Rechtssatz
In die Prüfung der Frage, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, hat sich das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht nicht einzulassen.
3 Ob 29/74 | OGH | 05.03.1974 |
Veröff: GesRZ 1975,30 = Arb 9195 = SozM IAe 1039 |
3 Ob 120/80 | OGH | 26.11.1980 |
Auch |
3 Ob 58/82 | OGH | 23.06.1982 |
Auch |
3 Ob 23/84 | OGH | 25.04.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Im Streitfalle ist nur im sogenannten Drittschuldnerprozess festzustellen, ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht. (T1) |
3 Ob 74/92 | OGH | 26.08.1992 |
Beis wie T1; Beisatz: Es sei denn, dass schon aus den Akten oder aus dem Exekutionsantrag das Gegenteil hervorgeht. (T2) <br/>Veröff: RPflSlgE 1993/28 = RZ 1994/11 S 22 |
3 Ob 63/95 | OGH | 13.09.1995 |
Beis wie T2; Veröff: SZ 68/158 |
3 Ob 28/99k | OGH | 28.06.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/108 |
3 Ob 149/02m | OGH | 30.08.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Bei der Prüfung, ob die zu pfändende Forderung überhaupt besteht, ist die Aktenlage zu berücksichtigen. (T3) |
3 Ob 21/03i | OGH | 24.06.2003 |
Beis wie T2; Beisatz: Das Bewilligungsgericht hat das Bestehen der Forderung auch nicht über Rekurs des Drittschuldners zu prüfen. (T4) |
3 Ob 170/03a | OGH | 21.08.2003 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung gemäß § 331 EO ist nicht schon deshalb abzuweisen, weil nach dem Vorbringen des Betreibenden zwar nur eines der in Exekution gezogenen Vermögensrechte bestehen kann, jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag weder nach dessen Vorbringen noch nach dem sonstigen Inhalt der Akten des Bewilligungsgerichts beurteilbar ist, welches der betroffenen Rechte nicht besteht. (T5)<br/>Beisatz: Diese Rechtslage ist auch für die Bewilligung eines Exekutionsantrags nach § 331 EO maßgebend. (T6) |
3 Ob 309/04v | OGH | 26.01.2005 |
Beis wie T2; Beisatz: Stellt sich später heraus, dass die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht existiert, so ist die Exekution ins Leere gegangen. (T7) |
3 Ob 102/06f | OGH | 26.07.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Im Exekutionsbewilligungsverfahren sind - ausgehend von einem unbestritten rechtskräftigen Titel - keine Überlegungen dahin anzustellen, ob die der Entscheidung in einem einen anderen Exekutionstitel betreffenden Oppositionsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen auch die inhaltliche Richtigkeit des nunmehr zu vollstreckenden Titels berühren oder beseitigen. (T8) |
3 Ob 86/11k | OGH | 24.08.2011 |
Beisatz: Der Exekutionsantrag ist nur dann abzuweisen, wenn sich das Nichtbestehen der als Exekutionsobjekt behaupteten Forderung schon aus ihm selbst oder sonst aus den Akten des Bewilligungsgerichts ergibt; auf aktenkundige und deshalb gerichtskundige Umstände ist daher im Verfahren auf Exekutionsbewilligung und auf Verhängung einer Geldstrafe Bedacht zu nehmen. (T9)<br/>Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19550706_OGH0002_0010OB00454_5500000_001
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