OGH 1Ob60/71 (RS0056369)

OGH1Ob60/7111.3.1971

Rechtssatz

Die Frage, ob schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe zu beantworten; zu beurteilen ist die innere Einstellung des verletzenden Ehegatten sowie die Wirkung seines Verhaltens auf den verletzten Ehegatten, das freilich auch objektiv geeignet sein muss, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Dabei kommt es nicht auf das persönliche Empfinden des verletzten Ehegatten, sondern darauf an, ob die Pflichtverletzungen unter gewöhnlichen Verhältnissen bei einem selbst von echter ehelicher Gesinnung erfüllten, also auch zur Nachsicht bereiten Gatten eine völlige Entfremdung herbeiführen würden.

Normen

EheG §49

1 Ob 60/71OGH11.03.1971
1 Ob 201/72OGH25.10.1972

Veröff: EvBl 1973/179 S 398

5 Ob 242/72OGH10.01.1973
5 Ob 228/73OGH28.11.1973

Auch

3 Ob 138/74OGH09.07.1974
7 Ob 244/75OGH20.11.1975
1 Ob 334/75OGH04.02.1976
4 Ob 512/77OGH17.05.1977
7 Ob 638/79OGH17.05.1979
5 Ob 736/81OGH09.03.1982

nur: Die Umfrage, ob schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe zu beantworten; zu beurteilen ist die innere Einstellung des verletzenden Ehegatten sowie die Wirkung seines Verhaltens auf den verletzten Ehegatten, das freilich auch objektiv geeignet sein muss, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. (T1)

7 Ob 670/83OGH22.09.1983

Auch

1 Ob 628/84OGH19.09.1984

nur: Die Umfrage, ob schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe zu beantworten. (T2)

6 Ob 513/88OGH25.02.1988

Vgl auch

7 Ob 608/88OGH30.06.1988

Vgl; Beisatz: Hier: Misshandlungen der Ehefrau durch den Ehemann sind kein Scheidungsgrund, wenn sie zur Zerstörung der ehelichen Gesinnung der misshandelten Klägerin offensichtlich nur wenig beigetragen haben. (T3)

8 Ob 642/89OGH07.09.1989

Beis wie T2

1 Ob 45/02bOGH22.03.2002

nur T2

8 Ob 8/03iOGH26.06.2003

Auch

5 Ob 69/08wOGH15.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Verneinung einer Eheverfehlung iSd § 49 EheG (hier: schon in objektiver Hinsicht) ist eine Einzelfallbeurteilung. (T4)

8 Ob 102/13bOGH28.10.2013
6 Ob 98/21mOGH23.06.2021

nur T2

9 Ob 23/22fOGH27.04.2022

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19710311_OGH0002_0010OB00060_7100000_001

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