Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 812,47 (darin EUR 135,41 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist selbständiger Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Vertragsarzt der Gebietskrankenkasse. Er ist Mitglied der beklagten Kammer und damit verpflichtet, Kammerumlagen und -beiträge zu entrichten. Die Einhebung dieser Beiträge erfolgt dergestalt, dass die Beklagte der in direkter Honorarverrechnung mit dem Kläger stehenden Gebietskrankenkasse den nach ihrer Berechnung von diesem zu entrichtenden Gesamtbetrag ("Ärztekammereinbehalt") bekanntgibt. Die Gebietskrankenkasse behält den ihr bekanntgegebenen Betrag von den Honorarforderungen des Klägers ein und überweist ihn an die Beklagte. Die Berechnung und die Übermittlung des "Ärztekammereinbehalts" erfolgt durch automationsunterstützte Datenverarbeitung.
Dem Kläger wird die Höhe des Einbehalts durch vorläufige Vorschreibung in Form einer Kontomitteilung bekanntgegeben. Kammerbeitrag und Kammerumlage werden damit vorläufig festgesetzt, wenn die Zahlungspflicht der Höhe nach noch ungewiss ist, dem Grunde nach aber besteht. Sie wird nach der im vorangegangenen Veranlagungsjahr errechneten Vorschreibung zuzüglich eines allfälligen Beitragsrückstands bemessen. Ist die Ungewissheit über die Höhe beseitigt, kommt es zur endgültigen Vorschreibung der Beiträge.
Die endgültige Vorschreibung der Kammerumlage und der Kammerbeiträge für das Jahr 1984 erging am 4. 6. 1992, für die Jahre 1985 bis 1989
am 10. 2. 1992, für das Jahr 1990 am 15. 5. 1991, für das Jahr 1991
am 28. 2. 1992, für das Jahr 1992 am 15. 5. 1992, für das Jahr 1993 am 30. 12. 1993 und für das Jahr 1994 am 16. 8. 1994. Alle Vorschreibungen gingen dem Kläger zu.
Am 23. 9. 1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm für die Jahre 1984 bis 1989 die jeweiligen Vorschreibungen in Form eines "rechtsmittelfähigen Bescheids" zuzumitteln. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. 3. 1993 zurück, weil die Ausfertigung der Vorschreibung in Form eines Bescheids in den heranzuziehenden Rechtsgrundlagen nicht vorgesehen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wies der Vorstand der Beklagten mit Bescheid vom 26. 7. 1993 zurück. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Gegen die vorläufige Vorschreibung 1990 brachte der Kläger einen Berichtigungsantrag mit der Begründung, die Bemessungsgrundlage sei unrichtig angenommen worden, ein. Am 15. 5. 1991 erging die endgültige Vorschreibung für das Jahr 1990 mit berichtigter Bemessungsgrundlage. Am 23. 3. 1993 beantragte der Kläger die Zumittlung eines Bescheids betreffend die Vorschreibungen für die Jahre 1990 bis 1992. Am 12. 9. 1994 stellte der Kläger einen Devolutionsantrag, weil seine Bescheidanträge betreffend die Vorschreibungen 1989 bis 1992 nicht erledigt worden seien. Diese Anträge wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. 3. 1995 zurück. Infolge der dagegen vom Kläger erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof den Zurückweisungsbescheid auf. Am 21. 2. 1997 erging in Erledigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ein Ersatzbescheid des Vorstands der Beklagten, mit dem den Devolutionsanträgen des Klägers Folge gegegen und bescheidmäßig über die Kammerumlagen und die Beiträge zur Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (BUFAZ-Beitrag) entschieden wurde. Mit Erkenntnis vom 20. 1. 1998 (GZ 97/11/0187) wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers als unbegründet ab. Der angefochtene Bescheid sei der vom Beschwerdeführer vermisste "rechtsmittelfähige" Bescheid, mit dessen Anfechtung nicht nur die unrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage oder die unrichtige Berechnung der Umlagenschuld geltend gemacht, sondern der auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts aus den Gründen der Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen bekämpft werden könne. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Vorschreibung der Kosten der Einrichtung der Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bei der Österreichischen Ärztekammer in Form eines von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unabhängigen Fixbetrags.
