Normen
ÄrzteG 1984 §56 Abs2;
ÄrzteG 1984 §56 Abs3;
ÄrzteG 1984 §56 Abs6;
ÄrzteG 1984 §58;
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1984 §75 Abs5;
ÄrzteG 1984 §75 Abs7;
ÄrzteG 1984 §79 Abs1;
ÄrzteG 1984 §79 Abs4;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
ÄrzteG 1984 §56 Abs2;
ÄrzteG 1984 §56 Abs3;
ÄrzteG 1984 §56 Abs6;
ÄrzteG 1984 §58;
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1984 §75 Abs5;
ÄrzteG 1984 §75 Abs7;
ÄrzteG 1984 §79 Abs1;
ÄrzteG 1984 §79 Abs4;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Ärztekammer für Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ein in E niedergelassener Facharzt und als solcher Mitglied der Ärztekammer für Steiermark. Mit Eingabe vom 23. März 1993 stellte er unter Berufung auf § 18 Abs. 3 AVG bei der Ärztekammer für Steiermark den Antrag auf "schriftliche Ausfolgung mit detaillierter Bekanntgabe meiner mich, nach § 41 ÄG, dem Grunde und der Höhe nach treffenden Zahlungsverpflichtungen" für das Kalenderjahr 1990. Die ihm zugegangene Vorschreibung vom 15. Mai 1991 sei nur eine "administrative Mitteilung des Hilfsapparates der Ärztekammer".
Mit Eingabe vom 12. September 1994 begehrte er den Übergang der Entscheidungspflicht über seinen Antrag auf den Vorstand der Ärztekammer für Steiermark.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Devolutionsantrag vom 12. September 1994 als unzulässig zurückgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 1995, B 1033/95, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie sich aus einem ebenfalls am 12. September 1994 an den Beschwerdeausschuß der Ärztekammer für Steiermark gerichteten gleichlautenden Devolutionsantrag ergibt (welcher sich nur gegen die Säumnis des Verwaltungsausschusses als Erstbehörde über den Antrag vom 23. März 1993 betreffend bescheidmäßigen Abspruch über die Beitragsverpflichtungen aus dem Jahre 1990 richten kann), betrifft der vorliegende Devolutionsantrag die Umlagenverpflichtungen aus diesem Jahr.
Die belangte Behörde begründet die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Devolutionsantrages damit, daß kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über den Antrag vom 23. März 1993 bestehe. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 8731/1980 die Vorschreibung von Kammerumlagen und -beiträgen nicht als Bescheide, sondern als administrative Mitteilungen des Kammeramtes gewertet. Der Devolutionsantrag gehe daher ins Leere.
Die belangte Behörde verkennt damit insofern die Rechtslage, als es sich bei dem dem Verwaltungsgeschehen zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers vom 23. März 1993 darum gehandelt hat, wegen der fehlenden Bescheidqualität der an den Beschwerdeführer ergangenen Vorschreibung einen Bescheid zu erlassen, welcher mit einem Rechtsmittel bekämpfbar ist. Durch die ausdrückliche Berufung auf das AVG (wenn auch auf eine im gegebenen Zusammenhang unzutreffende Bestimmung) ist das ausdrücklich klargestellt. Die Erstbehörde (der Präsident) hat im Umlagenverfahren das AVG anzuwenden (§ 56 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984). Sie traf daher die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides. Sie hat dies innerhalb der ihr gemäß § 73 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Frist nicht getan. Der Devolutionsantrag vom 12. September 1994 war daher jedenfalls zulässig. Daraus ergibt sich bereits die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Wenn die belangte Behörde die Meinung vertritt, daß ein Bescheidanspruch des Beschwerdeführers nicht bestanden habe, hätte sie - in Stattgebung des Devolutionsantrags - den Antrag vom 23. März 1993 zurückzuweisen gehabt. Diesbezüglich ist die belangte Behörde freilich auf einen weiteren Irrtum hinzuweisen. Der Umstand, daß die Vorschreibung der Kammerumlagen und -beiträge kein Bescheid sei, bedeutet noch keinesfalls, daß nicht ein Bescheidanspruch auf Grund eines ausdrücklich auf bescheidmäßigen Abspruch gerichteten Antrages besteht. So führt der Verfassungsgerichtshof in dem in Rede stehenden Erkenntnis aus, daß die Unrichtigkeit einer erfolgten (formlosen) Vorschreibung jederzeit vor Fälligkeit geltend gemacht werden kann. Eine Bestreitung der Richtigkeit einer Vorschreibung habe zu deren Überprüfung zu führen. Unter der weiteren Voraussetzung, daß die Umlagen und Beiträge im Abzugsweg eingebracht werden, es also eines aktiven Zutuns des Verpflichteten in der Regel nicht bedarf und folglich auch eine Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, hat der Verpflichtete einen Anspruch darauf, daß über seine Behauptung, eine an ihn ergangene Vorschreibung belaste ihn zu Unrecht, mit einem einem Rechtsmittel zugänglichen Bescheid abgesprochen wird.
Zum Beschwerdevorbringen sei noch bemerkt, daß die unter Bezugnahme auf Art. 6 MRK geäußerten Bedenken gegen die Zusammensetzung der belangten Behörde unbegründet sind. Bei den Angelegenheiten der Kammerumlagen und -beiträge handelt es sich offenbar nicht um den Kernbereich der sogenannten "civil rights" im Sinne des Art. 6 MRK, hinsichtlich dessen die nachprüfende Kontrolle durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht ausreicht. Die belangte Behörde braucht im gegebenen Zusammenhang demnach nicht die Eigenschaft eines "Tribunals" aufzuweisen.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem Pauschalsatz nach der zitierten Verordnung bereits enthalten ist.
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