OGH 1Ob33/79

OGH1Ob33/799.1.1980

SZ 53/2

Normen

ABGB §477
ABGB §479
ABGB §533
ABGB §825
ABGB §828
ABGB §823
ABGB §890
ABGB §1175
ABGB §1203
WRG 1959 §74
ZPO §14
ABGB §477
ABGB §479
ABGB §533
ABGB §825
ABGB §828
ABGB §823
ABGB §890
ABGB §1175
ABGB §1203
WRG 1959 §74
ZPO §14

 

Spruch:

Die Feststellung des einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Wasserinteressentschaft") zustehenden, in eine Wassergenossenschaft einzubringenden Wasserbezugsrechtes aus einer Quelle können nur alle Gesellschafter gemeinsam als notwendige Streitgenossen begehren

OGH 9. Jänner 1980, 1 Ob 33/79 (LG Innsbruck 1 R 216/79; BG Kufstein 4 C 1149/77)

Text

Vor etwa 20 Jahren schlossen sich Bewohner des Ortsteiles A der Gemeinde S zum Zwecke der Eigenversorgung dieses Ortsteiles mit Wasser zusammen. Es sollten Quellen - allenfalls durch Ankauf - erschlossen und die Versorgung durch Errichtung entsprechender Anlagen sichergestellt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein als zuständige Wasserrechtsbehörde anerkannte bisher diese Zweckgemeinschaft, die den Namen "Wasserinteressentschaft A" führt, nicht als Wassergenossenschaft im Sinne des § 74 WRG 1959. Das zum Zweck der Anerkennung und der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Trinkwasserversorgung von den beiden Klägern als Obmann und Vorstandsmitglied der Gemeinschaft beantragte Wasserrechtsverfahren wurde von der Verwaltungsbehörde zur Klärung der Vorfrage, ob eine Dienstbarkeit des Wasserbezuges zugunsten der Antragsteller vorliege, unterbrochen.

Mit Vertrag vom 21./23. Oktober 1972 übertrug Josef B das zugunsten seiner Liegenschaft EZ 11 I KG S bestehende Wasserbezugsrecht (Fassung der C-Quelle) mit Zustimmung der Eigentümerin der dienenden Liegenschaft (Grundstück 2217 EZ 7 I KG S) Anneliese E an die - auch damals durch die Kläger vertretene - "Wasserinteressentschaft A". Gemäß Punkt XIV des Vertrages erklärten die Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes auf dem Grundstück 2217 zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft in EZ 11 I KG S und zur Einverleibung der Dienstbarkeit dieses Wasserbezugsrechtes zugunsten der Wasserinteressentschaft A in der EZ 7 I KG S. Mit Vertrag vom 26. Feber 1975 verkaufte Anneliese E die Grundstücke 2217 Acker und 2218 Wald der EZ 7 I KG S an den Beklagten. Gemäß Punkt IV dieses Vertrages erklärte der Beklagte, die einverleibte Dienstbarkeit des Wasserbezuges zu übernehmen und über den Umfang dieser Dienstbarkeit genauestens informiert worden zu sein.

Entsprechend der zitierten Aufsandungserklärung gemäß Punkt XIV des Vertrages vom 21./23. Oktober 1972 wurde die Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der EZ 11 I KG S gelöscht und die Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes der Wasserinteressentschaft A einverleibt. Diese Grundbuchseintragung ließ der Beklagte auf Grund einer von ihm erwirkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung als nachrangig löschen. Der Beklagte bestreitet, bei Kaufvertragsabschluß vom Bestehen der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes der Wasserinteressentschaft Kenntnis gehabt zu haben.

Die Kläger begehren "als zukünftige Funktionäre der zu bildenden Wasserinteressentschaft A" die Feststellung, daß die mit Vertrag vom 21. Oktober 1972 zwischen Josef B, Anneliese E und den Klägern in Vertretung der zu grundenden Wasserinteressentschaft A zugunsten dieser vereinbarte Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes auf dem Grundstück 2217 gegen den Beklagten als nunmehrigen Eigentümer dieses Grundstückes rechtswirksam sei, und behaupten, daß der Beklagte diese Dienstbarkeit anläßlich des Kaufes übernommen habe und über ihren wesentlichen Inhalt informiert worden sei. Im übrigen sei ihm der Übergang dieser Dienstbarkeit auf die Wasserinteressentschaft auch sonst, insbesondere wegen der Kenntnis von den Arbeiten an der Quellfassung, bekannt gewesen.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete u.