Am 18. 2. 1994 stellte der Kläger den Antrag, ihm betreffend die Vorschreibung für das Jahr 1993 einen Bescheid zuzumitteln. Den am 12. 9. 1994 eingebrachten Devolutionsantrag des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. 3. 1995 als unzulässig zurück. Nach Aufhebung dieses Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof erging am 21. 2. 1997 der Bescheid des Vorstands der Beklagten, mit dem über die Kammerumlage und den "BUFAZ"-Beitrag 1993 abgesprochen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem bereits genannten Erkenntnis vom 20. 1. 1998 als unbegründet ab.
Am 5. 9. 1994 stellte der Kläger einen Antrag auf Erlassung eines Bescheids über die Vorschreibung für das Jahr 1994. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. 3. 1997 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde vom Vorstand der Beklagten abgewiesen, jedoch gleichzeitig bescheidmäßig über Kammerumlage und "BUFAZ"-Beitrag für das Jahr 1994 abgesprochen. Infolge Beschwerde des Klägers hob der Verwaltungsgerichtshof diesen und einen weiteren Bescheid der Beklagten auf. Wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat, wurde mittlerweile die Beschwerde des Klägers mit Erkenntnis vom 24. 10. 2000 (GZ 2000/11/0173) als unbegründet abgewiesen. Wie der Gerichtshof bereits in zahlreichen, den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidungen zum Ausdruck gebracht habe, bestünden gegen die Regelung der vorerst formlosen Vorschreibung der Umlageverbindlichkeit, über deren Höhe sodann auf Begehren des Kammermitglieds bescheidmäßig abgesprochen werde, keine Bedenken. Auch die Rüge des Klägers, ihm seien Beiträge zur Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zu Unrecht vorgeschrieben worden, sei - wie bereits in zahlreichen Vorentscheidungen dargelegt - unbegründet.
Mit seiner am 5. 10. 1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger zuletzt den Zuspruch eines Betrags von ATS
197.584. Dieser Betrag setze sich aus den mit einem bestimmten Prozentsatz vom Einkommen ermittelten Kammerumlagen, den mit einem Fixbetrag vorgeschriebenen Beiträgen zur Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde jeweils für die Jahre 1984 bis 1994 sowie dem Beitrag zur Österreichischen Ärztezeitung für die Jahre 1984 und 1985 zusammen. Die Bekanntgabe der einzubehaltenden Beträge durch die Beklagte an die Gebietskrankenkasse sei gesetzwidrig und verstoße gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, weil sich dadurch in einer jedermann leicht zugänglichen Weise das Jahreseinkommen des Klägers errechnen lasse. Darüber hinaus sei der Einbehalt dieser Beträge deshalb unrechtmäßig, weil der Kläger weder durch Bescheid noch durch Vollstreckungsmaßnahme zu einer Zahlung an die Beklagte verpflichtet worden sei. Die durch den Einbehalt verursachte Kürzung des zustehenden Honorars verstieße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Unverletzlichkeit des Eigentums im Sinn von Art 5 StGG. Ein derartiger verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht könnte im Fall der Vorschreibung einer Abgabe nur dann unbedenklich sein, wenn dem Abgabepflichtigen durch nachfolgenden Bescheid die Möglichkeit eingeräumt werde, ein Rechtsmittel zu erheben. Darüber hinaus erfolge die Vorschreibung und Einhebung von Umlagen durch die Beklagte mangels Rechtswirksamkeit deren Umlagenordnung ohne Rechtsgrundlage, weil die erforderliche Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung unterblieben sei. Auch die Abführung eines Teils der Beiträge durch die Beklagte an die Österreichische Ärztekammer entbehre der gesetzlichen Deckung, weil die Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer für ihre Wirksamkeit ebenfalls der - tatsächlich niemals erfolgten - ordnungsgemäßen Kundmachung bedürfe. Die Einhebung eines gesonderten Beitrags zur Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sei gesetzwidrig, weil dies der Bestimmung des § 92 ÄrzteG widerspreche. Das schuldhaft rechtswidrige Handeln der Beklagten werde in der Vermögensverkürzung auf Grund des Honorareinbehalts durch die Gebietskrankenkasse im Auftrag der Beklagten ohne rechtsgültigen und vollstreckbaren Titel, in der Verweigerung der Bescheidausfertigung zur Ermöglichung der Schadensabwendung trotz entsprechender Antragstellung sowie in der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen für die Österreichische Ärztekammer ohne Rechtsgrundlage gesehen.
