Spruch:
Keinem der Rekurse wird Folge gegeben.
Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Am 17. 2. 1998 wurde die im Jahre 1970 geschlossene Ehe der Beklagten aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten geschieden. Der Ehemann war zur Zeit der Scheidung Alleineigentümer mehrerer, eine wirtschaftliche Einheit bildender Liegenschaften, die er teils in die Ehe eingebracht und teils während aufrechter Ehe geerbt hatte. Auf einer der Liegenschaften war ein als Ehewohnung dienendes Haus errichtet. Gemäß einer Vereinbarung vom 16. 12. 1995 war auf dieser Liegenschaft ein Bestandrecht an sämtlichen Räumen des Wohnhauses und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Beklagten grundbücherlich einverleibt. Die im Eigentum des Ehemanns der Beklagten stehenden Liegenschaften hatten einen Gesamtwert von 7,5 Mio S. Zur Zeit der Scheidung war eine Fülle von Belastungen zu Gunsten mehrerer Gläubiger grundbücherlich einverleibt. In dem der Scheidung folgenden Aufteilungsverfahren übertrug das Gericht mit Beschluss vom 13. 6. 1998 das Alleineigentum an diesen Liegenschaften an die Beklagte, die nur in der Ehewohnung wohnversorgt war. Der Ehemann der Beklagten war zum Zeitpunkt der Ehescheidung Eigentümer zweier weiterer Liegenschaften mit einem darauf befindlichen Haus; diese hatten einen Verkehrswert von S 3,822.840. Die von der klagenden Partei betriebene Versteigerung dieser Liegenschaften wurde nach Zahlung eines Betrags von S 866.000 durch den Ehemann der Beklagten eingestellt. Dieser war Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, als welcher er Privatentnahmen in der Höhe von 2,5 Mio S tätigte. Darüber wurde auf Grund eines Pfandvertrags ein Pfandrecht "grundbücherlich eingetragen". Er schuldet der klagenden Partei aus Kontoüberziehungen und Kreditgewährungen mehrere Millionen Schilling. Mit Vergleich vom 25. 3. 1998 verpflichtete er sich zur Zahlung von insgesamt S 9,008.479 sA an die klagende Partei, nachdem bereits zuvor - am 13. 11. 1997 - ein Anerkenntnisurteil über 5 Mio S gefällt worden war.
Mit ihrer am 15. 12. 1997, also etwa zwei Monate vor Scheidung der Ehe der Beklagten eingebrachten und letztlich auf die Anfechtungstatbestände des § 2 Z 2 und 3, und des § 3 Z 1 und 3 AnfO gestützten Anfechtungsklage begehrte die klagende Partei ursprünglich die Feststellung, dass das zu Gunsten der Beklagten auf einer der Liegenschaften ihres Ehemanns einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie das dort einverleibte Bestandrecht gegenüber der klagenden Partei insoweit unwirksam sei, als es zur Befriedigung ihrer Forderung von 5 Mio S gegen den Ehemann der Beklagten aus dem Anerkenntnisurteil vom 13. 11. 1997 erforderlich sei, und die Verurteilung der Beklagten, die Exekutionsführung der klagenden Partei in diese Liegenschaft ungeachtet des zu ihren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots sowie des Bestandrechts zu dulden. Am 12. 11. 1998 fügte sie das Eventualbegehren hinzu, die Beklagte zur Zahlung von 2 Mio S sA zu verurteilen.
