OGH 6Ob622/80

OGH6Ob622/8017.12.1980

SZ 53/176

Normen

AnfO §1
AnfO §3 Z3
AnfO §1
AnfO §3 Z3

 

Spruch:

Auch ein zugunsten des Anfechtungsgegners verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot kann nach der Anfechtungsordnung angefochten werden. Der Anfechtungsgegner ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, daß die Anfechtung nicht befriedigungstauglich ist

Die Sicherstellung eines eherechtlichen Aufteilungsanspruches kann vor der Anhängigkeit eines Verfahrens auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nicht analog § 3 Z. 3 AnfO behandelt werden

OGH 17. Dezember 1980, 6 Ob 622/80 (OLG Linz 2 R 184/79; LG Salzburg 7 Cg 235/79)

Text

Die Klägerin hat einen Anspruch nach der Anfechtungsordnung erhoben. Angefochten wurde die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Beklagten in Ansehung einer ihrem Ehemann und Schuldner der Klägerin gehörenden Liegenschaft. Als Anfechtungsgrunde hat die Klägerin § 2 Z. 3 und § 3 Z. 1 AnfO geltend gemacht. Dazu brachte die Klägerin in der am 13. Juli 1979 eingebrachten Klage vor, daß der Ehemann der Beklagten am 24. August 1978 in Ausübung eines Anwartschaftsrechtes als Erwerber mit einem Bauträger einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft, auf der ein Einfamilienhaus errichtet worden sei, abgeschlossen und am selben Tag der Beklagten, die über die Forderung der Klägerin genauestens informiert gewesen sei, in Ansehung der Liegenschaft unentgeltlich das nun angefochtene Verbotsrecht eingeräumt hatte. Dieses sei auch am 6. November 1978 grundbücherlich einverleibt worden. Zur Anfechtungsbefugnis berief sich die Klägerin darauf, daß der Schuldner selbst in seinem - von ihr aber abgelehnten - mit einem Anbot zur Abstattung der vollstreckbaren Forderung in Monatsraten von 10 000 S verbundenen Ersuchen um Abstandnahme von einer zwangsweisen Betreibung der vollstreckbaren Forderung am 6. Juli 1979 behauptet habe, kaum pfändbare Fahrnisse zu besitzen, seine von der Klägerin gepfändeten Geschäftsanteile bereits vor der Pfändung verkauft zu haben und an pfändbaren Einkommensteilen monatlich nicht mehr als 4600 S zu beziehen.

Die durch die Anfechtung in ihrer Befriedigung zu fördernde vollstreckbare Forderung errechnete die Klägerin mit zusammen 276

736.94 S. Darüber hinaus stellte die Klägerin außer Streit, im exekutiven Weg zwei weitere Teilbeträge von insgesamt 10 400 S auf ihre betriebene Forderung erhalten zu haben.

Die Beklagte stellte die vollstreckbare Forderung der Klägerin gegen den Schuldner in der Höhe vor den exekutiv eingegangenen Zahlungen außer Streit, ebenso ihre Eigenschaft als nahe Angehörige des Schuldners sowie die Daten des Kaufvertragsabschlusses und der Vereinbarung über das ihr von ihrem Ehemann eingeräumte Verbotsrecht. Sie bestritt aber das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes, insbesondere daß die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes durch ihren Ehemann in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen worden sei; sie vertrat darüber hinaus die Ansicht, daß es sich bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht um eine unentgeltliche Verfügung zu ihren Gunsten gehandelt habe, sondern um eine Sicherung ihres allfälligen eherechtlichen Aufteilungsanspruches, zumal sich in dem auf der Liegenschaft errichteten Haus die Ehewohnung befände.

