OGH 3Ob623/50

OGH3Ob623/507.2.1951

SZ 24/36

Normen

ABGB §948
ABGB §1487
ABGB §1497
Fristengesetz §1
ABGB §948
ABGB §1487
ABGB §1497
Fristengesetz §1

 

Spruch:

Die Verjährung des Rechtes zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undankes wird nicht durch eine außergerichtliche Widerrufserklärung unterbrochen.

Entscheidung vom 7. Feber 1951, 3 Ob 623/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Tulln; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Der Kläger hat schon im Jahre 1936 mit der vorliegenden Klage den Widerruf einer im Jahre 1928 an die Beklagten gemachten Schenkung auf den Todesfall geltend gemacht und die Zustimmung der Beklagten zur Einverleibung der Löschung der Beschränkung des Eigentumsrechtes begehrt, die auf den geschenkten Liegenschaften einverleibt war. Im Jahre 1938 trat in diesem Verfahren Ruhen ein. Im Jahre 1949 beantragte der Kläger die Fortsetzung. Er stützte nunmehr den Widerruf der Schenkung auf eine Mißhandlung, die er am 1. August 1939 von Seiten der Beklagten erlitten habe, weiters darauf, daß die Beklagten sich trotz ihrer günstigen finanziellen Verhältnisse weigerten, in eine Erhöhung des Ausgedinges des Klägers einzuwilligen, sodaß dieser der bittersten Not preisgegeben sei, und schließlich auf den Umstand, daß die Zweitbeklagte am 31. Jänner 1949 einen Entmündigungsantrag gegen den Kläger gestellt habe.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Es hat angenommen, daß dem Kläger ein Widerrufsrecht nicht zukommt, weil die Schenkung Teil eines Übergabsvertrages sei und weil die Geschenknehmer verhalten seien, zwei Drittel des Wertes der geschenkten Liegenschaft an Geschwister der Zweitbeklagten auszufolgen. Es liege also ein gemischter Vertrag vor, bei welchem Kläger die Schenkung nicht allein sondern zusammen mit seiner inzwischen verstorbenen Frau vorgenommen. Er könne also auch die Schenkung nicht allein widerrufen. Schließlich seien weder die Nichterhöhung der Ausgedingsleistung noch die Stellung des Entmündigungsantrages geeignet, einen Widerrufungsgrund abzugeben. Der Vorfall vom 1. August 1939 sei aber im Augenblick der gerichtlichen Geltendmachung bereits verjährt gewesen.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und diesem aufgetragen, in das Meritum der Sache einzugehen, die Rechtskraft des Beschlusses jedoch vorbehalten.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten Folge und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs, der geltend macht, daß das Recht des Klägers, die Schenkung auf Grund des Vorfalles vom 1. August 1939 zu widerrufen, im Jahre 1949 bereits verjährt war, ist begrundet. Denn aus § 1497 ABGB. erhellt mit voller Gewißheit, daß eine Unterbrechung der Verjährung nur dann eintritt, wenn der Beschenkte den Widerruf anerkennt oder wenn er von dem Geschenkgeber gerichtlich belangt wird. Die außergerichtliche Geltendmachung des Widerrufes mit dem Brief des Klägers vom 29. Juli 1942 konnte also die Verjährung nicht unterbrechen. Diese war vielmehr trotz der Hemmung der Verjährung durch 87 Tage (DRGBl. 1939 I, S. 1656, Art. 8, und DRGBl. 1939 I, S. 2329, § 32) am 15. Oktober 1944, an welchem Tage die auch jetzt noch durch das Fristengesetz aufrechterhaltene allgemeine Hemmung der Verjährung ihren Anfang genommen hat (2. Kriegsmaßnahmenverordnung §§ 32 - 34), bereits eingetreten. Die Verjährung war übrigens auch schon am 30. Oktober 1943 eingetreten, an welchem Tage der Kläger nach seiner Behauptung in der Berufung den Widerruf der Schenkung das erste Mal mit einer aus formellen Gründen zurückgewiesenen Klage geltend gemacht haben will.

Daß die zwei anderen vom Kläger angeführten Widerrufsgrunde nicht geeignet waren, hat das Erstgericht mit Recht festgestellt. Der Kläger ficht diese Rechtsmeinung auch in der Berufung gar nicht an.

Wenn der Widerruf infolge Verjährung auf den Vorfall vom 1. August 1939 jedenfalls nicht gestützt werden kann, bedarf es eines Eingehens auf die sonstigen Fragen nicht, die in der Revision aufgeworfen werden. Es bedarf aber auch nicht der vom Rekursgericht angeordneten Prüfung, ob der Vorfall am 1. August 1939 sich so abgespielt hat, wie der Kläger dies behauptet. Der Beschluß des Berufungsgerichtes mußte also aufgehoben werden.

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