Normen
ABGB §695 Abs1
ABGB §709 Abs1
ABGB §859 Abs2
ABGB §869 Abs2
ABGB §881 Abs1
ABGB §881 Abs2
ABGB §901 Abs1
ABGB §938 Abs1
ABGB §948 Abs1
ABGB §948 Abs2
ABGB §956 Abs1
ABGB §1284 Abs2
ABGB §1487 Abs1
ABGB §1489 Abs1
ABGB §1497 Abs1
Notariatszwangsgesetz §1
ABGB §695 Abs1
ABGB §709 Abs1
ABGB §859 Abs2
ABGB §869 Abs2
ABGB §881 Abs1
ABGB §881 Abs2
ABGB §901 Abs1
ABGB §938 Abs1
ABGB §948 Abs1
ABGB §948 Abs2
ABGB §956 Abs1
ABGB §1284 Abs2
ABGB §1487 Abs1
ABGB §1489 Abs1
ABGB §1497 Abs1
Notariatszwangsgesetz §1
Spruch:
Die Verjährung des Rechtes zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undankes wird auch dann nicht durch eine außergerichtliche Widerrufserklärung unterbrochen, wenn die Schenkung noch nicht vollzogen ist Einem Übernehmer im Übergabsvertrag aufgetragene Schenkungen an Dritte bedürfen nicht eines Notariatsaktes, wenn dem verpflichteten Übernehmer das Gut tatsächlich übergeben wird
OGH 8. März 1978, 1 Ob 503/78 (OLG Graz 6 R 96/77; LG Klagenfurt 19 Cg 110/76)
Text
Der Kläger stellte das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, im Sinne des Punktes III d Z. 4 des Übergabsvertrages vom 28. April 1968 an ihn die Grundstücke 302/3 Acker im Ausmaß von 44 a 89 m2 und 500/1 bis zu jener Grenze, die sich durch die Verpachtung des südlichen Teiles dieses Grundstuckes an den K Golfclub ergibt, sowie jenes Teilstückes des Seeufergrundstückes, das sich zwischen Golfpumpenhaus und der Waschküche des Strandhotels L einerseits und zwischen dem W-See und der Landesstraße andererseits befindet, sämtliche der EZ 18 KG M, gegen Einräumung des Vorkaufsrechtes an diesen Grundstücken für die Beklagte herauszugeben und in die Vermessung und in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Klägers einzuwilligen. Er führte zur Begründung des Begehrens aus, daß sich die Beklagte im Übergabsvertrag vom 28. April 1968 gegenüber ihrer Tante Amalia T verpflichtet habe, die genannten Grundstücke an seine, des Klägers, Tante Barbara R zu übertragen. Barbara R sei auf Grund des genannten Übergabsvertrages ein Recht auf die Übertragung der Grundstücke zugestanden, welches nunmehr er, Kläger, als Gesamtrechtsnachfolger geltend mache.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, daß sie als Erbin und Rechtsnachfolgerin ihrer Tante Amalia T die remuneratorische Schenkung, die Amalia T im Vertrag vom 28. April 1968 gegenüber Barbara R getätigt habe, wegen groben Undanks widerrufen habe, weil sich herausgestellt habe, daß sich Barbara R als Verwalterin des der Amalia T gehörigen "Strandhotels L" im Jahre 1969 strafgesetzwidriger Handlungen schuldig gemacht habe; so habe sie sich Zahlungen von Hotelgästen in Höhe von 38 000 S ausfolgen lassen und diese Erlöse in zwei privaten Rechnungsbüchern verrechnet. Veranlassung und Grundvoraussetzung der Begünstigung im Vertrag vom 28. April 1968 sei die Treue und das fürsorgliche Verhalten der Barbare R gegenüber Amalia T auch für die Zukunft gewesen. Barbara R hätte jedoch zwischen 28. April 1968 und dem Tod der Amalia T (9. April 1970) eine solche Treulosigkeit an den Tag gelegt, daß sie auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage jedweden Anspruch aus dem Übergabsvertrag verloren habe, damit aber auch der Kläger als ihr Rechtsnachfolger. Von den Widerrufsgrunden habe sie erst nach dem Tod ihrer Tante, am 15. April 1970, erfahren und in der Folge mit Schreiben vom 4. April 1973 als Rechtsnachfolgerin der Amalia T die Schenkung widerrufen.