Letztlich bestritt die Beklagte auch die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung. Die Liegenschaft sei bis zur Höhe ihres Wertes mit Pfandrechten voll belastet, außerdem sei ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes gemäß § 22 WBFG 1968 einverleibt.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, die Hereinbringungsexekution der Klägerin auf die Liegenschaft des Schuldners unbeschadet des zu ihren Gunsten einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu dulden; dabei umschrieb es die hereinzubringende Forderung der Klägerin mit dem Kapitalbetrag von 276 736.94 S samt 4% Zinsen aus 303 920 S für die Zeit vom 18. Dezember 1976 bis 20. Juni 1979, aus 296 312.40 S für die Zeit vom 21. Juni 1979 bis 25. Juli 1979, aus 262 018.45 S für die Zeit vom 26. Juli 1979 bis 8. August 1979 und aus 256 818.45 S für die Zeit seit 9. August 1979, zuzüglich der in den Exekutionsverfahren zu 7 E 4326/79 und 7 E 4646/79 (des Bezirksgerichtes S) aufgelaufenen Exekutionskosten von 19 918.49 S. Das Erstgericht wertete die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes durch den Schuldner zugunsten seiner Ehefrau als eine im Sinne des § 3 AnfO anfechtbare Rechtshandlung und hob dazu hervor, daß die Beklagte nicht einmal behauptet habe, sich mit dem Schuldner in Scheidung zu befinden. Das Erstgericht anerkannte die Anfechtungsbefugnis der Klägerin im Sinne des § 8 AnfO, da ihr die Abstattung der vollstreckbaren Forderung von rund 270 000 S in exekutiv hereinzubringenden Monatsraten von 5 200 S, aber auch in den vergleichsweise angebotenen Monatsraten von 10 000 S, nicht zuzumuten sei. Das Erstgericht bejahte aber auch die grundsätzliche Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung des Verbotsrechtes, weil dieses eine ungeachtet des gemäß § 22 WBFG 1968 einverleibten Verbotsrechtes der Zwangsvollstreckung nicht entzogene Liegenschaft des Schuldners belaste und es nicht Aufgabe des Anfechtungsverfahrens sei, im einzelnen zu klären, wie weit eine durch die Anfechtung ermöglichte Exekution auch tatsächlich zu einer Befriedigung der Forderung des anfechtenden Gläubigers in der Lage sei.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil lediglich in der Umschreibung der hereinzubringenden Forderung der Klägerin insoweit ab, als es den Kapitalbetrag auf 246 478.45 S verminderte und die Zinsenforderung seit 12. Oktober 1979 ebenfalls auf der Grundlage dieses herabgesetzten Kapitalbetrages umschrieb. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 2 000 S übersteige.