a. mangelnde Aktivlegitimation der Kläger und Fehlen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ein. Die Kläger seien nicht berechtigt, Rechte einer noch gar nicht bestehenden Wasserinteressentschaft geltend zu machen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende weitere Feststellungen: Die zur Errichtung der eigenen Wasserversorgung gegrundete Zweckgemeinschaft von Bewohnern des Ortsteiles A der Gemeinde S habe ursprünglich drei Mitglieder gehabt. Ihre Zahl habe sich in der Folge auf zirka zwanzig erhöht. Anläßlich von Zusammenkünften seien die Probleme der Mitglieder dieser "Interessentschaft" jeweils gemeinsam erörtert worden. Die Mitglieder hätten bis zum Jahre 1974 zur Finanzierung der Projekte und Anlagen pauschalierte Beträge zu bezahlen gehabt, deren Höhe sich nach der Größe ihrer Liegenschaften gerichtet habe. Statuten seien (zunächst) nicht erarbeitet, die Vereinigung aber auch nie behördlich erfaßt worden. Einzelnen Mitgliedern dieser "Interessentschaft" seien bestimmte Funktionen (Obmann, Kassier) übertragen worden. Die von den Mitgliedern bezahlten Beträge seien einer gemeinsamen Kasse zugeführt worden, aus der die Auslagen bestritten worden seien. Am 9. März 1975 sei eine Gründungsversammlung abgehalten worden, deren Zweck darin bestanden habe, im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens die Eintragung der Interessentschaft A bei der Verwaltungsbehörde und ihre Umwandlung in eine Wassergenossenschaft zu erreichen. Für diese Gründungsversammlung seien Statuten ausgearbeitet worden, die bei der Wasserrechtsverhandlung genehmigt werden sollten. Die "Interessentschaft A" verfüge über ein auf ihren Namen lautendes Sparbuch bei der Raiffeisenkasse S. An die Interessentschaft ausgestellte Rechnungen würden von den Gläubigern an den Obmann übermittelt, der sie an den Kassier zur Begleichung aus der Kasse weiterleite. Die Quelle, auf die sich die strittige Dienstbarkeit bezieht, liege im Ortsteil C der Gemeinde S außerhalb des Ortskernes in Hanglage am Waldrand. Links und rechts von der Quelle seien in der Natur noch Baumstümpfe sichtbar.

Das Erstgericht bejahte (in den Entscheidungsgründen) die Zulässigkeit des Rechtsweges; das gegenständliche Begehren falle nicht unter § 38 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes 1952, der (in Abs. 2) anordne, daß die Agrarbehörde auch außerhalb einer Servitutenregulierung über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten unter Ausschluß des Rechtsweges entscheide. Es vertrat aber den Standpunkt, daß den Klägern die Aktivlegitimation mangle, weil sie persönlich keinerlei Rechte erworben hätten. Schon aus ihren Behauptungen gehe hervor, daß der Rechtserwerb zugunsten eines noch nicht existierenden Gebildes erfolgt sei. Selbst wenn man von der Existenz der "Wasserinteressentschaft A" ausginge, könnte es sich hiebei nur um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln. Dann hätten jedoch sämtliche Mitglieder der Gesellschaft klagen müssen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger keine Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteige. Auch das Berufungsgericht war der Ansicht, daß der Rechtsweg zulässig sei. Infolge Übertragung der Dienstbarkeit auf eine juristische Person oder Personenmehrheit sei eine unregelmäßige Servitut im Sinne des § 479 ABGB entstanden, die nicht den Bestimmungen des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes 1952 unterliege. Die beiden Kläger seien nach ihren eigenen Behauptungen in Vertretung der zu grundenden Wasserinteressentschaft aufgetreten; ihr Vorbringen, daß sie persönlich Wassernutzungsrechte mit dem Ziele erworben hätten, sie in die zu grundende Wassergenossenschaft einzubringen, stelle daher eine unzulässige Neuerung dar. Weder dem Klagsvorbringen noch den erstgerichtlichen Feststellungen lasse sich entnehmen, daß die Kläger einen Vertrag zugunsten Dritter schließen wollten. Grundsätzlich sei es möglich, Rechtsverhältnisse zwischen einer Partei und Dritten oder nur zwischen Dritten festzustellen. Da eine solche Entscheidung gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten Dritten nicht in Rechtskraft erwachse, fehle es zwar in der Regel an einem Feststellungsinteresse. Dieses bestehe jedoch dann, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis irgendwie in den Rechtsbereich des Klägers hineinreiche. Dies könnte hier allenfalls insofern zutreffen, als die Kläger Mitglieder einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes organisierten "Wasserinteressentschaft A" sein könnten. Als Mitglieder dieser Gesellschaft könnten aber die Kläger ohne Nachweis der Zustimmung der übrigen Mitgesellschafter keine Ansprüche geltend machen, weil Forderungen einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts Gesamthandforderungen seien, die grundsätzlich durch alle Gesellschafter geltend gemacht werden müßten. Einzelne Gesellschafter seien nur bei Nachweis der Zustimmung der Mitgesellschafter gemäß § 890 Satz 2 ABGB zur Klage legitimiert. Eine solche Zustimmung hätten die Kläger nicht einmal behauptet. Die "Wasserinteressentschaft A" sei auch noch keine Wassergenossenschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, da es zur Bildung einer solchen gemäß § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 eines Anerkennungsbescheides durch die zuständige Wasserrechtsbehörde, der die Genehmigung der Satzungen in sich schließe, bedürfte. Erst mit Rechtskraft eines solchen Bescheides erlange eine Wassergenossenschaft gemäß § 74 Abs. 2 WRG 1959 Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechts. Die von den Klägern und anderen Bewohnern des Ortsteiles A errichtete Zweckgemeinschaft sie somit als Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinne der §§ 1175 ff. ABGB anzusehen, deren Ansprüche mangels Zustimmung der Mitgesellschafter durch die Kläger allein nicht geltend gemacht werden könnten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kläger schlossen den Dienstbarkeitsvertrag nach ihren

