Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob und von wem schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden und wie beiderseitiges Fehlverhalten zu gewichten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles, die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO grundsätzlich nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0056369; 1 Ob 45/02b). Entgegen der vom Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels vertreten Ansicht, besteht auch eine Rechtsprechung zum Umgang mit nahen Angehörigen des anderen Ehegatten, die sich dahin zusammenfassen lässt, dass unleidliches Betragen bzw ablehnendes Verhalten gegenüber den nächsten Angehörigen des Gatten, dann eine schwere Eheverfehlung sein kann, wenn hiefür keine zureichenden Gründe ins Treffen geführt werden (RIS-Justiz RS0056802).
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