Rechtssatz
Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt.
3 Ob 689/54 | OGH | 01.12.1954 |
Beisatz: Mangel einer sorgfältigen Beweismaterialbeschaffung. (T1) |
4 Ob 501/66 | OGH | 01.04.1966 |
Beisatz: Ausgangspunkt ist § 1297 ABGB. (T2) <br/>Veröff: RZ 1966,148 |
1 Ob 172/70 | OGH | 03.09.1970 |
Beis wie T2; Beisatz: Jetzt auch unter Heranziehung der Lehre Faschings (IV 517 f). (T3) |
1 Ob 191/70 | OGH | 03.09.1970 |
Ähnlich; Beis wie T3 |
4 Ob 55/76 | OGH | 28.06.1976 |
Beisatz: Kenntniserlangung noch während des Verfahrens ohne sofortige Verständigung des Vertreters. (T4) |
4 Ob 506/79 | OGH | 13.03.1979 |
Auch; Beisatz: Wiederaufnahmskläger hält erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz unter seinen Papieren Nachschau - Verschulden. (T5) |
8 Ob 36/81 | OGH | 21.05.1981 |
Vgl; Beisatz: An die gerade im Falle der rechtsanwaltlich vertretenen Partei ein strenger Maßstab angelegt werden; sie findet aber auch hier ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden muss. (T6) |
4 Ob 578/89 | OGH | 12.09.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Ermittlung eines möglichen Zeugen. Eine Wiederaufnahme ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können (ZBl 1922/33); das heißt aber nicht, dass etwa eine Partei in allen Fällen den Sachverhalt durch Erhebungen an Ort und Stelle klären müsste (ZVR 1958/45) oder das sie auch Urkunden an Orten zu suchen hätte, an denen sie nicht vermutet werden können (EvBl 1962/400). (T7) |
4 Ob 1569/95 | OGH | 09.05.1995 |
Auch; Beisatz: Wer ihm bekannte Tatsachen, welche die Prozessbehauptung des Gegners widerlegen, nicht beachtet, setzt nicht jenen Fleiß und jene Aufmerksamkeit ein, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten zu erwarten sind (§ 1297 ABGB; siehe RZ 1966,148 mwN). (T8) |
2 Ob 357/98h | OGH | 14.01.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die anzuwendende prozessuale Diligenzpflicht findet ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei sich die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles richtet. (T9) |
9 ObA 7/00w | OGH | 14.06.2000 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Wiederaufnahmskläger ein Verschulden nach § 530 Abs 2 ZPO zur Last fällt, ist von § 1297 ABGB auszugehen, wonach vermutet wird, dass jeder, der den normalen Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. (T10) |
10 Ob 73/01k | OGH | 03.04.2001 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T9 |
1 Ob 158/02a | OGH | 25.03.2003 |
Vgl; Beisatz: Lediglich dann, wenn mangels verfügbarer Beweismittel eine Rechtsverfolgung nicht möglich wäre, könnte es der klagenden Partei im wieder aufzunehmenden Verfahren gestattet sein, im Falle der späteren Auffindung von Beweismitteln diese als Wiederaufnahmsgrund geltend zu machen, auch wenn ihr die damit zu beweisenden Tatsachen zwar schon zur Zeit des Hauptprozesses bekannt waren, aber mangels Beweismitteln nicht vorgebracht wurden. (T11) |
2 Ob 47/11t | OGH | 07.04.2011 |
Beis wie T7 nur: Eine Wiederaufnahme ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können. (T12) <br/>nur: Das heißt nicht, dass sie auch Urkunden an Orten zu suchen hätte, an denen sie nicht vermutet werden können. (T13) |
9 Ob 52/11d | OGH | 25.10.2011 |
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Ein Vergessen kann nur in Ausnahmefällen nicht als Verschulden angesehen werden. (T14)<br/>Beisatz: Hier: In den Buchhaltungsunterlagen aufgefundene Urkunden. (T15) |
4 Ob 93/14a | OGH | 24.06.2014 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T12 |
2 Ob 197/14f | OGH | 27.11.2014 |
Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T12 |
1 Ob 123/19y | OGH | 29.08.2019 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T12 |
Dokumentnummer
JJR_19530529_OGH0002_0010OB00450_5300000_001
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