§§ 81 ff und 95 EheG; §§ 229 ff AußStrG:
Die Aufteilungsmasse ist durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt. Eine Ausdehnung des Begehrens nach Fristablauf ist zwar nicht möglich, doch kann dieses auch noch außerhalb der Frist präzisiert werden.