OGH 1Ob401/51 (RS0007765)

OGH1Ob401/5113.6.1951

Rechtssatz

Die Bestellung eines Nachlaßkurators hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch wenn widersprechenden Erbserklärungen abgegeben wurden, oder wenn das Abhandlungsgericht aus welchem Grunde immer es unterlassen hat, den Erben die Besorgung des Nachlasses zu übertragen.

Normen

ABGB §811
AußStrG §78 B
AußStrG §125 A
AußStrG §127 Abs1

1 Ob 401/51OGH13.06.1951

Veröff: SZ 24/161

3 Ob 442/55OGH14.09.1955
6 Ob 150/59OGH08.05.1959
2 Ob 24/37OGH13.01.1937

nur: Die Bestellung eines Nachlaßkurators hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden. (T1) Beisatz: Bestellung für die Dauer des Erbrechtsstreits. (T2)

7 Ob 190/64OGH08.07.1964
6 Ob 295/64OGH21.10.1964
6 Ob 118/66OGH02.06.1966

nur T1

8 Ob 218/66OGH06.09.1966
4 Ob 593/76OGH30.11.1976
6 Ob 634/76OGH02.12.1976

Vgl jedoch; Veröff: SZ 49/149

5 Ob 736/78OGH16.01.1979
7 Ob 501/88OGH21.01.1988
6 Ob 660/88OGH06.09.1988

Auch; nur T1

4 Ob 501/92OGH28.01.1992

nur: Die Bestellung eines Nachlaßkurators hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch wenn widersprechenden Erbserklärungen abgegeben wurden. (T3); Beisatz: Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muß dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlaß zu vertreten. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich auch aus § 127 AußStrG. (T4)

8 Ob 1578/92OGH21.05.1992

Beisatz: Und Enthebungsgründe nicht gegeben sind. (T5)

3 Ob 1521/95OGH13.03.1995

nur T1

7 Ob 555/95OGH14.06.1995

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Die zwischen den Miterben strittige Frage der Zugehörigkeit einer einzelnen Sache (hier ein Sparbuch) zur Verlassenschaft allein ist kein gesetzlicher Grund für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators. (T6)

1 Ob 519/95OGH23.06.1995

Auch; nur T3

2 Ob 2283/96sOGH20.11.1997

nur T3; Beis wie T4 nur: Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muß dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlaß zu vertreten. (T7); Beisatz: Hier: Ansprüche gegen die Verlassenschaft aus einem Kaufvertrag zwischen dem Erblasser und erbserklärten Erben. (T8)

1 Ob 341/99zOGH25.05.2000

Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T9 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht. - März 2017 (T9); Beisatz: Weil in diesem Fall keinem der erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (§ 145 AußStrG) übertragen werden kann. (T10); Veröff: SZ 73/87

9 Ob 30/06mOGH12.07.2006
3 Ob 15/06mOGH26.07.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10

6 Ob 192/06pOGH31.08.2006
7 Ob 216/16iOGH25.01.2017

Vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19510613_OGH0002_0010OB00401_5100000_001

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