Behauptungen als "zukünftige Funktionäre der zu bildenden

Wasserinteressentschaft" und erwiderten auf die Einwendung der

mangelnden Aktivlegitimation durch den Beklagten, daß sie "das Recht

nicht für sich, sondern für die zukünftige Interessentschaft

gesichert" hätten. Vor allem geht aber schon aus dem von den Klägern

begehrten Urteilsspruch ("....... daß die in Vertretung der zu

grundenden Wasserinteressentschaft A zugunsten der

Wasserinteressentschaft A vereinbarte Dienstbarkeit ......

rechtswirksam ist") hervor, daß sie nicht eigene Rechte, sondern solche als Organe oder Bevollmächtigte der "Wasserinteressentschaft" erwerben wollten. Im Einklang mit diesen Behauptungen stellte das Erstgericht unbekämpft fest, daß der Dienstbarkeitsvertrag vom 21. Oktober 1972 zwischen Josef B und Anneliese E einerseits und der Wasserinteressentschaft A, vertreten durch den Erstkläger als Obmann und den Zweitkläger als mitzeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied, abgeschlossen wurde.

Es ist daher davon auszugehen, daß die Kläger nur als direkte Stellvertreter (Organe oder Bevollmächtigte) aufgetreten sind. Das Berufungsgericht hat somit ihre in zweiter Instanz erhobene BehaupPung, sie hätten das Wasserbezugsrecht (ausschließlich) im eigenen Namen erworben, um es später in die zu grundende Wassergenossenschaft einzubringen, mit Recht als unzulässige Neuerung angesehen.

Als direkte Stellvertreter erwarben die Kläger nicht für sich und wurden daher auch nicht selbst Vertragspartei; sie können daher - anders als indirekte Stellvertreter - auch nicht im eigenen Namen klagen. Auch die bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes an sie wäre nicht möglich (SZ 42/105).