Im Hinblick auf die im Aufteilungsverfahren angeordnete Übertragung der Liegenschaften an die Beklagte änderte die klagende Partei ihre Klagebegehren: Primär begehrte sie die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Exekutionsführung der klagenden Partei auf Grund des Vergleichs vom 25. 3. 1998, mit dem sich der Ehemann der Beklagten zur Zahlung von S 9,008.479 sA verpflichtet hatte, in die nunmehr der Beklagten gehörigen Liegenschaften; hilfsweise begehrte sie die Zahlung von S 5,770.136,47 sA. Sie brachte vor, der Ehemann der Beklagten, der ihr S 9,008.479 schulde, habe lediglich Liegenschaften zu eigen gehabt. Die nicht der Beklagten ins Eigentum übertragenen Liegenschaften seien weit über den Verkehrswert hinaus belastet gewesen, wogegen der Wert der übertragenen Liegenschaften deren bücherliche Belastung überstiegen habe. Die Ehegatten hätten versucht, durch Einverleibung forderungsentkleideter Pfandrechte bücherliche Belastungen zu konstruieren. Ihr Vorbringen im Aufteilungsverfahren sei geradezu auf die Übertragung der drei Liegenschaften angelegt gewesen, die den "einzigen Vermögenswert" des Ehemanns der Beklagten dargestellt hätten. Mit dieser Eigentumsübertragung sei der Ehemann einverstanden gewesen, obwohl er die Liegenschaften in die Ehe eingebracht bzw geerbt habe. Die zwischen ihm und der Beklagten geschlossene Vereinbarung über das Belastungs- und Veräußerungsverbot bzw das Bestandrecht habe allein den Zweck gehabt, die Befriedigung der klagenden Partei zu verhindern, sie sei in bewusstem und "kollusivem" Zusammenwirken der Eheleute zustande gekommen. Zum Eventualbegehren führte die klagende Partei aus, die Beklagte habe der Einverleibung von tatsächlich nicht ausgenützten Pfandrechten nur zugestimmt, um im Prozess die Einrede der Befriedigungsuntauglichkeit erheben zu können, obwohl sie auf Grund der Anfechtungsmitteilung der klagenden Partei vom 1. 8. 1997 von der durch Sicherheiten nicht gedeckten Forderung der klagenden Partei von etwa 6 Mio S und davon, dass auf die Liegenschaft Exekution geführt werden sollte, Kenntnis gehabt habe. Die Vorgangsweise der Beklagten - und auch ihres Ehemanns - stelle zumindest den Versuch einer Exekutionsvereitelung dar und bewirke infolge sittenwidriger und kollusiven Verhaltens Schadenersatzansprüche gemäß § 1295 Abs 2 ABGB. Der geforderte Schadenersatzbetrag ergäbe sich aus dem Wert der Liegenschaften von 7,5 Mio S abzüglich der tatsächlich aushaftenden Belastungen. Da die der Beklagten übertragenen Liegenschaften der wesentliche Vermögenswert ihres Ehegatten gewesen seien, werde die Haftung der Beklagten auch auf § 1409 ABGB gestützt.
Die Beklagte wendete ein, die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, sei wegen Überlastung infolge der im Rang vorgehenden Pfandrechte nicht befriedigungstauglich. Die klagende Partei sei nicht zur Anfechtung befugt, weil ihre vollstreckbare Forderung auch bei einer ins übrige Vermögen des Schuldners geführten Exekution leicht befriedigt werden könne. Im Übrigen mangle es an einer Benachteiligung der klagenden Partei, denn das Bestandrecht der Beklagten sei bereits 1987 mündlich begründet und 1995 nur mehr schriftlich festgehalten worden. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot habe der Absicherung des Aufteilungsanspruchs der Beklagten gedient; dieses Verbot hätte - läge keine Vereinbarung vor - auch jederzeit gerichtlich erzwungen werden können. Eine allfällige Benachteiligungsabsicht des Ehegatten der Beklagten sei dieser nicht bekannt gewesen, sie habe nie böswillig mit ihm zusammengewirkt. Die Übertragung der Liegenschaften stelle keine unentgeltliche Verfügung dar. Die Anfechtung des im Aufteilungsverfahren ergangenen Gerichtsbeschlusses sei nicht möglich.
Das Erstgericht wies das Haupt- und auch das Eventualbegehren ab.
