Rechtssatz
Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungslast und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen.
Normen
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13
1 Ob 550/92 | OGH | 24.04.1992 |
Veröff: SZ 65/64 = EvBl 1992/144 S 618 |
1 Ob 648/92 | OGH | 15.12.1992 |
Auch; Beisatz: Ob das Kindeswohl der Rückführung entgegensteht, ist nicht von Amts wegen, sondern nur über Vorbringen der Person, die sich der Rückführung widersetzt, zu prüfen. (T1) |
4 Ob 2288/96s | OGH | 15.10.1996 |
Vgl; Beisatz: Umstände, die derjenige, der sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, schon im Verfahren zur Entscheidung über die Anordnung der Rückgabe erfolglos vorgebracht hat, kann er nicht wiederholen. (T2) |
8 Ob 122/02b | OGH | 18.07.2002 |
Beisatz: Eine Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts besteht nicht. (T3) |
1 Ob 182/08h | OGH | 30.09.2008 |
Beisatz: Auf konkrete Tatsachenbehauptungen der einer Rückführung entgegentretenden Person kommt es (nur) dann nicht an, wenn im Verfahren Umstände hervorkommen, die das Vorliegen eines Rückführungshindernisses zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen. (T5) |
5 Ob 47/09m | OGH | 12.05.2009 |
Beisatz: Ob und inwieweit das Kindeswohl einer Rückführung entgegensteht, ist nicht von Amts wegen, sondern nur über Vorbringen jener Person zu prüfen, die sich der Rückführung widersetzt. Eine Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts besteht insofern nicht. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/64 |
6 Ob 123/16f | OGH | 27.06.2016 |
Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müssen die nationalen Gerichte im Rahmen der Überprüfung eines Rückstellungsantrags nur plausibles Vorbringen zu einer schwerwiegenden Gefährdung entsprechend würdigen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Bloßer Hinweis auf angebliche Studien über die allgemeine Situation der Roma in Ungarn ohne konkrete Anhaltspunkte, dass die Minderjährige im vorliegenden Fall von einer Zwangsadoption bedroht wäre und die Rechte der Eltern selbst bei Einleitung eines derartigen Verfahrens nicht gewahrt würden. (T8) |
6 Ob 15/18a | OGH | 31.01.2018 |
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Der Hinweis auf die allgemeinen politischen und rechtlichen Entwicklungen in der Türkei seit dem Putschversuch am 15.7.2016 vermag die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls im Fall der Rückkehr nicht zu ersetzen. (T9) |
6 Ob 240/18i | OGH | 24.01.2019 |
Beis wie T1; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19920424_OGH0002_0010OB00550_9200000_004
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