Der Kläger bestritt nicht, daß die Beklagte die Schenkung mit diesem Schreiben widerrufen habe, wandte jedoch ein, daß der Widerruf unberechtigt; und vor allem auch verjährt sei. Die Beklagte habe es unterlassen, innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist den Widerruf mittels Klage geltend zu machen.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und stellte fest: Ursprünglich hatte Amalia T, die Tante und Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Absicht, nach ihrem Ableben ihrer Dienstnehmerin Barbara R, der Tante und Rechtsvorgängerin des Klägers, Grundstücke und Geldleistungen zukommen zu lassen, die als Anerkennung für langjährige Dienstleistungen gedacht waren. Zu diesem Zweck verfaßte Amalia T am 4. September 1967 ein eigenhändig geschriebenes Kodizill, wonach Barbara R für ihre treu geleisteten Dienste bestimmte Grundstücke nach dem Tod der Amalia T sofort hätte übernehmen können. Mit einem als "Testament" überschriebenen Kodizill vom 12. Jänner 1968 vermachte Amalia T ebenfalls Grundstücke zuzüglich einer Waldparzelle der Barbara R. Amalia T war im Winter 1967/1968 erkrankt. Als sie sich bereits auf dem Wege der Besserung befand, begab sich Barbara R zu Rechtsanwalt Dr. Gottfried A. Dieser begab sich zu Amalia T und unterbreitete ihr den Vorschlag, ob nicht ihre Nichte, allenfalls auch andere Personen, die Liegenschaften übernehmen könnten. Nach einigem Zögern erklärte sich die Beklagte bereit, die Liegenschaften der Amalia T zu übernehmen. Rechtsanwalt Dr. Heribert M, der für seine Gattin, die Beklagte, einschritt, erkannte im Zuge der Errichtung des Übergabsvertrages zwischen Amalia T und der Beklagten klar, daß es Amalie T auch darauf ankomme, die langjährige Bedienstete Barbara R und deren Wünsche entsprechend zu berücksichtigen. Bei den Besprechungen sagte Amalia T, die Hauptsache sei es, daß die Wünsche der Barbara R wegen der Wiese westlich des Golfhotels samt 10 m Seeufer von der Golfpumpe bis zur Waschküche L erfüllt werden, ferner, daß Barbara R genau den Wald bekomme, den sie ihr geben wolle, nämlich das Grundstück 500/1. Am 28. April 1968 kam es zum Abschluß eines Übergabsvertrages. Der Übergabsvertrag wurde aus steuerlichen Gründen so errichtet, daß die Übernehmerin, also die Beklagte, die gesamte Liegenschaft erhielt. Auf Grund der Übergabe der Liegenschaft als Ganzes mußte die Übernehmerin verpflichtet werden, die von Amalia T der Barbara R zugedachten Objekte dieser zu übertragen. Der Übergabsvertrag sollte für Barbara R eine Besserstellung gegenüber den letztwilligen Verfügungen bringen. Die Beklagte verpflichtete sich neben Verpflichtungen der Übergeberin und anderen Personen gegenüber zur schenkungsweisen Übertragung des Eigentums an den streitgegenständlichen Grundstücken mit Vorkaufsrecht für die Beklagte an die langjährige Dienstnehmerin der Übergeberin Barbara R. Im Übergabsvertrag wurde weiters festgelegt, daß diese Schenkung im Anschluß an die grundbücherliche Durchführung des Übergabsvertrages zu vollziehen ist. Ob Barbara R aus diesem Vertrag ein klagbarer Anspruch zustehen sollte oder nicht, wurde nicht ausdrücklich besprochen. Dr. Gottfried A war als Vertragsverfasser der Auffassung, daß Barbara R wie auch allen anderen Begünstigten ein Anspruch aus dem Vertrag zustand.