Es stellte fest, die der Beklagten übertragenen Liegenschaften seien zur Zeit des Aufteilungsverfahrens mit "Verbindlichkeiten" von S 6,229.863,50 belastet gewesen. Ein angeblich forderungsentkleidetes Darlehen sei tatsächlich von der Beklagten als deren Privatdarlehen aufgenommen worden. Der frühere Ehegatte der Beklagten benütze das auf den ihm verbliebenen Liegenschaften befindliche Haus als Wohnsitz. Diese Liegenschaften seien mit "Pfandrechten über einen aushaftenden Betrag" von S 4,712.351 belastet gewesen. Aus den "pfandrechtlich sichergestellten Privatentnahmen" des Ehemanns der Beklagten aus der Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer er sei, hätten am 19. 10. 1999 noch 1,9 Mio S ausgehaftet.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die klagende Partei habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte in Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners gehandelt habe, weshalb § 2 AnfO nicht anwendbar sei. Auf § 3 AnfO könne das Begehren der klagenden Partei nicht gestützt werden, weil die Eigentumsübertragung durch einen Beschluss im Aufteilungsverfahren, also einen hoheitlichen Akt, bewirkt worden sei, weshalb von einer unentgeltlichen Verfügung nicht gesprochen werden könne. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB sei nicht zu erkennen. § 1409 ABGB sei nicht anwendbar, weil bei der Eigentumszuweisung die Schulden der geschiedenen Ehegatten Berücksichtigung gefunden hätten und die Beklagte auch die "auf der Liegenschaft haftenden Schulden" in ihr eigenes Zahlungsversprechen übernommen habe.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 52.000 übersteige und dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die klagende Partei habe im Aufteilungsverfahren keine Parteistellung gehabt, weshalb sie ihre Interessen im Anfechtungsprozess geltend machen könne. Wenn auch die von der klagenden Partei letztlich angefochtene Vermögensverschiebung auf einem gerichtlichen Aufteilungsbeschluss beruhe, könnten die zur Fassung dieses Beschlusses führenden Rechtshandlungen des Ehemanns der Beklagten - und auch der Beschluss selbst - anfechtbar sein, wenn diese beiden Personen kollusiv zusammengewirkt hätten, um die Übertragung der Liegenschaften an die Beklagte und eine Benachteiligung der Gläubiger des Schuldners zu erreichen. Daran könne auch der im Außerstreitverfahren herrschende Untersuchungsgrundsatz nichts ändern, wenn durch Außerstreitstellungen bzw Einverständniserklärungen für den Außerstreitrichter praktisch kein Spielraum verblieben sei; dann wäre nämlich das Verhalten des Ehegatten der Beklagten für den Aufteilungsbeschluss kausal gewesen. Es mangle aber an Feststellungen zu dem von der klagenden Partei behaupteten kollusiven Zusammenwirken der ehemaligen Ehegatten. Befriedigungstauglichkeit sei gegeben, weil auf Grund des Werts der der Beklagten übertragenen Liegenschaften die Befriedigung der klagenden Partei durch die Zugriffsmöglichkeit auf diese Grundstücke jedenfalls verbessert wäre. Es liege aber auch die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung der Gläubigerbenachteiligung vor. Der Wert der dem Ehemann der Beklagten verbliebenen Liegenschaften liege nämlich erheblich unter dem Betrag der titulierten Forderung der Anfechtungsklägerin, die sich also aus dem restlichen Vermögen jedenfalls nicht vollständig befriedigen könne. Die Frage nach der Benachteiligungsabsicht sei vom Erstgericht keiner Prüfung unterzogen worden; dieses sei auch nicht auf die Frage der Kenntnis oder der fahrlässigen Unkenntnis einer allenfalls bestehenden Benachteiligungsabsicht eingegangen. Die Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO scheide aus, sofern die Vermögensverschiebung erst durch Rechtshandlungen im Zuge des Aufteilungsverfahrens bewirkt worden wäre, außer diese Rechtshandlungen wären Teil eines kollusiven Vorgehens