OGH 1Ob50/46 (RS0041848)

OGH1Ob50/4629.4.1946

Rechtssatz

Einer Partei steht nur dann die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruches der Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nicht gegeben, wenn sich der Rechtsmittelwerber nicht durch den Spruch, sondern nur durch die Begründung der Entscheidung beschwert erachtet. Ein solches Interesse liegt auch dann nicht vor, wenn die dem Begehren der Partei stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichtes von dieser Partei aus dem Grunde angefochten wird, weil angeblich die Berufung des Gegners als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen gewesen wäre. Ungeachtet der Vorschrift des § 502 Abs 4 ZPO, wonach die Parteien den Revisionsgrund der Nichtigkeit in einem Kündigungsstreit über mietengeschützte Räume nicht geltend machen dürfen, ist der OGH berechtigt und verpflichtet, die Frage der Nichtigkeit des Verfahrens oder des Urteiles von Amts wegen zu prüfen.

Normen

ZPO §461
ZPO §502 Abs4 E

1 Ob 50/46OGH29.04.1946

Veröff: SZ 21/2

2 Ob 279/28OGH27.03.1928

Vgl; nur: Ungeachtet der Vorschrift des § 502 Abs 4 ZPO, wonach die Parteien den Revisionsgrund der Nichtigkeit in einem Kündigungsstreit über mietengeschützte Räume nicht geltend machen dürfen, ist der OGH berechtigt und verpflichtet, die Frage der Nichtigkeit des Verfahrens oder des Urteiles von Amts wegen zu prüfen. (T1) Veröff: SZ 10/80

2 Ob 619/54OGH20.10.1954

nur T1; Veröff: MietSlg 4528

7 Ob 287/65OGH06.10.1965

nur T1; Veröff: MietSlg 17782

8 Ob 293/65OGH23.11.1965

Vgl auch; Veröff: MietSlg 17783

7 Ob 115/66OGH16.09.1966

nur T1; Veröff: MietSlg 18678

7 Ob 392/65OGH12.01.1966

Veröff: MietSlg 18678

8 Ob 130/66OGH03.05.1966

nur T1; Veröff: MietSlg 18678

6 Ob 251/66OGH07.09.1966

nur T1; Veröff: MietSlg 18678

8 Ob 215/66OGH13.09.1966

nur T1; Veröff: MietSlg 18678

1 Ob 208/68OGH20.09.1968

Veröff: MietSlg 20705

1 Ob 286/68OGH19.12.1968

nur T1; Beisatz: Falls die Einwendungen gegen eine gerichtliche Aufkündigung verspätet erhoben wurden, verstößt die Durchführung eines Prozesses gegen die Rechtskraft des über die Aufkündigung ergangenen Beschlusses. (T2) Veröff: MietSlg 20706

3 Ob 99/78OGH20.07.1978

nur: Einer Partei steht nur dann die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruches der Entscheidung hat. (T3)

5 Ob 773/78OGH20.02.1979

nur T1

1 Ob 322/98dOGH19.01.1999

Auch; nur: Einer Partei steht nur dann die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruches der Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nicht gegeben, wenn sich der Rechtsmittelwerber nicht durch den Spruch, sondern nur durch die Begründung der Entscheidung beschwert erachtet. (T4)

5 Ob 212/02sOGH12.09.2002

nur T4

7 Ob 6/04iOGH06.07.2004

nur T4

8 ObA 23/16iOGH17.08.2016

Auch

8 ObA 23/20wOGH27.02.2020

Vgl; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19460429_OGH0002_0010OB00050_4600000_004

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