OGH 3Ob63/95

OGH3Ob63/9513.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien

1.) Thomas L*****, 2.) Michaela L*****, beide vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck a. d. Mur, wegen S 216.844,97 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 9.Mai 1995, GZ 3 R 65/95-35, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Dezember 1994, GZ 18 Cg 17/93g-25, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit S 11.731,50 (darin enthalten S 1.955,25 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung

Die betreibenden Gläubiger stellten den Antrag, ihnen aufgrund des (noch nicht rechtskräftigen und vollstreckbaren) Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19.12.1994, 18 Cg 17/93g-24, zur Sicherung der Forderung von S 216.844,97 samt 11,5 % Zinsen vom 1.12.1992 bis 30.6.1994 und 10 % Zinsen seit 1.7.1994 und der mit S 82.164,21 bestimmten Prozeßkosten und der Kosten des Exekutionsantrags für die Zeit, bis die Forderung infolge Rechtskraft des Urteils und Ablaufs der Leistungsfrist durch Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann, die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner Firma Walter P***** GmbH, ***** zustehenden Forderung von S 299.008,-- mehr oder weniger, zu bewilligen. Die betreibenden Gläubiger beantragten weiters, der Verpflichteten jede Verfügung über die gepfändete Forderung, besonders die gänzliche oder teilweise Einziehung, zu untersagen und der Drittschuldnerin zu verbieten, die gepfändete Forderung an die Verpflichtete auszubezahlen. Die betreibenden Gläubiger brachten im Exekutionsantrag vor, das Sicherungsinteresse der betreibenden Parteien resultiere aus der Gefahr der drohenden Konkurseröffnung. Zur in Exekution gezogenen Forderung brachten die betreibenden Gläubiger vor, in dem dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Prozeß habe die Verpflichtete mit Schriftsatz vom 5.4.1993 der nunmehrigen Drittschuldnerin den Streit verkündigt, weil letztlich eine Regreßverpflichtung dieser Firma aus allen in Frage kommenden Rechtsgründen im Falle des Unterliegens der verpflichteten Partei im Rechtsstreit gegeben wäre. Da die Verpflichtete im erstinstanzlichen Schadenersatzprozeß unterlegen sei, stehe ihr daher im Innenverhältnis eine Regreßschadenersatzforderung gegen die Drittschuldnerin zu.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution zur Sicherstellung.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung abgewiesen wurde. Dabei bejahte das Rekursgericht das Vorliegen der objektiven Gefährdung im Sinn des § 370 EO. Die gemäß § 374 EO als Exekutionsmittel zulässige Pfändung einer Forderung des Verpflichteten setze jedoch das Bestehen dieser Forderung voraus. Nun sei es zwar nicht Sache des Bewilligungsgerichtes zu beurteilen, ob der gepfändete Anspruch zu Recht besteht, doch sei der Antrag auf Bewilligung der Exekution abzuweisen, wenn schon aus den Angaben des Exekutionsantrages oder aus den Akten des Bewilligungsgerichtes erkennbar sei, daß die gepfändete Forderung nicht besteht. Die hier von den betreibenden Parteien gepfändete Forderung der Verpflichteten könnte nach dem Inhalt des Exekutionstitels ein als Schadenersatzanspruch zu beurteilender Rückgriffsanspruch der Verpflichteten als Geschäftsherrin gegen ihre Erfüllungsgehilfen sein. Die Drittschuldnerin habe nämlich das ihr von der Verpflichteten aufgetragene Werk (Abdichtung des östlichen Balkons) mangelhaft ausgeführt, weshalb sie im Sinn des § 1313 ABGB ihrer Geschäftsherrin den von dieser den Auftraggebern (den betreibenden Parteien) aufgrund des Exekutionstitels zu ersetzenden Schaden nach den Regeln und im Umfang des § 896 ABGB zu erstatten haben werde. Der Geschäftsherr könne jedoch wie ein Gesamtschuldner nach § 896 ABGB Zahlung erst begehren, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt habe. Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Schadenersatzleistung führe nicht schon zur Begründung des Regreßanspruches, wenngleich sie die Verjährungsfrist in Gang setze und den künftig Rückgriffsberechtigten zur Einbringung einer Feststellungsklage gegen seinen Anspruchsgegner berechtige. Ein Anspruch, der noch nicht entstanden sei, weil die Zahlungsverpflichtung des Dritten davon abhänge, daß der Verpflichtete erst Ersatz leiste, sei nicht pfändbar, weil zur Zeit der Pfändung das Exekutionsobjekt fehle. Bei der Behauptung eines Rückgriffsanspruchs im Exekutionsantrag auf Forderungspfändung müsse daher auch die Zahlung der (materiell) fremden Schuld durch den Verpflichteten behauptet werden. Nur der Beweis für die Richtigkeit sei nicht erforderlich. Vor der Zahlung könne ein Rückgriffsanspruch nicht entstehen und sei daher auch nicht pfändbar. Hier hätte die Schadenersatzleistung durch die Verpflichtete zwar die Begründung ihres Rückgriffsanspruchs gegen die Erfüllungsgehilfin zur Folge, würde jedoch gleichzeitig zur Vernichtung des Vollstreckungsanspruches der betreibenden Partei im Umfang der geleisteten Zahlung führen. Somit wäre die gepfändete Forderung - vom derzeitigen Mangel ihres aufrechten Bestandes abgesehen - auch kein befriedigungstaugliches Exekutionsobjekt.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der für die Pfändbarkeit eines Regreßanspruchs maßgeblichen Voraussetzungen fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Die betreibenden Gläubiger machen geltend, das Rekursgericht habe die ihm im Rahmen des Rekursverfahrens zustehende Prüfungsbefugnis überschritten; es sei nämlich bei Bewilligung der Exekution nicht zu prüfen, ob die Exekution auch zum Erfolg führen werde, insbesondere ob die zu prüfende Forderung zu Recht bestehe; nur dann, wenn sich aus dem Exekutionsantrag ergebe, daß die behauptete Forderung gegen den Drittschuldner nicht denkmöglich bestehen könne, sei der Exekutionsantrag abzuweisen.

Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung an sich zutreffend die von den betreibenden Gläubigern im Exekutionsantrag aufgestellten Behauptungen zugrundegelegt. Danach handelt es sich bei der Forderung, deren Pfändung begehrt wird, um die Regreßforderung der Verpflichteten gegen die ihr im Erkenntnisverfahren beigetretene Nebenintervenientin. Bei den nun im Revisionsrekurs aufgestellten Behauptungen, es sei nicht ausgeschlossen, daß etwa eine vertragliche Vereinbarung über eine Zahlungsverpflichtung der Drittschuldnerin im Falle des Unterliegens der Verpflichteten bestehe, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung.

In die Prüfung der Frage, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, hat sich das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht grundsätzlich nicht einzulassen (RZ 1994/11; SZ 61/127; GesRZ 1975, 30); stellt sich später heraus, daß die Forderung nicht existent ist, ist die Pfändung wirkungslos (6 Ob 572/81 ua; Heller-Berger-Stix 2112). Der Bewilligungsantrag ist aber abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten des Gerichtes das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht (RZ 1994/11; GesRZ 1975, 30; Heller-Berger-Stix aaO).

Hier liegt jedoch entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ein derartiger Fall, in dem sich schon aus dem Exekutionsantrag ergibt, daß die behauptete Forderung, auf die Exekution geführt werden soll, noch nicht entstanden ist, nicht vor. Eine aufschiebend bedingte Forderung kann Gegenstand einer Forderungsexekution sein (EvBl 1970/284; SZ 47/95 [die Hyperocha entsteht mit dem Zuschlag bedingt]; Heller-Berger-Stix 2113; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 650; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 295). Eine Forderung ist jedenfalls dann schon bedingt existent, wenn der Rechtsgrund feststeht und der rechtserzeugende Tatbestand zum Teil gegeben ist (vgl SZ 49/95; 5 Ob 152/71; Heller-Berger-Stix aaO). Nicht erforderlich ist, daß sich die Bedingung aus einer Parteienvereinbarung ergibt, auch gesetzlich bedingte Ansprüche sind nach § 294 EO pfändbar. Bei Rückgriffsansprüchen wie dem vorliegend behaupteten ist sowohl der Rechtsgrund als auch der rechtserzeugende Tatbestand zum Teil gegeben. Folgerichtig wurden Rückgriffsansprüche auch im Konkursverfahren als bedingte Forderungen behandelt (SZ 33/14 [§ 17 Abs 1 KO]; HS 10637 mwN [§ 19 KO]). Sie können daher rangwahrend auch nach § 294 EO gepfändet werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.

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