gewesen, das bereits während aufrechter Ehe eingesetzt hätte. § 3 Z 1 AnfO setze die Unentgeltlichkeit der schuldnerischen Verfügungen voraus. Bei einem gerichtlichen Aufteilungsbeschluss handle es sich grundsätzlich nicht um eine unentgeltliche Verfügung; anders wäre es, wenn die geschiedenen Ehegatten das Aufteilungsverfahren dahin beeinflusst hätten, dass im Ergebnis einer Partei ein Vermögenswert zugekommen wäre, der bei sachlich richtiger Grundlage der anderen Partei zuzusprechen gewesen wäre, wenn also die Eheleute kollusiv zusammengewirkt hätten. Der Anfechtungsgrund des § 3 Z 3 AnfO könne nicht geltend gemacht werden, weil die behaupteten Vorgangsweisen der Eheleute keine der taxativ aufgezählten, der Anfechtung zugänglichen ehegüterrechtlichen Verfügungen im Sinne des § 3 Z 3 AnfO darstellten. Es sei auch zu klären, ob im Fall einer erfolgreichen Anfechtung der Liegenschaftsübertragung die dadurch weggefallenen Rechte gegenüber der Anfechtungsklägerin nicht wieder auflebten und eine Exekutionsführung der klagenden Partei in diese Liegenschaften trotz erfolgreicher Anfechtung zu hindern geeignet wären. Dem habe die klagende Partei allerdings dadurch Rechnung getragen, dass sie die Duldung der Exekutionsführung in die der Beklagten übertragenen Liegenschaften begehrte, was die relative Unwirksamkeit sowohl der Liegenschaftsübertragung als auch der vorhergehenden Exekutionshindernisse des "dinglichen" Bestandrechts und des Belastungs- und Veräußerungsverbots erforderte. Das Begehren könne demnach nur dann erfolgreich sein, wenn die Anfechtung nicht nur die zur Liegenschaftsübertragung führenden Rechtshandlungen erfasse, sondern auch jenen Rechtshandlungen gegenüber erfolgreich sei, die zuvor zur Eintragung des "dinglichen" Bestandrechts und des Belastungs- und Veräußerungsverbots geführt hätten. Auch diese Rechtshandlungen seien noch immer Prozessgegenstand. § 1409 ABGB sei zur Rechtfertigung des Anspruchs der klagenden Patei nicht tauglich. Ein einzelner Gegenstand sei nicht als Vermögen im Sinne des § 1409 ABGB anzusehen. Der Ehemann der Beklagten sei aber nicht nur Eigentümer der an die Beklagte übertragenen Liegenschaften gewesen, sondern weiters Eigentümer zweier ebenfalls einen Millionenwert repräsentierender Liegenschaften. Im Übrigen sei auf eine allein auf einem Hoheitsakt beruhende Vermögensübertragung § 1409 ABGB nicht anwendbar. Eine Haftung nach § 1295 Abs 2 ABGB käme dann in Frage, wenn die Beklagte bei der bewirkten Vermögensverschiebung tatsächlich mit ihrem ehemaligen Gatten zusammengewirkt habe, um die klagende Partei zu schädigen. Da es vor allem an Feststellungen über die von der klagenden Partei behauptete Kollusion zwischen der Beklagten und deren Ehegatten mangle, müsse das Urteil der ersten Instanz aufgehoben werden.
Die Rekurse der beiden Parteien sind zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
A. Zum Rekurs der Beklagten:
Wohl setzen die Anfechtungstatbestände des § 2 AnfO - und jedenfalls auch der des § 3 Z 1 AnfO - nach ihrem eindeutigen Wortlaut Rechtshandlungen des Schuldners voraus, wenngleich die anfechtbare Rechtshandlung nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein muss (JBl 1998, 595). Auch sind Behördenakte an sich - so auch ein im Aufteilungsverfahren gefasster Beschluss des Außerstreitgerichts - keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners (EvBl 1991/4). Hat aber eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners den (in Rechtskraft erwachsenen) Behördenakt hervorgerufen, so bleibt die Rechtshandlung des Schuldners anfechtbar, was im Ergebnis auch zur Unwirksamkeit des Behördenakts, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners nicht oder nicht auf diese Weise ergangen wäre, dem oder den Gläubigern gegenüber führt (vgl JBl 1998, 595; EvBl 1991/4; JBl 1988, 389 mit insoweit zustimmender Besprechung von König).
