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§ 74 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.

§ 74.

(1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildet

  1. a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
  2. b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),
  3. c) durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).

(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.

(3) Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151469

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