Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In einem Verfahren nach § 6 Abs 2 MRG, in dem von Seiten des Mieters der Eintritt des Erstehers in eine rechtskräftige Verpflichtung des Hauseigentümers nach § 6 Abs 1 MRG behauptet, von letzterem aber bestritten wurde, fasste das Erstgericht, ohne dass ein Zwischenantrag auf Feststellung erhoben worden wäre, einen "Beschluss" folgenden Inhalts: "Der nunmehrige Eigentümer Slavko Z***** der Liegenschaft in ***** ist im Verfahren 3 Msch 21/97 passiv legitimiert:"
Über Rekurs des Antragsgegners Slavko Z***** hob das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluss ersatzlos auf. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation stelle keine Prozess- sondern eine Sacheinrede dar, über die mit Zwischen- oder Endentscheidung zu entscheiden sei. Der erstgerichtliche (Sach-)Beschluss entbehre einer gesetzlichen Grundlage.
Im Weiteren tätigte das Rekursgericht noch Ausführungen in der Sache selbst, wonach ein gegen einen Liegenschaftseigentümer ergangener rechtskräftiger Auftrag nach § 6 Abs 1 MRG auch gegen den Ersteher einen Exekutionstitel nach § 6 Abs 2 MRG bilde.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners, der aus folgenden Erwägungen nicht zulässig ist: Einer Partei steht nur dann ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruchs der Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nicht gegeben, wenn sich der Rechtsmittelwerber nicht durch den Spruch sondern nur durch die Begründung der Entscheidung beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0041848; zuletzt 1 Ob 322/98t; RIS-Justiz RS0006550).
Dazu kommt noch, dass im vorliegenden Fall jene Äußerungen des Rekursgerichtes, durch die sich der Revisionsrekurswerber als beschwert erachtet, nicht der Rekurserledigung dienten, sondern bloß zusätzliche Rechtsausführungen darstellen.
Somit war das Rechtsmittel des Antragstellers schon mangels Beschwer unzulässig.
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