Die Beklagte wendete dagegen ein, die Einhebung von Kammerbeiträgen und -umlagen sei gesetzeskonform erfolgt. Im Hinblick auf die Vielzahl der bestimmenden Parameter sowie auf die den Sozialversicherungsträgern unbekannten Rückstandsberechnungen sei das Gesamteinkommen des jeweiligen Beitragspflichtigen auf Grund der Bekanntgabe der einzubehaltenden Beträge durch die Beklagte für den Sozialversicherungsträger nicht rekonstruierbar. Auch sei dem Kläger kein wie immer gearteter Schaden entstanden, weil die einbehaltenen Beträge jeweils den zu Recht bestehenden Kammerbeiträgen und -umlagen entsprochen hätten. Dem Kläger seien seit jeher vorläufige und sodann endgültige Vorschreibungen über die von ihm zu leistenden Beiträge übermittelt worden. Im Übrigen werde der Anspruchsverlust gemäß § 2 Abs 2 AHG eingewendet, wobei die Unterlassung schadensvermindernder Maßnahmen darin erblickt werde, dass der Kläger gegen die einzelnen Vorschreibungen keine Berichtigungsanträge gestellt habe. Bei jenen Teilbeträgen, die länger als drei Jahre vor der Klagsausdehnung zurücklägen, werde Verjährung gemäß § 6 AHG geltend gemacht. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, die Einhebung der Kammerbeiträge und -umlagen durch die Beklagte in den Jahren 1984 bis 1994 sei gesetzeskonform erfolgt. Gemäß § 56 Abs 2 ÄrzteG höben die Ärztekammern bei sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein, wobei dies bei Vertragsärzten durch die Sozialversicherungsträger im Wege des Einbehalts erfolge. Gemäß § 2 der nach § 104 Abs 2 ÄrzteG ordnungsgemäß genehmigten Beitrags- und Umlagenordnung (BUO) der Beklagten könne die Kammerumlage vorläufig festgesetzt werden, wenn die Zahlungspflicht der Höhe nach zwar ungewiss sei, aber dem Grunde nach wahrscheinlich bestehe. Sei diese Ungewissheit beseitigt, habe eine endgültige Vorschreibung zu ergehen. Gemäß § 3 Abs 2 BUO könne der beitragspflichtige Kammerangehörige dagegen innerhalb von zwei Monaten einen Berichtigungsantrag an die Beklagte stellen, wenn die Vorschreibung von der tatsächlichen Bemessungsgrundlage abweiche oder sich die Errechnung der Beitragshöhe als nicht richtig erweise. Gemäß § 11 Abs 1 BUO würden die Beiträge und Umlagen bei Vorliegen einer kassenärztlichen Tätigkeit grundsätzlich durch Abzug vom Kassenhonorar erhoben. Im Lichte dieser gesetzlichen Grundlagen sei nicht ersichtlich, inwieweit die Vorgangsweise der Beklagten rechtswidrig und schuldhaft und demnach gemäß § 1 AHG haftungsbegründend sein könnte. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen der Vorschreibungen für die Jahre 1984 bis 1988 sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es der Kläger unterlassen habe, gegen den Zurückweisungsbescheid des Vorstands der Beklagten vom 26. 7. 1993 Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erheben, obwohl eine solche möglich gewesen wäre. Von dieser Möglichkeit hätte aber bei sonstigem Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs Gebrauch gemacht werden müssen (§ 2 Abs 2 AHG). Soweit die Klage die Vorschreibungen für die Jahre 1989 bis 1993 betreffe, sei ein Ersatzanspruch des Klägers aus dem Grund des § 2 Abs 3 AHG ausgeschlossen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. 1. 1998 (GZ 97/11/0187) die Vorgangsweise der Beklagten überprüft und für rechtmäßig befunden habe. Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass die Beiträge für die Jahre 1984 bis 1994 dem Kläger entgegen seinem Vorbringen nicht ohne Rechtsgrundlage abgezogen worden seien, weil die Beklagte über diese Umlagen- und Beitragsverpflichtung bescheidmäßig abgesprochen habe. Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Gemäß § 3 Abs 2 BUO könne der Kläger mit seinem Antrag auf Bescheiderlassung alles geltend machen, was die Höhe seiner Umlagenverbindlichkeiten betreffe. Er könne darüber hinaus vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen rügen. Bei den von der Beklagten erlassenen und vom Kläger angefochtenen Bescheiden handle es sich somit um die von ihm vermissten "rechtsmittelfähigen" Bescheide. Auch die Vorschreibung der "BUFAZ"-Beiträge in Fixbeträgen sei nicht zu beanstanden, habe doch der Verwaltungsgerichtshof in der Vorgangsweise der Beklagten die auf die jeweiligen Ärztekammern entfallenden Kosten der Bundesfachgruppe in gleich hohen Kopfquoten zu überwälzen, keine Gesetzesverletzung erblickt. Mit seinen Behauptungen zur angeblichen Verletzung des Datenschutzgesetzes negiere der Kläger, dass § 38 Abs 6 Z 1 ÄrzteG 1984 eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung darstelle, die zur Einhebung der Kammerumlagen und -beiträge notwendigen Daten an Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Die Datenübermittlung stelle damit auch keinen verfassungswidrigen Grundrechtseingriff dar. Der Amtshaftungsanspruch des Klägers sei schon aus den Gründen des § 2 Abs 2 und Abs 3 AHG ausgeschlossen. Bei den die Jahre 1984 bis 1988 betreffenden Vorschreibungen habe der Kläger die ihm offenstehenden Rechtsmittelmöglichkeiten überhaupt nicht ausgeschöpft. Bei den die Jahre 1989 bis 1993 betreffenden Vorschreibungen habe der Verwaltungsgerichtshof die Vorgangsweise der Beklagten überprüft und für rechtmäßig befunden. In Ansehung der Vorschreibung für das Jahr 1994 sei der von der Beklagten erlassene Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass kein Schadenseintritt feststehe und damit dem Amtshaftungsanspruch die Grundlage entzogen sei. Der dagegen erhobenen Revision des Beklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 37 Abs 2 ÄrzteG 1984 (nunmehr § 65 Abs 2 ÄrzteG 1998) sind die Ärztekammern in den Bundesländern Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie sind nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichtete Berufs- und Standesvertretungen. Jeder Arzt, der seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt, gehört gemäß § 40 Abs 1 ÄrzteG 1984 (nunmehr § 68 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998) der Kammer an. Nach ständiger Rechtsprechung handelt das Organ eines Rechtsträgers dann in Vollziehung der Gesetze im Sinn des § 1 AHG, wenn es im Bereich der Hoheitsverwaltung des Rechtsträgers tätig ist. Die Selbstverwaltung wird dann in staatlicher Funktion tätig, wenn sie Akte setzt, die in der Verfassung als typische Funktionen des Staates geregelt sind, die Akte der Selbstverwaltung daher rechtlich wie Akte des Staates wirken, indem sie von der Rechtsordnung mit Zwangswirkung ausgestattet sind. Beim schadensstiftenden Verhalten in Vollziehung der Gesetze muss es sich allerdings nicht unmittelbar um die Anwendung oder Unterlassung von Befehls- oder Zwangsgewalt handeln. Erforderlich ist lediglich, dass das in Betracht kommende Organverhalten in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (SZ 57/195; SZ 68/60; EvBl 2002/13 ua). Dass die Festsetzung und Einhebung von Umlagen und Beiträgen durch die Beklagte schon wegen der einseitigen Bestimmung durch die vom Gesetzgeber mit der Umlagenhoheit ausgestatteten Landeskammern und wegen des Zwanges ihrer Entrichtung durch die Kammermitglieder (§§ 41, 58 ÄrzteG 1984) dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, kann nicht zweifelhaft sein (vgl SZ 51/161).
Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht allerdings ein Ersatzanspruch nach diesem Gesetz nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Die Amtshaftung kann somit nur dann mit Erfolg in Anspruch genommen werden, wenn alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel einschließlich der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen wurden. Eine Nachprüfung der Erfolgsaussichten kommt im Amtshaftungsverfahren nicht mehr in Betracht. Die Unterlassung der Ausschöpfung des Rechtszuges ist auch nicht dadurch zu entschuldigen, dass der Amtshaftungskläger das Rechtsmittel oder die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof für aussichtslos hielt (RIS-Justiz RS0053063).
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat der Kläger die endgültigen Vorschreibungen für die Jahre 1984 bis 1989 zwar durch Beschwerde an die Gremien der Beklagten bekämpft, deren Zurückweisung jedoch nicht zum Anlass der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof genommen, obgleich es sich bei den zu bekämpfenden Bescheiden nicht um vorläufige Vorschreibungen im Sinn des § 2 BUO gehandelt hat, die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. 2. 1980 (GZ B 124/79) als bloß administrative Mitteilung des Kammeramtes beurteilt wurden, denen Bescheidqualität nicht zukomme. Die Berufung des Klägers auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs geht dann fehl, wenn - wie hier - ein Antrag auf Bescheidausfertigung bescheidmäßig zurückgewiesen werde. Wie der Verfassungsgerichtshof (ZfVB 1997/1484) und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof (95/11/0419; 97/11/0187) ausgesprochen haben, sieht das Ärztegesetz für die Vorschreibung der Kammerumlage prinzipiell ein Verwaltungsverfahren vor, das durch Bescheid abgeschlossen wird. Damit ist jedem Kammerangehörigen die Möglichkeit eröffnet, die bescheidmäßige Festsetzung der von ihm zu entrichtenden Kammerumlage zu verlangen und gegebenenfalls - nach Durchlaufen des Instanzenzugs - im Wege einer Beschwerde gemäß Art 144 B-VG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof seine Bedenken gegen die angewendete Umlagenordnung vorzubringen oder den Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 95/11/0419 klargestellt, dass die Ansicht des Verfassungsgerichtshofs, die (vorläufige) Vorschreibung der Kammerumlage und -beiträge sei kein Bescheid, noch keinesfalls bedeute, dass nicht ein "Bescheidanspruch auf Grund eines ausdrücklich auf bescheidmäßigen Abspruch gerichteten Antrages besteht". Da somit die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig und im Übrigen - wie die Vorgänge der Folgejahre zeigen - nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, hat der Kläger gegen die ihn treffende Schadenminderungspflicht verstoßen und damit dem Grundsatz der Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs nicht Rechnung getragen, weshalb insoweit der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch schon gemäß § 2 Abs 2 AHG nicht zu Recht besteht.
