehen. (T3)<br/>Beisatz: Dies ist der Fall, wenn ein rechtzeitiger Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen wird. (T4)

10 ObS 514/88OGH20.09.1988

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Und zwar unabhängig davon, ob die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels schon im Zeitpunkt des Zurückweisungsbeschlusses aus der Aktenlage zu erkennen gewesen wäre oder sich erst später herausstellte. (T5)

2 Ob 134/88OGH25.10.1988
3 Ob 1622/92OGH20.01.1993

Auch; nur T3; Veröff: RZ 1994/45 S 138

8 Ob 520/94OGH13.04.1994

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verstoß gegen den Grundsatz der res iudicata. (T6)

9 ObA 2076/96aOGH04.09.1996

Auch

8 Ob 2002/96mOGH12.09.1996

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verletzung der Beweislastregeln durch das Berufungsgericht. (T7)

7 Ob 237/01fOGH17.10.2001

Vgl auch

5 Ob 214/04pOGH29.10.2004

Vgl; nur T1; nur T3; Beisatz: Hier: Verletzung des auch im Außerstreitverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes. (T8)

5 Ob 248/04pOGH24.05.2005

Auch; nur T1

5 Ob 283/06pOGH06.03.2007

Beis wie T4

2 Ob 227/05dOGH12.04.2007

Auch; nur: Durch die Anführung des Verfahrensrechts neben dem materiellen Recht in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist gewährleistet, dass nicht nur das Verfahrensrecht auch im Zulassungsbereich weiterentwickelt und konkreter ausgelegt werden kann, sondern auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den OGH unterliegen. (T9)

4 Ob 88/07fOGH22.05.2007

Auch; Beis wie T4

9 Ob 58/07fOGH28.11.2007

nur T3; Beis wie T4

7 Ob 268/07yOGH07.02.2008

Auch; Beis wie T4

4 Ob 41/08wOGH10.06.2008

Auch; Beisatz: Hier: Grob fehlerhafte Anwendung der Begründungserleichterung nach § 500a ZPO verneint. (T10)

3 Ob 201/09vOGH25.11.2009
2 Ob 68/09bOGH29.10.2009

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Obgleich die Voraussetzungen für die beschränkte Berufung des § 501 ZPO nicht gegeben waren, hat es das Berufungsgericht in der unrichtigen Annahme des Vorliegens dieser Voraussetzung unterlassen, die beantragte Berufungsverhandlung anzuberaumen sowie die Tatsachenrüge zu behandeln. (T11)<br/>Veröff: SZ 2009/143

7 Ob 217/14hOGH10.12.2014

Auch; Beis wie T4

1 Ob 39/15iOGH22.10.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Hier zur Frage der Verwertbarkeit eines Prüfberichts der OeNB. (T12); Veröff: SZ 2015/115

1 Ob 248/15zOGH28.01.2016

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19840919_OGH0002_0010OB00660_8400000_001

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