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Ergänzung des Aufteilungsantrags nach §§ 81 ff EheG nach Ablauf der Jahresfrist

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2000, 252 Heft 4 v. 20.4.2000

§§ 81 ff und 95 EheG; §§ 229 ff AußStrG:

Die Aufteilungsmasse ist durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt. Eine Ausdehnung des Begehrens nach Fristablauf ist zwar nicht möglich, doch kann dieses auch noch außerhalb der Frist präzisiert werden.

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