Was die Jahre 1990 bis 1993 betrifft, hat der Kläger jeweils Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die im Ergebnis abschlägig beschieden wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dabei mit den vom Kläger als amtshaftungsrelevant bezeichneten Rechtsfragen auseinandergesetzt und ausgeführt, die vom Kläger bekämpften, über seine Umlagenverbindlichkeiten förmlich absprechenden Bescheide seien im Sinne der Ansicht des Klägers "rechtsmittelfähig"; die gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehende Umlageverpflichtung der Beklagten und die Bemessung der für die Bundesfachgruppen erforderlichen Kosten nach Kopfquoten der betroffenen Kammerangehörigen seien nicht zu beanstanden (VwGH GZ 97/11/0187). Liegt aber bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der für diese Jahre ergangenen Bescheide vor, ist das Gericht daran schon nach § 2 Abs 3 AHG sowie nach dem nur so zu verstehenden § 11 Abs 1 AHG gebunden (Schragel, AHG2 Rz 270). Da somit die Rechtsmäßigkeit der Vorgangsweise der Beklagten in den vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Belangen feststeht, ist auch für diesen Zeitraum insoweit ein Amtshaftungsanspruch zu verneinen.
Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beitragsvorschreibungen für die Jahre 1990 bis 1993 ist aber nicht nur bindend festgestellt, dass insoweit im Ergebnis den Organen der Beklagten ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden kann, sondern auch der Weg für die bescheidmäßige Vorschreibung des Jahres 1994 vorgezeichnet. Da vom Kläger gar nicht behauptet wurde, für dieses Jahr seien abweichend von den vorhergehenden Jahren andere anspruchsbegründende Aspekte zu beachten, kann, ohne dass eine Verfahrensunterbrechung gemäß § 11 Abs 1 AHG geboten wäre, der Sachverhalt dahin beurteilt werden, dass die von der Beklagten ihrem Bescheid zu Grunde gelegte Rechtsansicht, selbst bei nachfolgender Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vertretbar war. Wie der erkennende Senat erhoben hat, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. 10. 2000 (GZ 2000/11/0173) auch die Beschwerde des Klägers gegen die Vorschreibung für die Jahre 1994 bis 1996 als unbegründet abgewiesen und dabei im Wesentlichen auf die bislang in Sachen des Klägers ergangenen Vorentscheidungen Bezug genommen. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auch der Bescheid für das Jahr 1994 im Ergebnis nicht nur vertretbar, sondern aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs auch richtig war.
In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht selten nicht bloß den zunächst von den Organen der Beklagten erlassenen Bescheid, sondern auch danach erlassene Ersatzbescheide in derselben Sache aufgehoben hat, bis es schließlich zur Bestätigung eines Ersatzbescheids kam; die Einzelheiten sind den erstinstanzlichen Feststellungen zu entnehmen. Aus dieser Tatsache leitet der Kläger jedoch keine Ersatzansprüche ab, begehrt er doch ausschließlich den Rückersatz jener Teile der einbehaltenen Umlagen und Beiträge, die seiner Ansicht nach rechtsgrundlos eingehoben wurden und wie er sie in der Klage und dem Schriftsatz ON 21 nach Jahren aufgeschlüsselt detailliert angeführt hat. Obwohl der Kläger am Ende des letztgenannten Schriftsatzes (AS 86) ausführt, selbst im Falle der Sanierung durch rechtskräftige und vollstreckbare Vorschreibungen sei ihm durch Zinsenverlust und aufgelaufene Kosten ein Schaden entstanden, hat er insoweit ein Klagebegehren nicht erhoben, sodass sich die Prüfung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs darauf zu beschränken hat, ob die Vorschreibungen an sich der geltenden Rechtslage entsprochen haben. Dies ist aber - wie dargestellt - auf Grund der zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zu bejahen. Der Kläger hat den geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch darauf gestützt, dass die Beklagte durch Bekanntgabe der einzubehaltenden Daten an die Gebietskrankenkasse gegen das Datenschutzgesetz verstoßen habe. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis V 44/92, mit dem festgestellt wurde, dass der erste Satz des § 11 Abs 1 BUO in der Fassung des Beschlusses vom 12. 10. 1975 verfassungswidrig und in der Fassung des Beschlusses vom 24. 7. 1986 bis 31. 12. 1986 gesetzwidrig war, ausgesprochen hat, enthielt das Ärztegesetz bis zur Novelle 1987, die mit 1. 1. 1987 in Kraft getreten ist, keine Ermächtigung, die es erlaubt hätte, in der BUO eine Regelung für den Einbehalt von Beiträgen und Umlagen von Kassenhonoraren durch den Sozialversicherungsträger vorzusehen. In diesem Sinne erging auch der Bescheid der Datenschutzkommission vom 2. 6. 1986 (GZ 120.075/17-DSK/86), mit dem ausgesprochen wurde, dass die Beklagte durch die laufende Bekanntgabe jener Beträge, die als Kammerbeitrag und Kammerumlage vom Kassenhonorar der Beschwerdeführer einzubehalten waren, an die Gebietskrankenkasse gegen § 7 DSG verstoßen habe, wodurch die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Geheimhaltung ihrer Daten verletzt worden seien. In der Folge wurde in § 56 Abs 3 ÄrzteG vorerst die Ermächtigung aufgenommen, die Umlagenordnung könne nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage vorsehen (BGBl Nr 314/1987), sowie schließlich normiert, dass die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die Kammerumlagen, die in der jeweiligen Umlagenordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen haben (BGBl Nr 461/1992). Mit Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. 6. 1999 (GZ 120.649/11-DSK/99) wurde nunmehr die Beschwerde des Klägers im Antragspunkt, die Datenschutzkommission möge erkennen, dass die Beklagte durch die laufende Bekanntgabe jener Beträge, die als Kammerbeitrag und Kammerumlagen des Beschwerdeführers einzubehalten waren, an die Gebietskrankenkasse gegen § 7 DSG verstoßen habe, als unbegründet abgewiesen. Die Kommission führte unter Hinweis auf § 56 Abs 3 ÄrzteG 1984 (§ 91 Abs 5 ÄrzteG 1998) sowie die in § 38 Abs 6 Z 1 ÄrzteG 1984 (§ 66 Abs 6 Z 1 ÄrzteG 1998) enthaltene gesetzliche Ermächtigung, die zur Einhebung der Kammerumlagen und -beiträge notwendigen Daten an Sozialversicherungsträger zu übermitteln, aus, dass weder ein Eingriff in das Grundrecht des Art 8 Abs 2 MRK gegeben sei, noch gegen die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.
Ob auf Grund der dargestellten Rechtslage Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes bestehen könnten, muss hier nicht weiter geprüft werden, weil der Kläger insoweit einen ersatzfähigen Schaden nicht geltend gemacht hat. Der Umstand, dass die Beklagte einer gesetzlichen Verpflichtung nach dem Datenschutzgesetz gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen sei, stellt für sich allein noch keinen Nachteil dar, der als auch nur ideeller Schaden bezeichnet werden könnte (SZ 61/109). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Organe der Beklagten vor dem 1. 1. 1987 wegen des Beschlusses des verfassungs- bzw gesetzwidrigen § 11 Abs 1 BUO haftbar gemacht werden könnten (RIS-Justiz RS0050058), kann nicht unbeachtet bleiben, dass gemäß § 58 ÄrzteG 1984 (nunmehr: § 93 ÄrzteG 1998) rückständige Umlagen und Beiträge nach den §§ 56 und 57 (nunmehr §§ 91 und 92 ÄrzteG 1998) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingebracht werden können. Die gemäß § 13 BUO auszustellenden Rückstandsausweise stellen Exekutionstitel dar (VwGH 28. 11. 1996, GZ 94/11/0371). Selbst wenn daher die Beklagte in der Zeit bis 1. 1. 1987 die Einhebung nicht im Wege des Sozialversicherungsträgers durchgeführt hätte, wären die Beiträge und Umlagen von ihr doch - letztlich - im Wege des Vollstreckungsverfahrens eingetrieben worden, sodass ein ersatzfähiger Schaden jedenfalls nicht in diesen Beiträgen selbst oder in Teilen davon gelegen sein kann.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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