Rechtlich führte der Erstrichter aus, Amalia T habe mit der Beklagten am 28. April 1968 einen Übergabsvertrag abgeschlossen, der in Ansehung der Barbara R als echter Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren sei; Sache der Beklagten wäre es gewesen, zeitgerecht (§ 1487 ABGB) nach Kenntnis vom Widerrufsgrund den Widerruf der Schenkung mittels Feststellungsklage geltend zu machen. Dies sei unterlassen worden, der außergerichtliche Widerruf sei unwirksam und das Klagebegehren demnach gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung keine Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und billigte die rechtliche Beurteilung durch den Erstrichter. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 60 000 S übersteigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht gingen die Vorinstanzen davon aus, daß der zwischen Amalia T und der Beklagten am 28. April 1968 abgeschlossene Vertrag als Übergabsvertrag zu beurteilen ist. Darunter wird ein Vertrag eigener Art mit erb- und familienrechtlichen Elementen verstanden, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmen oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt (Gschnitzer in Klang[2 IV/l, 237; EvBl. 1971/35; EvBl. 1969/253;] JBl. 1960, 391). Bei der Gutsübergabe treten neben die Leistung an den Übergeber, dessen Lebensunterhalt gesichert werden soll, vielfach Leistungen an Dritte, insbesondere Abfindungen an weichende Erben. Für den Übergabsvertrag ist es kennzeichnend, daß der Drittbegünstigte am Vertrag in der Regel nicht beteiligt wird. Vor der dritten Teilnovelle zum ABGB bereitete die Frage Schwierigkeiten, ob und in welchem Zeitpunkt diese Drittbegünstigte Rechte erwirbt. Einerseits verlangte § 1019 ABGB alter Fassung beim Auftrag, wie er hier angenommen werden konnte, Benachrichtigung, an der es zumeist fehlte, andererseits erschien die Leistung an den Dritten vielfach als Schenkung, wobei dann fraglich war, ob diese Schenkung einer formellen Annahme bedurfte (vgl. Gschnitzer a. a. O., 240). Der mit der dritten Teilnovelle zum ABGB eingeführte § 881 ABGB regelt die erste Frage dahin, daß nach Natur und Zweck der Leistung zu beurteilen ist, ob der Dritte Rechte erwerbe; ein solcher Rechtserwerb des Dritten ist dann anzunehmen, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen sollte. Dem Dritten steht das Recht zur Zurückweisung des ihm zugedachten Rechtes zu (§ 882 Abs. 1 ABGB). Ob der Dritte Rechte erwirbt, ist demnach Auslegungsfrage. Die Erforschung des Parteiwillens wird hier, wie Gschnitzer a. a. O., 266 zutreffend hervorhebt, vielfach nicht weiterhelfen, weil die Parteien den Fall, daß der Übernehmer seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, nicht bedenken. Auch im vorliegenden Fall wurde festgestellt, daß die Frage, ob Barbara R ein unmittelbarer Anspruch zustehen sollte, nicht besprochen wurde; der Vertragsverfasser war der Ansicht, daß Barbara R, wie auch allen anderen Begünstigten, Ansprüche erwachsen seien. Nun ist aber ohnehin im Zweifel anzunehmen, daß nicht nur ein Vertrag zur Leistung an Dritte, sondern ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt (7 Ob 818/76). Für den Fall der Gutsübergabe sieht das Gesetz Ansprüche des Dritten offenbar als im Zweifel gegeben an, bestimmt doch § 881 Abs. 3 ABGB, daß bei der Gutsübergabe mangels anderer Vereinbarung die zugunsten des Dritten versprochenen Leistungen als mit der Übergabe des Gutes erworben gelten. Wird darüber hinaus bedacht, daß es Amalia T im vorliegenden Fall darauf ankam, die Wünsche ihrer langjährigen Bediensteten Barbara R entsprechend zu berücksichtigen und daß Barbara R eine rechtliche Besserstellung gegenüber einer Bedenkung in einer letztwilligen Verfügung eingeräumt werden sollte, so kann nicht zweifelhaft sein, daß Barbara R auch Rechte aus dem Übergabsvertrag erwachsen sind.
