Rechtssatz
Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv - konkret) zu erfolgen (Rummel, Enteignungsentschädigung 83 ff, 94).
1 Ob 616/91 | OGH | 29.01.1992 |
Vgl auch; Veröff: SZ 65/13 = JBl 1992,392 |
1 Ob 30/94 | OGH | 27.02.1995 |
Beisatz: Hier: Bemessung einer "angemessenen Entschädigung" im Sinne der §§ 15 Abs 1, 117 WRG. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/41 |
1 Ob 21/95 | OGH | 05.12.1995 |
Beisatz: Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird. Hier: Anwendung dieser Grundsätze auch auf die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts nach § 19 Abs 1 WRG durch die Wasserrechtsbehörde. (T2) |
4 Ob 324/97v | OGH | 12.11.1997 |
Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Enteigungen, nach dem TirStrG, wobei die Wahl der Ermittlungsmethode (Vergleichswertmethode, Ertragswertmethode oder Sachwertverfahren) ein Problem der Betriebswirtschaftslehre ist und jene Wertermittlungsmethode herangezogen werden muss, die im Einzelfall am besten geeignet erscheint. Sollte die enteignete Fläche infolge ihrer Beschaffenheit nicht als selbständiges Kaufobjekt, sondern nur im Zusammenhang mit der gesamten Hotelliegenschaft Gegenstand des Grundverkehrs sein und daher keinen im Weg der Vergleichswertmethode feststellbaren eigenen Verkehrswert besitzen, dann wäre der Wert der gesamten für den Hotelbetrieb genutzten Liegenschaft vor und nach der Durchführung der Enteignung zu ermitteln. (T3) |
1 Ob 148/97i | OGH | 27.01.1998 |
nur: Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs bei der Wertermittlung zu erfolgen. (T4)<br/>Beisatz: Ist der Enteignete nach Erhalt der Entschädigungssumme zumindest fiktiv in die Lage versetzt, eine gleichwertige Liegenschaft zu erwerben, so liegt es an ihm, nunmehr aus der neu erworbenen Liegenschaft Erträge zu schöpfen. (T5)<br/>Veröff: SZ 71/4 |
1 Ob 245/99g | OGH | 22.10.1999 |
Beis wie T2 nur: Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird. (T6) |
1 Ob 76/00h | OGH | 29.08.2000 |
Beisatz: Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Enteigneten erwachsen, soll doch durch die zu gewährende Entschädigung dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. (T7)<br/>Veröff: SZ 73/128 |
8 Ob 40/04x | OGH | 21.07.2005 |
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Bei Eigentumsbeschränkungen gebührt der Ausgleich dafür, dass die Rechte nicht auf die Art oder in dem Umfang genutzt werden können, wie sie ihm grundsätzlich zustehen. (T8) |
2 Ob 282/05t | OGH | 21.09.2006 |
Beis wie T6; Beisatz: Die Festsetzung des Entschädigungsbetrages hängt von der konkreten Verwendbarkeit der betroffenen Grundstücke nach der Sachlage und Rechtslage unmittelbar vor dem Eingriff ab. (T9) |
1 Ob 243/11h | OGH | 31.01.2012 |
Beisatz: Hier: § 37 Abs 1 oö NaturschutzG. (T10) |
1 Ob 31/17s | OGH | 16.03.2017 |
Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Zweck der Entschädigung ist der Ausgleich der Differenz zwischen dem hypothetischen Vermögen des Enteigneten ohne Enteignung und dem tatsächlich vorhandenen Vermögen. Daher sind die konkreten Auswirkungen der Enteignung auf das Vermögen des Betroffenen Gegenstand der Entschädigung (so schon 1 Ob 59/15f mwN). (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0010OB00505_8200000_002
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