OGH 3Ob23/84

OGH3Ob23/8425.4.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing. Karl H*****, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die verpflichtete Partei Alfred Z*****, wegen 435.328,12 S sA, infolge Revisionsrekurses des Drittschuldners mj Andreas Z*****, vertreten durch die Mutter Ilona Z*****, vertreten durch den im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Günther Nagele, Ried im Innkreis, gegen den Beschluss des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 24. November 1983, GZ R 389/83-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 20. Oktober 1983, GZ E 3140/83-9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei beantragte am 25. 8. 1983 (bzw nach Vornahme einer Verbesserung am 6. 9. 1983) ihr zur Hereinbringung eines Betrags von 435.328,12 S sA, die Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner mj Andreas Z*****, geboren 6. 2. 1971, zustehenden Forderung von 1.000.000 S mehr oder weniger und deren Überweisung zur Einziehung zu bewilligen. Die zu pfändende Forderung bestehe aufgrund eines Verwendungsanspruchs gemäß §§ 1041 ff ABGB, weil der Verpflichtete mit Wissen und Zustimmung des Drittschuldners das diesem gehörende Haus in *****, instandsetzen und renovieren habe lassen, wodurch die Liegenschaft des Drittschuldners im Wert um eine Million Schilling mehr oder weniger erhöht und der Drittschuldner im Umfang dieses Betrags durch die Tätigkeit des Verpflichteten bereichert worden sei.

Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit Beschluss vom 20. 10. 1983 ab. Es traf aus dem Pflegschaftsakt die Feststellung, dass der Drittschuldner aufgrund der Einantwortungsurkunde A 154/82 des Bezirksgerichts Ried im Innkreis Eigentümer der Liegenschaft EZ 636 KG Ried sei, während dem Verpflichteten das Fruchtgenussrecht an dieser Liegenschaft zustehe. Dem Drittschuldner sei im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung eine Kaufpreisrestforderung von 800.000 S übertragen worden. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 18. 10. 1983 sei die Abtretung dieser Kaufpreisrestforderung an den Verpflichteten zur Abdeckung der Schulden für die Renovierungsarbeiten abgewiesen worden. Aus diesem Grunde sei auch der Exekutionsantrag abzuweisen, da die Kaufpreisrestforderung nicht auf dem Umweg der exekutiven Pfändung an die betreibende Partei abgetreten werden könne.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass die beantragte Pfändung bewilligt wurde. Die Entscheidung über die Überweisung wurde vorbehalten.

Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, dass der beantragten Pfändung nichts im Wege stehe. Dass die Exekution der Umgehung einer im Pflegschaftsverfahren ergangenen Entscheidung diene, sei dem Akt nicht zu entnehmen. Nur wenn sich aus dem Exekutionsantrag oder den Gerichtsakten ergeben würde, dass der Verpflichtete nicht Gläubiger des Drittschuldners sein könne, könne der Exekutionsantrag abgewiesen werden. Ob hingegen die gepfändete Forderung wirklich bestehe oder nicht, sei nicht vom Exekutionsbewilligungsgericht zu prüfen.

Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs des Drittschuldners mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts abzuändern.

Der Drittschuldner macht geltend, dass sich aus den Akten ergebe, der von der betreibenden Partei behauptete Verwendungsanspruch könne gar nicht bestehen, denn der Verwendungsanspruch bestehe nur subsidiär, wenn nicht ein Vertragsverhältnis vorliege. Im vorliegenden Fall bestehe aber das Vertragsverhältnis aufgrund des vereinbarten Fruchtgenussrechts.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 294 Abs 4 EO steht dem Drittschuldner nur gegen das Zahlungsverbot, nicht aber gegen die Exekutionsbewilligung schlechthin ein Rekursrecht zu. Dieses Rekursrecht steht dem Drittschuldner zwar unabhängig von dem des Verpflichteten grundsätzlich ohne jede Beschränkung zu, also nicht nur, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzmäßig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden, sondern auch, wenn die Pfändungsbewilligung nicht dem Gesetz entspricht (Heller-Berger-Stix, 2135; SZ 51/157). Nach herrschender Auffassung steht aber dem Drittschuldner wegen des behaupteten Nichtbestands der gepfändeten Forderung kein Rekursrecht zu, denn durch die Pfändung einer gar nicht bestehenden Forderung wird der Drittschuldner in seinen Rechten in keiner Weise verletzt, sondern die Exekution geht ins Leere. Im Streitfalle ist nur im sogenannten Drittschuldnerprozess festzustellen, ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht (Bum in JBl 1898, 578; Petschek, Die Zwangsvollstreckung in Forderungen, 93; Heller-Berger-Stix, 645; ZBl 1934/291 ua, zuletzt 3 Ob 58/82; ebenso Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz wie EvBl 1947/647, EvBl 1953/322, Rechtspflegersammlung Ex 1962/7). Da der Drittschuldner im vorliegenden Fall ausschließlich geltend macht, die zu pfändende Forderung bestehe nicht zu Recht, ist daher sein Rekursrecht zu verneinen.

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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