OGH 1Ob550/92 (RS0074561)

OGH1Ob550/9224.4.1992

Rechtssatz

Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungslast und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen.

Normen

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13

1 Ob 550/92OGH24.04.1992

Veröff: SZ 65/64 = EvBl 1992/144 S 618

1 Ob 648/92OGH15.12.1992

Auch; Beisatz: Ob das Kindeswohl der Rückführung entgegensteht, ist nicht von Amts wegen, sondern nur über Vorbringen der Person, die sich der Rückführung widersetzt, zu prüfen. (T1)

4 Ob 2288/96sOGH15.10.1996

Vgl; Beisatz: Umstände, die derjenige, der sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, schon im Verfahren zur Entscheidung über die Anordnung der Rückgabe erfolglos vorgebracht hat, kann er nicht wiederholen. (T2)

4 Ob 298/97wOGH07.10.1997

Auch

6 Ob 294/99zOGH11.11.1999

Vgl auch

8 Ob 122/02bOGH18.07.2002

Beisatz: Eine Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts besteht nicht. (T3)

9 Ob 102/03wOGH08.10.2003
5 Ob 100/04yOGH29.10.2004
3 Ob 89/05tOGH11.05.2005
5 Ob 76/06xOGH30.05.2006
5 Ob 17/08yOGH01.04.2008

Auch; Beisatz: Die Beweislast für die Erfüllung der Zustimmungsvoraussetzung des Art 13 Abs 1 lit a HKÜ trägt der Antragsgegner. (T4)

1 Ob 182/08hOGH30.09.2008

Beisatz: Auf konkrete Tatsachenbehauptungen der einer Rückführung entgegentretenden Person kommt es (nur) dann nicht an, wenn im Verfahren Umstände hervorkommen, die das Vorliegen eines Rückführungshindernisses zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen. (T5)

5 Ob 47/09mOGH12.05.2009

Beisatz: Ob und inwieweit das Kindeswohl einer Rückführung entgegensteht, ist nicht von Amts wegen, sondern nur über Vorbringen jener Person zu prüfen, die sich der Rückführung widersetzt. Eine Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts besteht insofern nicht. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/64

1 Ob 176/09bOGH13.10.2009

Auch

5 Ob 227/10hOGH29.03.2011

Auch

6 Ob 230/11hOGH24.11.2011

Beis wie T3

6 Ob 150/12wOGH13.09.2012
6 Ob 123/16fOGH27.06.2016

Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müssen die nationalen Gerichte im Rahmen der Überprüfung eines Rückstellungsantrags nur plausibles Vorbringen zu einer schwerwiegenden Gefährdung entsprechend würdigen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Bloßer Hinweis auf angebliche Studien über die allgemeine Situation der Roma in Ungarn ohne konkrete Anhaltspunkte, dass die Minderjährige im vorliegenden Fall von einer Zwangsadoption bedroht wäre und die Rechte der Eltern selbst bei Einleitung eines derartigen Verfahrens nicht gewahrt würden. (T8)

6 Ob 94/17tOGH29.05.2017
6 Ob 15/18aOGH31.01.2018

Beis wie T7; Beisatz: Hier: Der Hinweis auf die allgemeinen politischen und rechtlichen Entwicklungen in der Türkei seit dem Putschversuch am 15.7.2016 vermag die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls im Fall der Rückkehr nicht zu ersetzen. (T9)

6 Ob 240/18iOGH24.01.2019

Beis wie T1; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T9

6 Ob 83/21fOGH12.05.2021

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920424_OGH0002_0010OB00550_9200000_004

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