Die Beklagte will in der Verfügung zugunsten der Barbara R lediglich eine Auflage erblicken, die sie als Gesamtrechtsnachfolgerin der Amalia T widerrufen habe. Nun wird unter einer Auflage, die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird (vgl. Koziol - Welser I[4], 130). Bei der Schenkung unter Auflage haben aber sowohl der Geschenkgeber als auch im Zweifel der begünstigte Dritte ein Klagerecht (Gschnitzer a. a. O. III, 696 und IV/1, 232). Hat der Dritte aber aus dem zu seinen Gunsten geschlossenen Vertrag ein Recht erworben, so steht es den vertragschließenden Parteien nicht mehr frei, die Rechte des Dritten aufzuheben, zu beschränken oder abzuändern (Gschnitzer a. a. O. IV/1, 227; EvBl. 1971/35). Auch die Annahme, es liege ein (unentgeltlicher) Vertrag mit einer Auflage zugunsten der Barbara R vor, würde daher zum Ergebnis führen, daß eine Aufhebung der Auflage durch die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin der Amalia T rechtsunwirksam wäre.
Die der Barbara R zugedachten Leistungen sollten langjährige treue Dienste belohnen und können daher als remuneratorische Schenkung qualifiziert werden. Eine besondere Annahme des Geschenkes ist dabei nicht erforderlich, weil § 881 ABGB dem Dritten ganz allgemein ohne Rücksicht auf den zugrundeliegenden Rechtsgrund Rechte erwachsen läßt. Für die Frage der einzuhaltenden Form ist dabei nicht das Valutaverhältnis (zwischen Amalia T und Barbara R), sondern das Deckungsverhältnis (zwischen Amalia T und der Beklagten) maßgebend; der Beklagten wurden aber die Grundstücke übergeben, so daß schon deshalb der Mangel der Notariatsaktsform nicht schadet (Gschnitzer a. a. O. IV/1 227 f.; 1 Ob 12/69; 3 Ob 36/57). Das Schwergewicht der Revisionsausführungen betrifft die Frage, ob die Beklagte dem Leistungsbegehren des Klägers entgegenhalten kann, daß sich Barbara R eines groben Undanks schuldig gemacht habe, die Schenkung widerrufen wurde und daher die Verpflichtung zur Leistung des Geschenks aufgehoben sei. Auszugehen ist zunächst davon, daß gemäß § 949 ABGB der Undank selbst dem Erben des Verletzten, insofern der letztere den Undank nicht verziehen hat und noch etwas vom Geschenk in Natur oder Wert vorhanden ist, ein Recht zur Widerrufsklage auch gegen den Erben des Verletzers gibt. Gemäß § 1487 ABGB muß aber das Recht, eine Schenkung wegen Undanks zu widerrufen, binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Zeit ist das Recht verjährt. Dabei macht es keinen Unterschied, worin die den Undank begrundende Handlung besteht (Klang a. a. O. VI, 629). Es kann auch der Anspruch auf Widerruf der Schenkung nicht als Schadenersatzanspruch qualifiziert werden, so daß die Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht in Betracht kommt (vgl. Klang a. a. O., 633; Krasnopolski, Obligationenrecht, 217; in diesem Sinne wohl auch Stubenrauch, Commentar[8] II, 953). Die Verjährungsfrist beginnt nach einhelliger Auffassung mit Kenntnis des Undanks (Gschnitzer, Lehrbuch Allgemeiner Teil, 248; Swoboda in Klang[1] II/2, 636; Stanzl in Klang[2] IV/1, 624).