Auch es erblickte in der Belastung der Liegenschaft des Schuldners mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Ehefrau eine im Sinne des § 3 AnfO anfechtbare Rechtshandlung. Dem Einwand, daß durch das Verbotsrecht ein eherechtlicher Aufteilungsanspruch nach §§ 81 ff. EheG gesichert werden sollte, entgegnete das Berufungsgericht, daß eine Scheidung der Ehe zwischen der Beklagten und dem Schuldner derzeit gar nicht aktuell sei und auch eine eherechtliche Aufteilung niemals zum Nachteil der Gläubiger erfolgen dürfte. Eine formwirksame Vorausregelung der eherechtlichen Aufteilung gemäß § 97 Abs. 1 EheG habe die Beklagte nicht einmal behauptet. Zur Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung reiche es hin, daß durch sie der Gläubiger objektiv benachteiligt werde; es sei nicht wesentlich, daß für den Anfechtungsgegner ein Vermögenszuwachs entstehe. Das der Beklagten mit dinglicher Wirkung eingeräumte Verbotsrecht behindere jedenfalls den Zugriff der Gläubiger auf die Liegenschaft des Schuldners. Die durch das Verbotsrecht bewirkte Sperre des Grundbuches zugunsten der Beklagten benachteilige die Gläubiger des Mannes. Dieser habe durch die Einräumung des Verbotsrechtes keine eigene Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten abgesichert; daher liege in der angefochtenen Rechtshandlung eine unentgeltliche Verfügung. Nach dem Vorbringen der Beklagten fehle es an einem Rechtstitel, der die Einräumung des Verbotsrechtes als entgeltliche Verfügung des Schuldners erkennen ließe. Die Beklagte habe in erster Instanz zugestanden, keine Leistungen für den Erwerb des Einfamilienhauses erbracht zu haben; unter diesen Umständen hätte sie keinen Anspruch auf ein Verbleiben in dem auf der Liegenschaft errichteten Haus, falls der Ehemann unter dem Zwang seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern die Ehewohnung aus diesem Haus anderswohin verlegte. Die Anfechtungsbefugnis der Klägerin sei gemäß § 8 AnfO anzuerkennen, weil die durch die Gehaltsexekution zu erwartenden Zahlungen (von 5 200 S monatlich) erst nach mehr als vier Jahren zu einer vollständigen Befriedigung der vollstreckbaren Forderung der Klägerin (von etwa 270 000 S) führen könnten und auf das bedingte Anbot "freiwilliger Zahlung" (von monatlich 10 000 S) ohne eine dem richterlichen Pfandrecht entsprechende Sicherstellung nicht Bedacht zu nehmen sei. Zur Befriedigungstauglichkeit teilte das Berufungsgericht die erstrichterliche Ansicht, daß das Veräußerungsverbot gemäß § 22 WBFG 1968 einer Exekution zur Hereinbringung der Geldforderung der Klägerin nicht im Wege stunde. Was aber die Pfandbelastung der Liegenschaft des Schuldners anlange, habe die Beklagte eine Überbelastung der Liegenschaft mit Pfandrechten nicht einmal behauptet. Eine Untauglichkeit zur Befriedigung sei aber nur dann anzunehmen, wenn für den Anfechtungsgläubiger ohne Zweifel kein Erlös zu erwarten sei. Die Beklagte habe lediglich eingewendet, daß der Schuldner auf den Liegenschaftskaufpreis von 1 172 531.01 S nur eine Zahlung von 239 853.81 S zu leisten gehabt habe und die Liegenschaft im Zeitpunkt ihres Erwerbes mit Pfandrechten für Darlehensforderungen in der Höhe von 932 677.20 S (zuzüglich Nebenforderungen) belastet habe; im Zwangsversteigerungsfall sei der Wert der Liegenschaft unter Berücksichtigung einer gewissen Wertsteigerung einerseits und einer bereits eingetretenen Abnützung andererseits höchstens mit einer Million Schilling anzunehmen, während die Gesamtforderungen samt Zinsen ungefähr in gleicher Höhe aushafteten, sodaß ein etwaiger Überschuß des Versteigerungserlöses über die Hypothekarforderungen durch die Exekutionskosten aufgezehrt würde. Nach diesem Einwendungsvorbringen könne keine eindeutige Überbelastung der Liegenschaft angenommen werden. Überdies sei die Erzielung eines über dem Schätzwert liegenden Meistbotes nicht von vornherein auszuschließen. Letztlich sei auch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu bedenken, die im Fall zumindest teilweiser Tilgung der Hypothekarforderungen mit besserem Pfandrang zu einer Befriedigung der vollstreckbaren Forderung der Klägerin führen könnte.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revisionswerberin rügt, daß der Verkehrswert der mit dem angefochtenen Verbotsrecht belasteten Liegenschaften und der zu erwartende Versteigerungserlös als Grundlage für die Beurteilung der eingewendeten Überbelastung und der sich aus dieser ergebenden Befriedigungsuntauglichkeit der Anfechtung nicht festgestellt worden sei.

§ 1 AnfO nennt ausdrücklich als Zweck einer nach diesem Gesetz zu erkennenden relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung die - anders (§ 8 AnfO) nicht erzielbare - Befriedigung der vollstreckbaren Forderung des anfechtungsberechtigten Gläubigers. Die Gläubigerbefriedigung als Zweck der Anfechtung wird auch im § 12 AnfO nochmals ausdrücklich wiederholt. Die erfolgreiche Anfechtung bedeutet, daß dem anfechtungsberechtigten Gläubiger gegenüber die durch die angefochtene Rechtshandlung bewirkte Veränderung der Rechtslage, soweit diese der Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung entgegensteht, als nicht vollzogen gedacht und auf dieser Grundlage der Anfechtungsgegner zu einer Leistung oder Duldung verpflichtet wird. Die in diesem Sinn und zu diesem Zweck angefochtene Rechtshandlung kann auch in der Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Anfechtungsgegners in Ansehung der dem Schuldner gehörenden Liegenschaft bestehen (EvBl. 1964/454; jüngst 1 Ob 583/79, 5 Ob 310, 311/79 u.a.). Die Einräumung eines solchen Verbotsrechtes stellt zwar keine Zuwendung eines Vermögenswertes dar, gewährt aber dem Verbotsberechtigten eine nachhaltige Einflußnahme auf das dem Eigentümer im Sinne des § 362 ABGB zustehende Verfügungsrecht. Das Fehlen der Zustimmung des Verbotsberechtigten hindert auch die Verstrickung der vom Verbotsrecht betroffenen Sachen im Wege der Exekution. Es hindert daher eine Befriedigung der vollstreckbaren Forderung des anfechtungsberechtigten Gläubigers aus der vom Verbotsrecht betroffenen Liegenschaft. Die Anfechtung des Verbotsrechtes mit der Wirkung, daß der verbotsberechtigte Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zu dulden hat, kann nur dann dem Zweck der Befriedigung des Anfechtungsgläubigers dienlich sein, wenn die vollstreckbare Forderung wenigstens teilweise aus dem Liegenschaftserlös getilgt werden kann. Eine Überbelastung der Liegenschaft mit besserrangigen geldwerten Ansprüchen im Zeitpunkt der Verwertung würde dies ausschließen, den Zweck der Anfechtung vereiteln und sie wegen Befriedigungsuntauglichkeit unzulässig machen.

Jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf Vermögensstücke, die wie frei verwertbares Vermögen des Schuldners zu behandeln wären, ist vorerst als befriedigungstauglich anzusehen. Es obliegt dem Anfechtungsgegner, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen (7 Ob 765/79). Dieser Behauptungs- und Beweislast genügt der Anfechtungsgegner nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem Wert und dem nicht näher ausgeführten Einwand der mangelnden Deckung, sondern erst durch eine Gegenüberstellung des voraussichtlichen Erlöses gegen die konkret berechneten Belastungen. Dazu trifft die Beurteilung des Berufungsgerichtes zu, daß die Revisionswerberin die eingewendete Befriedigungsuntauglichkeit nicht hinreichend spezifizierte, weil sie gerade im behaupteten Grenzfall ungefähr gleicher Höhe des Liegenschaftswertes einerseits und der aushaftenden Pfandforderungen andererseits über die Höhe der Nebenforderungen und des etwa durch tilgungsplanmäßige Rückzahlungen der pfandrechtlich gesicherten Darlehensschulden genauere Angaben hätte machen müssen, aus denen die Hypothekarbelastung für den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zumindest errechenbar gewesen wäre. Auch für die Schätzung des Wertes der Liegenschaft wären konkretere Angaben über die Ermittlung der "gewissen Wertsteigerungen" und der "bereits eingetretenen Abnützung" erforderlich gewesen. Die Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten vermochte die fehlenden Tatsachenbehauptungen der beweispflichtigen Revisionswerberin nicht zu ersetzen.

Abgesehen davon hat aber das Berufungsgericht auch zutreffend angedeutet, daß eine Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung berücksichtigt werden müßte. Die zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist nach dem System unserer Exekutionsordnung ein Mittel der Befriedigungsexekution. Es unterliegt im Gegensatz zur Zwangsversteigerung keinem Widerspruch mangels Deckung. Im Fall der Anfechtung außerhalb des Konkurses (wo also nicht Leistung an die tunlichst rasch zu verteilende Konkursmasse Inhalt des Anfechtungsanspruches ist) muß schon die Begründung eines Zwangspfandrechtes nach §§ 87 ff. EO als befriedigungstauglich angesehen werden, wenn nicht aus besonderen Gründen eine Tilgung der solcherart sichergestellten vollstreckbaren Forderung des anfechtungsberechtigten Gläubigers aus der in Exekution zu ziehenden Liegenschaft im höchsten Grad unwahrscheinlich bleibt. Solches hat die Revisionswerberin aber auch nicht andeutungsweise behauptet. Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, daß das von der Revisionswerberin behauptete Veräußerungsverbot gemäß § 22 WBFG 1968 einer Exekutionsführung auf die Liegenschaft zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der Klägerin nicht entgegenstunde (SZ 36/123; zuletzt 3 Ob 47/80). Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von der grundsätzlich anzuerkennenden Befriedigungstauglichkeit der mit der Anfechtung angestrebten Beseitigung des einer Exekution entgegenstehenden Hindernisses der zugunsten der Revisionswerberin begrundeten Verbotsrechte ausgegangen.

Die Vorinstanzen haben aber auch zutreffend das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes nach § 3 AnfO bejaht. In erster Instanz hat die Revisionswerberin als Rechtsgrund für die Einräumung des grundbücherlich einverleibten Verbotsrechtes die Sicherung ihres seinerzeitigen eherechtlichen Aufteilungsanspruches behauptet. Die Sicherungsfähigkeit eines solchen Anspruches durch einstweilige Verfügung schon vor einer Auflösung der Ehe durch Richterspruch ist durch § 382 Z. 8 lit. c EO für die Zeit der Anhängigkeit eines Eheverfahrens anerkannt. Vor diesem Zeitpunkt wäre nur ein vertraglicher Anspruch auf Sicherstellung denkbar, dessen Rechtswirksamkeit aber jedenfalls von der Einhaltung der im § 97 Abs. 1 EheG geforderten Notariatsaktform abhängen würde.

Im Widerstreit der Interessen einer Ehefrau mit denen der Gläubiger ihres Ehemannes hat der Gesetzgeber im Fall des § 3 Z. 3 AnfO grundsätzlich den Gläubigerinteressen den Vorrang eingeräumt. Dieser Wertung entspräche es, die Sicherstellung eines eherechtlichen Aufteilungsanspruches im voraus (d.h. vor Anhängigkeit eines Eheverfahrens) - die dem Gesetzgeber der Anfechtungsordnung nicht bekannt sein konnte und deren Anfechtbarkeit der Gesetzgeber des Eherechtsänderungsgesetzes offenbar nicht bedachte - analog § 3 Z. 3 AnfO zu behandeln. Das bedeutete, daß es auf die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 3 Z. 1 AnfO nicht ankäme, wohl aber auf den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der in der Form des Verbotsrechtes eingeräumten Sicherstellung mit dem Sachverhalt, der die einzelnen Vermögensstücke zum ehelichen Gebrauchsvermögen qualifizierte. Eine solche Analogie scheitert jedoch an der mangels rechtswirksamer inhaltlicher Vorausbestimmung (§ 97 EheG) des eherechtlichen Aufteilungsanspruches völligen Unbestimmtheit des seinerzeit der Aufteilung unterliegenden Vermögens.

Da nun für den eherechtlichen Aufteilungsanspruch und für dessen Sicherstellung in Form eines Verbotsrechtes keine als Entgelt zu wertende Gegenleistung zu erbringen war, andererseits zur Verbücherung des Verbotsrechtes keine gesetzliche Verpflichtung bestand und auch keine geldwerte Verfügung in den Grenzen der Angemessenheit vorliegt, die Ansammlung und Erhaltung der der eherechtlichen Aufteilung unterliegenden Vermögensmasse keinesfalls zu Lasten der Gläubiger der Ehegatten erfolgen darf, muß die angefochtene Rechtshandlung als unentgeltliche Verfügung des Schuldners gewertet werden.

Die Vorinstanzen haben aus diesen Erwägungen mit Recht die Anfechtungsbefugnis der Klägerin im Sinne des § 8 AnfO und das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes im Sinne des § 3 AnfO bejaht.

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