Die Wasserinteressentschaft, als deren Organe die Kläger auftreten, wurde von der Wasserrechtsbehörde bisher nicht als Wassergenossenschaft anerkannt. Auch eine durch freiwillige Vereinbarung der daran beteiligten Personen beabsichtigte freiwillige Wassergenossenschaft entsteht aber nicht allein durch Willenserklärung der Beteiligten. Die Wassergenossenschaft bedarf zu ihrer Bildung vielmehr der Anerkennung (§ 74 Abs. 1 lit. a WRG), die durch Anerkennungsbescheid der zuständigen Wasserrechtsbehörde, der Bezirksverwaltungsbehörde, der die Genehmigung der Satzungen in sich schließt, erfolgt. Erst mit Rechtskraft des Anerkennungsbescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 74 Abs. 2 WRG); und erst mit Rechtskraft dieses Verwaltungsaktes kann von einer Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes gesprochen werden (SZ 48/76; Krzizek, Komm. z. WRG 302 FN 3, 562). Die - im Gründungsstadium befindliche - "Wasserinteressentschaft A" hat somit bisher Rechtspersönlichkeit als Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes nicht erlangt. Dies schließt allerdings nicht aus, daß eine zum Zwecke der Errichtung einer eigenen Wasserversorgung gebildete Vereinigung von Interessenten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen und in anderer Organisationsform (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder nach Handelsrecht, als Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft) zustande gekommen sein kann (SZ 48/76; Krzizek a.a.O., 297; Haager - Vanderhaag, Komm. z. WRG 1934, 328 f.). Da sich die Kläger mit anderen Interessenten zum Zwecke der Eigenversorgung eines Ortsteiles mit Wasser - also zu einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck - zusammenschlossen und für andere Organisationsformen keine Anhaltspunkte bestehen, ist, wie auch die Vorinstanzen annahmen, vom Bestand einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff. ABGB) auszugehen.

Es ist daher zu untersuchen, ob die Kläger als Mitglieder der Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts zur Klage legitimiert sind oder ob, weil eine einheitliche und notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, nur alle Mitglieder der Gesellschaft gemeinsam klagen können.

Eine einheitliche Streitgenossenschaft ist gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (RZ 1978/118; SZ 47/93; SZ 38/32 u. a.; Fasching II, 193 f.). Sie liegt hingegen nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (SZ 46/35 u. a.). Ob eine derartige Gefahr gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 48/4 u. a.).

Was die Feststellung eines mehreren Personen gemeinsamen Rechtsverhältnisses betrifft, gelangt die Rechtsprechung in der Regel zum Ergebnis, daß die in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehenden Personen eine notwendige Streitgenossenschaft bilden. So ist es ständige Rechtsprechung, daß mehrere Bestandnehmer eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ff. ABGB bilden und im Kündigungsprozeß notwendige Streitgenossen sind (SZ 45/70 mit weiteren Nachweisen). Dies wird auch grundsätzlich bei Klagen angenommen, die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses, seines Inhaltes oder Umfanges gegenüber mehreren auf Bestandgeber- oder Bestandnehmerseite beteiligten Personen gerichtet sind (MietSlg. 30 719, 29 615, 17 114 u. v. a.). Unter Berufung auf die Rechtsähnlichkeit mit diesen Fällen wurde ausgesprochen, daß auch mehrere Berechtigte aus einem obligatorisch begrundeten Wohnungsrecht im Prozeß wegen Auflösung des Vertragsverhältnisses eine einheitliche Streitpartei bilden (MietSlg. 30 677). Wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Entscheidung können aber auch Miteigentümer auf Feststellung des Bestandes einer Dienstbarkeit nur gemeinsam geklagt werden (MietSlg. 27 063; JBl. 1970, 35; SZ 38/32; SZ 27/64 und 101; vgl. dazu Klang in seinem Komm.[2] II, 567). Diese sowohl bei schuldrechtlichen als auch bei dinglichen Rechtsgemeinschaften angewendeten Grundsätze müssen auch im gegenständlichen Fall zur Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft zwischen allen Gesellschaftern, auch wenn sie als Kläger auftreten müssen, führen.