In ähnlichem Sinne hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, dass die Begründung eines Exekutionstitels über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche hinaus und die Aufrechterhaltung einer darauf gegründeten Exekution als Folge einer kollusiven Vorgangsweise, an der der Schuldner beteiligt war, die Anfechtung des Erwerbs des Exekutionstitels und der aufrecht erhaltenen Exekutionshandlung ermögliche (8 Ob 699/88); der Erwerb eines Exekutionstitels bzw eine Exekutionshandlung könne dann angefochten werden, wenn die Exekution auf einer Kollusion mit dem Schuldner beruhe, weil dieser an der Schaffung des Exekutionstitels mitgewirkt habe (SZ 55/174). In einer weiteren Entscheidung hat der erkennende Senat dargelegt, dass die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Schenkungsvertrags - die nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit einer Person bzw die Vertretungsmacht der für diese handelnden Personen ergänzt - der Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs nach der Anfechtungsordnung durch einen Gläubiger des Geschenkgebers nicht entgegenstehe (ecolex 2000, 578). Demgemäß können Rechtshandlungen eines Gemeinschuldners selbst dann angefochten werden, wenn sie zu einer behördlichen (gerichtlichen) Entscheidung geführt haben und diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl Holzhammer, Insolvenzrecht5 82; Feil, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung3 Rz 7 zu § 1 AnfO; Koziol/Bollenberger in Buchegger/Bartsch/Pollak, Österreichisches Insolvenzrecht4 Rz 39 und 41 zu § 27 KO).
Hat der Ehegatte der Beklagten - allenfalls gemeinsam mit dieser - die vom Außerstreitgericht vorgenommene Aufteilung bewirkt, um Gläubigern - hier der klagenden Partei - zu schaden, handelt es sich bei dieser Vorgangsweise um eine anfechtbare Rechtshandlung, denn Rechtshandlungen sind alle Willensbetätigungen mit vermögensrechtlicher Wirkung, so auch Prozesshandlungen und sogar gewollte Unterlassungen, durch die dem Schuldner ein Recht verloren geht (Holzhammer aaO 81; Koziol/Bollenberger aaO Rz 5 zu § 35 KO; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 23).
Der sich aus einer anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners ergebenden Unwirksamkeit einer Entscheidung im Aufteilungsverfahren steht auch die dieses Verfahren gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG beherrschende Maxime der materiellen Wahrheitsfindung (Untersuchungsgrundsatz) nicht entgegen. Schon das Berufungsgericht hat eine Fülle von Rechtshandlungen aufgezeigt, durch die die Parteien des Aufteilungsverfahrens - insbesondere der Ehemann der Beklagten - eine Manipulation der Aufteilung hätten vornehmen können, um zu einer an sich unrichtigen, eine dritte Person schädigenden Aufteilung materiell zu gelangen (S 31 und 43 des Beschlusses der zweiten Instanz). Es entspricht also nicht den Tatsachen, dass es - wie die Beklagte meint - rechtlich gar nicht möglich wäre, durch Parteiendisposition eine bestimmte Entscheidung herbeizuführen. So wird nach ständiger Rechtsprechung schon die Aufteilungsmasse durch die Parteienanträge bindend festgelegt und darf der Richter Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Aufteilungsantrags sind; es darf auch keinem Beteiligten gegen dessen Willen eine Rechtsstellung zu seinen Gunsten aufgedrängt werden (JBl 2000, 252; EvBl 2000/62; 9 Ob 42/99p; NZ 1998, 275). Die Prüfung des Sachverhalts ist auch im Außerstreitverfahren begrenzt, insbesondere ist die Erforschung aller maßgeblichen Umstände nur geboten, wenn keine Außerstreitstellung seitens der Beteiligten vorliegt und damit die Klärung eines Sachverhalts mittels Beweisaufnahme nötig scheint (vgl EFSlg 85.540; 47.389; SZ 53/81).
