OGH 1Ob1/78 (RS0050058)

OGH1Ob1/7825.5.2020

Rechtssatz

Auch eine Verordnung kann als haftungsbegründendes Ereignis angesehen werden; das Gericht hat dann allerdings Art 89 B - VG zu beachten.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Cc
AHG §11
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art89

1 Ob 1/78OGH25.01.1978

Veröff: SZ 51/7

1 Ob 34/82OGH15.12.1982

nur: Auch eine Verordnung kann als haftungsbegründendes Ereignis angesehen werden. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 55/190

1 Ob 38/87OGH21.10.1987

nur T1; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Verordnungen der Konkretisierung durch individuelle Akte der Vollziehung bedürfen; auf gesetzwidrigen Verordnungen beruhende individuelle Verwaltungsakte sind dann gleichfalls rechtswidrig. (T2) Veröff: SZ 60/217 = EvBl 1988/30 S 205 = JBl 1988,176

1 Ob 1/89OGH26.04.1989

Beisatz: Trotz allfälliger Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ist das Amtshaftungsbegehren dennoch abzuweisen, wenn dem Organ bei der Erlassung kein Verschulden zur Last gefallen ist. (T3) Veröff: SZ 62/72 = JBl 1991,177

1 Ob 31/94OGH25.04.1995

nur T1; Beis wie T3

1 Ob 407/97bOGH28.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Erlaß vom 28.Februar 1990, GZ 54.340/61-4.10/90, über den Gehörschutz beim Scharfschießen mit Feuerwaffen sowie bei Lärmexposition. (T4) Veröff: SZ 71/79

1 Ob 272/99bOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Die Erlassung genereller Verwaltungsakte (Verordnungen) ist Verwaltungshandeln in Vollziehung der Gesetze (Art 18 Abs 2 B-VG), aus dem Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können. (T5)

1 Ob 318/01yOGH30.09.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Sollten Organe der Beklagten vor dem 1. 1. 1987 wegen des Beschlusses des verfassungs- bzw gesetzwidrigen § 11 Abs 1 BUO haftbar gemacht werden, kann nicht unbeachtet bleiben, dass gemäß § 58 ÄrzteG 1984 (nunmehr: § 93 ÄrzteG 1998) rückständige Umlagen und Beiträge nach den §§ 56 und 57 (nunmehr §§ 91 und 92 ÄrzteG 1998) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingebracht werden können. Die gemäß § 13 BUO auszustellenden Rückstandsausweise stellen Exekutionstitel dar. Selbst wenn daher die Beklagte in der Zeit bis 1. 1. 1987 die Einhebung nicht im Wege des Sozialversicherungsträgers durchgeführt hätte, wären die Beiträge und Umlagen von ihr doch - letztlich - im Wege des Vollstreckungsverfahrens eingetrieben worden, sodass ein ersatzfähiger Schaden jedenfalls nicht in diesen Beiträgen selbst oder in Teilen davon gelegen sein kann. (T6)

1 Ob 239/13yOGH06.03.2014

Vgl

1 Ob 199/16wOGH23.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Um die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (Hier: Änderung des Flächenwidmungsplans) für das Amtshaftungsgericht bindend festzustellen, muss ein Antrag nach Art 89 Abs 2 iVm Art 139 Abs 1 Z 1 B‑VG auf Aufhebung dieser Änderung an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden (§ 11 Abs 3 AHG). (T7)

1 Ob 70/20fOGH25.05.2020

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19780125_OGH0002_0010OB00001_7800000_010

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