OGH 1Ob536/52 (RS0049411)

OGH1Ob536/5216.7.1952

Rechtssatz

Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH darf bei der Feststellung der Bilanz und des Geschäftsberichtes, auch wenn ihn selbst betreffende Bemängelungen erhoben sind, mitstimmen. Dagegen besteht kein Stimmrecht für den geschäftsführenden Gesellschafter beim Entlastungsbeschluss sowie bei der Beschlussfassung über die Prozessführung wegen Ansprüche aus seiner Geschäftsführung und bei Beschlüssen, die eine solche Prozessführung vorbereiten sollen. § 118 Abs 2 AktG ist analog anzuwenden (vgl auch 1 Ob 537/52).

Normen

AktG §118
GmbHG §25
GmbHG §39 Abs4

1 Ob 536/52OGH16.07.1952

Veröff: SZ 25/200 = JBl 1953,185

2 Ob 28/48OGH30.01.1948

nur: Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH darf bei der Feststellung der Bilanz und des Geschäftsberichtes, auch wenn ihn selbst betreffende Bemängelungen erhoben sind, mitstimmen. (T1) Veröff: SZ 21/62

1 Ob 573/85OGH22.05.1985

nur: Kein Stimmrecht für den geschäftsführenden Gesellschafter beim Entlastungsbeschluss. (T2) Veröff: SZ 58/88

9 ObA 302/92OGH27.01.1993

Auch; nur T2

6 Ob 130/05vOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss des mit einer Klage der Gesellschaft auf Schadenersatz, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und auf Rechnungslegung konfrontierten Gesellschafters hängt nicht davon ab, ob ein Rechtsstreit bereits eingeleitet ist oder nicht. (T3)

6 Ob 28/08yOGH08.05.2008

Vgl; Beisatz: Zwar ist eine Stimmrechtsausübung in eigener Sache nicht generell unzulässig (vgl § 39 Abs 4 und 5 GmbHG). Nach § 118 Abs 1 Satz 2 AktG können aber bei der Beschlussfassung Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. (T4); Beisatz: Hier: Stimmverbot für eine Privatstiftung als 80%-Aktionärin der Beklagten, deren sämtliche Vorstandsmitglieder von dem Antrag auf Sonderprüfung im Sinne des § 118 Abs 1 AktG betroffen waren. Ein Vorstandsmitglied dieser Privatstiftung ist auch Mitglied des Vorstands der beklagten AG; die beiden anderen Vorstandsmitglieder der Privatstiftung sind Aufsichtsräte der beklagten Partei. (T5)

6 Ob 49/09pOGH18.09.2009

Vgl; Bem: Hier: Beide Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft sind auch Geschäftsführer deren Mehrheitsgesellschafterin; einer der beiden Geschäftsführer ist außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand deren Mehrheitsgesellschafterin - Stimmverbot hinsichtlich Sonderprüfung bejaht. (T6)

6 Ob 88/13dOGH28.08.2013

Vgl; nur T2; Beisatz: Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht. (T7)<br/>Bem: RS0129022. (T8); Veröff: SZ 2013/75

6 Ob 38/18hOGH26.04.2018

Vgl auch; Beisatz: Ist über Ansprüche gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu befinden, so hat der Betreffende kein Stimmrecht. (T9)<br/>Veröff: SZ 2018/33

Dokumentnummer

JJR_19520716_OGH0002_0010OB00536_5200000_001

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