Ob die Entscheidung im Aufteilungsverfahren der materiellen Rechtslage entsprach, weil die Beklagte ohnehin einen Rechtsanspruch auf Übertragung der Liegenschaften gehabt hätte, wird erst nach Ergänzung des Verfahrens und nach entsprechenden Feststellungen verlässlich beurteilt werden können. Dass das (Haupt-)Klagebegehren auch die relative Unwirksamkeit der der Liegenschaftsübertragung vorangehenden Exekutionshindernisse des verbücherten Bestandrechts und des Belastungs- und Veräußerungsverbots zum Gegenstand hat, hat ohnehin bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt (S 40 und 41 der Berufungsentscheidung); diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Die Beklagte führt aus, das Erstgericht habe kollusives Zusammenwirken zwischen ihr und ihrem geschiedenen Ehegatten nicht als erwiesen angesehen (S 8 f des Ersturteils). Dazu vertrat das Gericht zweiter Instanz die Ansicht, die von der klagenden Partei behauptete Kollusion sei vom Erstgericht nicht (ausreichend) geprüft worden; dieses müsse sich mit entscheidungsrelevantem Klagsvorbringen auseinandersetzen und Feststellungen, insbesondere auch über das kollusive Zusammenwirken bei der Einräumung der verbücherten Rechte treffen (S 36 und 43 der Berufungsentscheidung). Soweit das Gericht zweiter Instanz das Verfahren für ergänzungsbedürftig hielt, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.
Der "Anmerkung" der Beklagten zu § 2 Z 3 AnfO, zum Zeitpunkt der Entscheidung im Aufteilungsverfahren sei die Ehe bereits rechtskräftig geschieden gewesen und habe daher kein "Verwandtschaftsverhältnis" mehr bestanden, ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht auch die damit aufgezeigten Rechtsfragen bereits ausführlich erörtert hat (S 36 der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz); auch diesen - zutreffenden - Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Zum Anfechtungstatbestand des § 3 Z 1 AnfO vertritt die Beklagte die Ansicht, sämtliche Dispositionen ihres ehemaligen Gatten im Aufteilungsverfahren und auch die "Verfügung" des Gerichts im Aufteilungsverfahren seien keine unentgeltliche Verfügungen, weil die Beklagte Verbindlichkeiten erheblichen Ausmaßes in ihr persönliches Zahlungsversprechen übernommen habe. Das Berufungsgericht legte zutreffend dar, dass eine mittels gerichtlichen Aufteilungsbeschlusses bewirkte vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung sei, dass dies aber dann nicht gelte, wenn die der materiellen Rechtslage nicht entsprechende Zuteilung von Vermögenswerten an die Parteien auf deren kollusives Vorgehen zurückzuführen und einer der Parteien kein angemessener Gegenwert zugekommen ist. Tatsächlich läge in letzterem Fall eine "unentgeltliche Verfügung" im Sinne des § 3 Z 1 AnfO vor; ob dies der Fall ist, wird sich aber erst nach Verfahrensergänzung auf Grund danach zu treffender Feststellungen beurteilen lassen.
Die Beklagte bezweifelt nicht, dass § 1295 Abs 2 ABGB als Haftungsgrundlage in Frage kommt; sie meint aber, das Erstgericht habe nicht den geringsten Anhaltspunkt für ein kollusives Vorgehen der vormaligen Eheleute gefunden. Insoweit hat das Berufungsgericht das Verfahren als ergänzungsbedürftig erachtet; dem kann der Oberste Gerichtshof - wie schon zuvor dargelegt - nicht entgegentreten.
Der Rekurs der Beklagten erweist sich demnach als nicht berechtigt.
Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei ist verspätet. Der Rekurs der Beklagten wurde dem Klagevertreter am 19. 12. 2000 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien war letzter Tag der Frist zur Erstattung der Rekursbeantwortung der 30. 1. 2001. Die Beantwortung des Rechtsmittels der Beklagten wurde aber erst am 31. 1. 2001 zur Post gegeben, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen ist.
