OGH 3Ob26/08g

OGH3Ob26/08g27.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Heidi D*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Romana T*****, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, wegen 13.000 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. November 2007, GZ 2 R 265/07h-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 15. Oktober 2007, GZ 13 E 4745/07v-1, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der betreibenden Partei werden die mit 836,28 EUR (darin 139,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung

Mit dem am 11. September 2007 beim Erstgericht eingelangten, durch Ausfüllen eines Formblatts ausgeführten Exekutionsantrag beantragte die Betreibende zur Hereinbringung von 13.000 EUR sA aufgrund eines näher genannten Zahlungsbefehls des Landesgerichts Klagenfurt die Exekution durch Pfändung des der Verpflichteten gehörenden Miteigentumsanteils durch Erlassung des Gebots an die Verpflichtete, sich jeder Verfügung über ihren Miteigentumsanteil, den diesem zugrundeliegenden Betrieb und die zu demselben gehörigen Einrichtungsgegenstände zu enthalten. In Entsprechung eines Verbesserungsauftrags des Erstgerichts brachte die Betreibende weiters vor, dass sie und die Verpflichtete an einem Unternehmen beteiligt seien, das in Form eines Bordells an einer näher bezeichneten Adresse in Villach betrieben werde. Der Miteigentumsanteil der Verpflichteten stelle ein gemäß § 331 Abs 1 EO pfändbares Vermögen dar, weshalb nach dieser Gesetzesstelle die Exekution beantragt werde.

Daraufhin bewilligte das Erstgericht mit Stampiglienerledigung die beantragte Exekution.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Gläubiger könnten auf den Miteigentumsanteil eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts greifen. Das Anteilsrecht könne nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden. Exekutionsobjekt sei das gesamte Anteilsrecht. Die Pfändung erfolge durch Verfügungsverbot an den Verpflichteten. Es sei aber hier dem Argument der Verpflichteten zu folgen, dass ihr Miteigentumsanteil weder im Exekutionsantrag noch im Verbesserungsschriftsatz genannt worden sei, sodass Unklarheit über den Umfang des Exekutionsobjekts bestehe.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Pfändung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Betreibende die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Das Rekursgericht zog zutreffend die Zulässigkeit einer Pfändung von Miteigentumsanteilen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Gesellschaftsvermögen und eine Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO nicht in Zweifel (dazu:

Oberhammer in Angst, EO, § 331 Rz 22; Heller/Berger/Stix, EO4, 2383; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 331 Rz 39; zur Exekution auf Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen: JB 35 neu = SZ 12/28; zur Exekution auf den Geschäftsanteil des Gesellschafters einer GmbH: RIS-Justiz RS0004168). Die Pfändung nach § 331 EO ist auch ohne gleichzeitig gestellten Verwertungsantrag zulässig (RIS-Justiz RS0004230).

Im grundsätzlich einseitigen Revisionsrekursverfahren (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26), in dem hier die Verpflichtete insbesondere deshalb nicht zu beteiligen ist, weil sie schon im Rekurs an die zweite Instanz Gelegenheit hatte, gegen den Exekutionsantrag Stellung zu beziehen, geht es ausschließlich um den Abweisungsgrund der mangelnden Bestimmbarkeit des Exekutionsobjekts im Exekutionsantrag (§ 54 Abs 1 Z 3 EO).

Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Betreibende den zu pfändenden Miteigentumsanteil der Verpflichteten zu beziffern gehabt hätte, um Klarheit über den Umfang des Exekutionsobjekts zu erhalten, ist zu streng und steht mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung in Widerspruch, dass das Gebot der Bezeichnung des Exekutionsobjekts nicht zu unnötigem Formalismus führen darf und nur dazu dient, dass der Verpflichtete oder ein allfälliger Drittschuldner erkennen kann, auf welches Objekt Exekution geführt werden soll (für die Forderungsexekution: RIS-Justiz RS0002076). Etwa wurde schon ausgesprochen, dass sich der Exekutionsantrag auf Pfändung der der verpflichteten Gesellschaft gegen den Drittschuldner „aufgrund von Stammeinlagen" (also ohne nähere Bezeichnung des Umfangs der Stammeinlagen) angeblich zustehenden Forderung nur auf die rückständige Stammeinlage beziehen könne, dass also die Bezeichnung der das Exekutionsobjekt bildenden Forderung ausreichend bestimmt sei (3 Ob 74/92 = RpflE 1993, 53 = RZ 1994/11 = ecolex 1992, 845 ua). Wenn daher die Betreibende hier in ihrem Verbesserungsschriftsatz von einer Beteiligung sowohl der Betreibenden als auch der Verpflichteten am gemeinsamen Unternehmen spricht, so lässt dies zwar offen, ob es sich um Hälfteanteile handelt oder ob es noch andere Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt. Für die Verpflichtete selbst bedarf es aber zur Aufklärung darüber, was in Exekution gezogen werden soll, keiner ziffernmäßigen Bezeichnung des Miteigentumsanteils der Gesellschafterin, weil ihr die eigene Beteiligung ja bekannt sein muss. Ob das Exekutionsobjekt überhaupt oder in welchem Umfang tatsächlich existiert, ist im Exekutionsbewilligungsverfahren über den bloßen Pfändungsantrag nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0000015).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte