Rechtssatz
Die Bestellung eines Nachlaßkurators hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch wenn widersprechenden Erbserklärungen abgegeben wurden, oder wenn das Abhandlungsgericht aus welchem Grunde immer es unterlassen hat, den Erben die Besorgung des Nachlasses zu übertragen.
2 Ob 24/37 | OGH | 13.01.1937 |
nur: Die Bestellung eines Nachlaßkurators hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden. (T1) Beisatz: Bestellung für die Dauer des Erbrechtsstreits. (T2) |
6 Ob 118/66 | OGH | 02.06.1966 |
nur T1 |
4 Ob 501/92 | OGH | 28.01.1992 |
nur: Die Bestellung eines Nachlaßkurators hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch wenn widersprechenden Erbserklärungen abgegeben wurden. (T3); Beisatz: Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muß dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlaß zu vertreten. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich auch aus § 127 AußStrG. (T4) |
8 Ob 1578/92 | OGH | 21.05.1992 |
Beisatz: Und Enthebungsgründe nicht gegeben sind. (T5) |
7 Ob 555/95 | OGH | 14.06.1995 |
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Die zwischen den Miterben strittige Frage der Zugehörigkeit einer einzelnen Sache (hier ein Sparbuch) zur Verlassenschaft allein ist kein gesetzlicher Grund für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators. (T6) |
2 Ob 2283/96s | OGH | 20.11.1997 |
nur T3; Beis wie T4 nur: Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muß dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlaß zu vertreten. (T7); Beisatz: Hier: Ansprüche gegen die Verlassenschaft aus einem Kaufvertrag zwischen dem Erblasser und erbserklärten Erben. (T8) |
1 Ob 341/99z | OGH | 25.05.2000 |
Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T9 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht. - März 2017 (T9); Beisatz: Weil in diesem Fall keinem der erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (§ 145 AußStrG) übertragen werden kann. (T10); Veröff: SZ 73/87 |
Dokumentnummer
JJR_19510613_OGH0002_0010OB00401_5100000_001
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