B. Zum Rekurs der klagenden Partei:
§ 3 Z 3 AnfO bezeichnet - unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen - die Sicherstellung oder Rückstellung des Heiratsgutes, soweit der Schuldner dazu weder durch einen bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag noch im Falle der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch das Gesetz verpflichtet war, und ferner die Sicherstellung oder Ausfolgung der Widerlage oder des Witwengehaltes als anfechtbar. In diesem Fall hat der Gesetzgeber im Widerstreit der Interessen einer Ehefrau mit jenen der Gläubiger ihres Ehemannes ausdrücklich und grundsätzlich den Gläubigerinteressen den Vorrang eingeräumt. Nun mag es sein, dass es dieser Wertung entspräche, die Sicherstellung eines eherechtlichen Aufteilungsanspruchs im Voraus, also vor Anhängigkeit eines Eheverfahrens, analog § 3 Z 3 AnfO zu behandeln, was bedeutete, dass es auf die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 3 Z 1 AnfO nicht ankäme. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon ausgesprochen, dass eine solche Analogie an der mangels rechtswirksamer inhaltlicher Vorausbestimmung (§ 97 EheG) des eherechtlichen Aufteilungsanspruchs völligen Unbestimmtheit des seinerzeit der Aufteilung unterliegenden Vermögens scheitert (SZ 53/176). Dieser Ansicht tritt der erkennende Senat bei.
Die klagende Partei vertritt die Ansicht, zur Verwirklichung des Anfechtungstatbestands des § 3 Z 1 AnfO sei es nicht nötig, dass die Beklagte mit ihrem ehemaligen Ehemann kollusiv vorgegangen sei. Dementgegen setzt die Anfechtung nach § 3 Z 1 AnfO die Unentgeltlichkeit der schuldnerischen Verfügungen voraus. Eine solche unentgeltliche Verfügung ist aber bei Vermögensverschiebungen infolge eines Aufteilungsverfahrens grundsätzlich nicht anzunehmen, was schon bei Behandlung des Rekurses der Beklagten erörtert wurde. Nur dann, wenn das Aufteilungsverfahren von den Parteien dermaßen manipuliert worden wäre, dass die gerichtliche Vermögenszuteilung der Sache nach einer unentgeltlichen Verfügung gleichkäme, könnte § 3 Z 1 AnfO anzuwenden sein. Eine solche Manipulation könnte im vorliegenden Fall aber nur im Zusammenwirken der vormaligen Ehegatten stattgefunden haben, hat doch die Beklagte mit der Entscheidung im Aufteilungsverfahren auch weitgehende finanzielle Verpflichtungen übernommen. Das bedeutet aber, dass zumindest im vorliegenden Fall ein kollusives Verhalten der Eheleute vorgelegen sein müsste, um eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 3 Z 1 AnfO zu eröffnen.
Den Ausführungen der klagenden Partei, die Beklagte habe das Vermögen ihres geschiedenen Gatten gemäß § 1409 ABGB übernommen, ist vorerst zu erwidern, dass die an sie übertragenen Liegenschaften nicht das einzige und gesamte Vermögen des Übergebers ausmachten; vielmehr verblieben dem Ehemann der Beklagten noch zwei weitere, einen Millionenwert repräsentierende Liegenschaften (S 41 der Berufungsentscheidung). Die Haftung des Erwerbers nach § 1409 Abs 1 ABGB setzt aber voraus, dass das übernommene Vermögen im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers darstellt, dass also vom Veräußerer nichts Erhebliches zurückbehalten wird (SZ 68/221; ÖBA 1987, 657; SZ 52/12). Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend hervorhob, müsste die Übernahme des Vermögens oder Unternehmens im Sinne des § 1409 ABGB aber auch rechtsgeschäftlicher Art sein; eine Haftung nach § 1409 ABGB auf Grund eines Hoheitsaktes (hier: Beschluss im Aufteilungsverfahren) ist zu verneinen (Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1409 mwN; sowie die weiteren Nachweise auf S 42 des Aufhebungsbeschlusses). Eine allenfalls kollusive Vorgangsweise der Ehegatten könnte lediglich dazu führen, dass der im Aufteilungsverfahren ergangene Beschluss auf Grund erfolgreicher Anfechtung dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist, schafft aber den Charakter dieser Entscheidung als Hoheitsakt nicht aus der Welt. Die Beklagte kann somit im vorliegenden Fall nicht gemäß § 1409 ABGB haftbar gemacht werden.
Auch dem Rekurs der klagenden Partei ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt, der sich - selbstredend - nicht auf die verspätete Rekursbeantwortung der klagenden Partei bezieht, beruht auf § 52 ZPO.
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