Eine Behauptung, daß schon Amalia T von den den Undank begrundenden Handlungen der Barbara R Kenntnis erlangt hätte, liegt nicht vor. Die Beklagte erfuhr nach ihrer eigenen Darstellung hievon am 15. April 1970 und widerrief die Schenkung in der Folge mit Schreiben vom 4. April 1973. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob die innerhalb der Verjährungsfrist abgegebene Widerrufserklärung ausreichend ist. Nun kann zwar der Widerruf einer Schenkung mittels einseitiger, empfangsbedürftiger Willenserklärung ausgeübt werden, die an keine besondere Form gebunden ist, sondern nur den Widerrufswillen deutlich und unmißverständlich erkennen lassen muß (Swoboda a. a. O., 631; Stanzl a. a. O., 623), doch ist damit noch nicht die hier entscheidende Frage beantwortet, ob eine solche Erklärung auch genügt, um den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Wie sich aus § 1497 ABGB ergibt, mißt das Gesetz nur der (gehörig fortgesetzten) Klage und dem Anerkenntnis die Wirkung bei, daß damit die Verjährung unterbrochen wird (Klang a. a. O., 651). Durch eine bloße außergerichtliche Widerrufserklärung wird daher, wie dies auch schon in der Entscheidung SZ 24/36 ausgesprochen wurde, die Verjährung nicht unterbrochen. Diese Entscheidung betraf zwar den Fall einer schon vollzogenen Schenkung, doch macht es für den Beginn der Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Undankes keinen Unterschied, ob die Schenkung in diesem Zeitpunkt schon vollzogen war oder nicht (Klang a. a. O., 629; Stubenrauch a. a. O., und die in FN 30 zitierte weitere Literatur). Zeiller, Commentar IV, 629 führt aus, man müsse, sich hüten, mit einer Klage in dem Falle zuzuwarten, wo das Recht binnen einer gewissen Zeit gänzlich erlischt. Zeiller fährt a. a. O. fort "so wenn z. B. jemand eine Schenkungsurkunde ausgestellt und von dem Beschenkten einen groben Undank erlitten hat, so muß er, wenn der Beschenkte ihn aus der Schenkung zu klagen unterließ, wider denselben des groben Undankes wegen vor Ablauf dreier Jahre als Kläger auftreten, weil er sonst sein verjährtes Recht (§ 1487) auch in Gestalt einer Einrede nicht mehr anbringen könnte". Nach Ablauf von drei Jahren verjährt also die Klage und die Einrede, wie dies in Lehre und Rechtsprechung auch für den ähnlichen Fall der einredeweisen Geltendmachung eines Irrtums oder der laesio enormis anerkannt ist (JB 36; EvBl. 1961/357: Klang a. a. O., 629, 630). Diese Beurteilung wird allein auch dem Zweck der kurzen Verjährungsfrist gerecht, der darin zu erblicken ist, daß über das strittige Recht aus Gründen der Rechtssicherheit in relativ kurzer Frist entschieden werden muß (Klang a. a. O., 620; Stubenrauch a. a. O., 950) und Beweisschwierigkeiten vermieden werden sollen (Koziol - Welser[4] I, 189). Dieser Gesetzeszweck wäre vereitelt, würde man schon dem außergerichtlichen Widerruf die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung beimessen und es dem Geschenkgeber gestatten, dem Leistungsbegehren des Beschenkten, für das in Ermangelung einer Sonderbestimmung die allgemeine Verjährungsfrist gilt, einredeweise den Schenkungswiderruf wegen groben Undanks entgegenzuhalten. Eine solche Auffassung würde aber vor allem in unzulässiger Weise die ausdrückliche Bestimmung des § 1497 ABGB mißachten. Der Weg der Geltendmachung während der Verjährungsfrist in Fällen, in denen die Schenkung noch nicht vollzogen ist, ist wie stets, wenn eine Leistungsklage nicht möglich ist, der der Feststellungsklage (vgl. SZ 44/164 u. ä.).
Der Einwand der Beklagten, schon der außergerichtliche Widerruf der Schenkung gestalte die Rechtslage dahingehend, daß die obligatorische Bindung zwischen Geschenkgeber und Beschenktem beseitigt werde, geht daran vorbei, daß es entscheidend darauf ankommt, ob die Geltendmachung dieses Umstandes im Prozeß noch zulässig oder wegen eingetretener Verjährung unbeachtlich ist. Der Hinweis auf die Rechtslage bei Ausübung eines Rücktrittsrechts versagt, weil hiefür eine kurze Verjährungsfrist im Gesetz nicht vorgesehen ist. Wenn sich die Beklagte schließlich darauf beruft, daß der erhobene Anspruch auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht gerechtfertigt sei, so ist darauf zu verweisen, daß ein Rückgriff auf diese Lehre dort zu unterbleiben hat, wo das Gesetz selbst die Auswirkungen veränderter Verhältnisse - hier in den §§ 948, 949 ABGB eines Undanks des Beschenkten - regelt (vgl. Koziol - Welser[4] I, 111; Rummel in JBl. 1976, 628).
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