OGH 6Ob88/13d (RS0129022)

OGH6Ob88/13d28.8.2013

Rechtssatz

Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht.

Normen

GmbHG §39 Abs4
GmbHG §41 Abs1 Z2

6 Ob 88/13dOGH28.08.2013

Beisatz: Hier: Stimmverbot der Gesellschafter‑Geschäftsführerin bei einem Beschluss, mit dem die Entlastung des Mitgeschäftsführers für einen vier Jahre umfassenden Zeitraum erteilt wurde. (T1); Veröff: SZ 2013/75

Dokumentnummer

JJR_20130828_OGH0002_0060OB00088_13D0000_002

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