Nach überwiegender Ansicht des Schrifttums (Ehrenzweig[2] II/1, 538; Fasching II, 118; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 116; Kastner, Grundriß des Gesellschaftsrechtes[2], 38; Koziol - Welser[5] I, 61; anderer Meinung Wolff in Klang[2] I/1, 195, und Wahle in Klang[2] V, 535, die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie einer juristischen Person Parteifähigkeit zuerkennen) und herrschender Rechtsprechung (JBl. 1976, 428; JBl. 1974, 101 u. a.) ist die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts nicht parteifähig, sodaß sie ihre Forderungen nicht als Gesellschaft geltend machen kann. Als Parteien haben vielmehr grundsätzlich die Gesellschafter einzuschreiten (SZ 45/113; EvBl. 1971/177; Fasching a.a.O.; Gschnitzer a.a.O.; Ehrenzweig a. a. O., 549). Forderungen einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts werden regelmäßig als Gesamthandforderungen angesehen (SZ 50/151; SZ 45/113; EvBl. 1971/177; SZ 7/25; Ehrenzweig a.a.O., 548; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 290; Koziol - Welser[5] I, 254 FN 6; vgl. auch Welser, GesRZ 1978, 145 ff.), für deren Geltendmachung die Bestimmung des § 890 Satz 2 ABGB zur Anwendung kommt. Ein einzelner oder mehrere Gesellschafter können aber nur dann auch für weitere Gesellschafter allein forderungsberechtigt sein, wenn nur ein gemeinschaftlicher Einzelanspruch durchzusetzen ist (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 280). Bei der von den Klägern begehrten Feststellung, daß das zugunsten der zu grundenden Wasserinteressentschaft A - als unregelmäßig Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB - eingeräumte Recht des Wasserbezuges gegenüber dem Beklagten als nunmehrigem Eigentümer des dienenden Gutes rechtswirksam sei, handelt es sich jedoch nicht um die Verfolgung eines schuldrechtlichen Einzelanspruches, sondern um die Feststellung eines allen nur gemeinsam zustehenden Rechtes mit allen damit allenfalls auch verbundenen Pflichten. Ein einzelner Teilhaber kann aber auf Feststellung einer Dienstbarkeit nur dann klagen, wenn ihm das volle Recht auch allein zustunde (wie etwa bei Dienstbarkeiten, die sogar unbeschränktes Gebrauchsrecht, z. B. Gehrecht, gewähren). Das von den Klägern behauptete Recht des Wasserbezuges steht aber nicht jedem einzelnen Mitglied der Wasserinteressentschaft, sondern nur dieser Gemeinschaft als solcher zu; der einzelne kann Wasser nur über die Gemeinschaft beziehen; nur diese ist die Berechtigte. Das streitgegenständliche Rechtsverhältnis kann damit aber nur für alle Gesellschafter gemeinsam festgestellt werden (Fasching II, 194). Ließe man es zu, den aufrechten Bestand des strittigen Wasserbezugsrechtes nur gegenüber einzelnen Mitgliedern der Erwerbsgesellschaft festzustellen, wäre damit die nur durch die Forderung einer notwendigen Streitgenossenschaft vermeidbare Gefahr heraufbeschworen, daß der Beklagte gegenüber anderen Mitgliedern der Erwerbsgesellschaft eine widersprechende, den Bestand des Rechtes verneinende Entscheidung erwirken könnte. Andere Mitglieder der Gesellschaft könnten gar nicht gewillt sein, die mit dem festzustellenden Rechtsverhältnis allenfalls verbundenen Pflichten auf sich zu nehmen und daher geneigt sein, einem Begehren des Beklagten auf Feststellung des Nichtbestandes des Rechtes nicht entgegenzutreten. Der Bestand des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses mit allen beiderseitigen Rechten und Pflichten kann daher nur zwischen dem Beklagten und allen Mitgliedern der "Wasserinteressentschaft" festgestellt werden, sodaß diese eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO bilden.

Der einzelne Teilhaber einer Gemeinschaft hat allerdings das Recht, sich der zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen, deren er zur Wahrung seines Anteiles bedarf; in Ausübung dieses Rechtes ist er etwa befugt, ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber gegen einen Dritten die Negatorienklage zu erheben oder auch possesorische Rechtsmittel zu ergreifen (SZ 48/4 und 62; JBl. 1975, 201; EvBl. 1974/275; Ehrenzweig[2] I/2, 152; Gschnitzer, Sachenrecht, 69; Klang in seinem Komm.[2] III, 1093; II, 601 f.). Ein solches Klagerecht des einzelnen Teilhabers gegen Dritte kommt aber nur dort in Frage, wo die Klage keine Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts herbeiführen will, sondern den Zweck verfolgt, im Interesse des Klägers oder der Gemeinschaft den rechtswidrigen Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache (das gemeinsame Recht) abzuwehren (SZ 48/62). Eine Wahrung des Gesamtrechts liegt daher etwa vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Feststellung der Störung, die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes, allenfalls die Unterlassung künftiger Störungen begehrt. Mit der vorliegenden Klage soll jedoch das noch nicht einverleibte Recht des Wasserbezuges gegenüber dem Beklagten erst festgestellt werden, sodaß ein Klagerecht einzelner Teilhaber auch nicht aus ihrer Befugnis, die zur Wahrung des Gesamtrechtes zustehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen, abgeleitet werden kann (vgl. EvBl. 1974/275). Das Berufungsgericht hat daher die Aktivlegitimation der Kläger zu Recht verneint.

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