Rechtssatz
Die Frage, ob schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe zu beantworten; zu beurteilen ist die innere Einstellung des verletzenden Ehegatten sowie die Wirkung seines Verhaltens auf den verletzten Ehegatten, das freilich auch objektiv geeignet sein muss, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Dabei kommt es nicht auf das persönliche Empfinden des verletzten Ehegatten, sondern darauf an, ob die Pflichtverletzungen unter gewöhnlichen Verhältnissen bei einem selbst von echter ehelicher Gesinnung erfüllten, also auch zur Nachsicht bereiten Gatten eine völlige Entfremdung herbeiführen würden.
1 Ob 201/72 | OGH | 25.10.1972 |
Veröff: EvBl 1973/179 S 398 |
5 Ob 228/73 | OGH | 28.11.1973 |
Auch |
5 Ob 736/81 | OGH | 09.03.1982 |
nur: Die Umfrage, ob schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe zu beantworten; zu beurteilen ist die innere Einstellung des verletzenden Ehegatten sowie die Wirkung seines Verhaltens auf den verletzten Ehegatten, das freilich auch objektiv geeignet sein muss, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. (T1) |
7 Ob 670/83 | OGH | 22.09.1983 |
Auch |
1 Ob 628/84 | OGH | 19.09.1984 |
nur: Die Umfrage, ob schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe zu beantworten. (T2) |
7 Ob 608/88 | OGH | 30.06.1988 |
Vgl; Beisatz: Hier: Misshandlungen der Ehefrau durch den Ehemann sind kein Scheidungsgrund, wenn sie zur Zerstörung der ehelichen Gesinnung der misshandelten Klägerin offensichtlich nur wenig beigetragen haben. (T3) |
5 Ob 69/08w | OGH | 15.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verneinung einer Eheverfehlung iSd § 49 EheG (hier: schon in objektiver Hinsicht) ist eine Einzelfallbeurteilung. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19710311_OGH0002_0010OB00060_7100000_001
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