VwGH 2000/11/0173

VwGH2000/11/017324.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. A in G, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt, Rechtsanwalt in 8018 Graz, Brockmanngasse 63, gegen den Bescheid des Vorstandes der Ärztekammer für Steiermark vom 29. Mai 2000 (Beschlussdatum 25. Mai 2000), Zl. A 5-20-Gl, betreffend Kammerumlagen für die Jahre 1994, 1995 und 1996, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art139;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
B-VG Art139;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Vorschreibungen der vom Beschwerdeführer an die Ärztekammer für Steiermark zu entrichtenden Kammerumlagen für die Jahre 1994 bis 1996 von Amts wegen geprüft, mit zahlenmäßig bezeichneten Beträgen bemessen, ausgesprochen, dass eine Berichtigung der bereits erfolgten Vorschreibungen nicht durchzuführen sei, und die Anträge auf Aussetzung jedweder Einbringung dieser Umlagen abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen sogenannten Ersatzbescheid nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 24. Oktober 1997 mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0100, sowie des daraufhin ergangenen Ersatzbescheides vom 21. Dezember 1998 mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1999, Zl. 99/11/0148.

Die Verpflichtung zur Erlassung der genannten Ersatzbescheide traf die belangte Behörde auf Grund des § 63 Abs. 1 VwGG, wonach im Falle der Aufhebung eine Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diese Verpflichtung besteht in der Regel in der Erlassung eines Bescheides, der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung trägt. Dieser Bescheid wird allgemein Ersatzbescheid genannt, wenn auch das Gesetz diesen Ausdruck nicht verwendet.

Da die belangte Behörde bei Erlassung der aufgehobenen Vorbescheide als Berufungsbehörde gehandelt hat und - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG durch die Aufhebung in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, hatte die belangte Behörde neue Berufungsbescheide zu erlassen; für eine Befassung der Erstbehörde bestand kein Anlass.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass gegen eine Regelung wie die vorliegende, dass nämlich die Umlagenverbindlichkeit zunächst vom Kammeramt vorgeschrieben wird - und zwar formlos, weil dieser Dienststelle der Ärztekammer keine Behördenqualität zukommt - und dann auf Begehren des betreffenden Kammermitgliedes über die Höhe der Umlagenschuld bescheidmäßig abgesprochen wird, keine Bedenken bestehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der darauf abzielende Antrag als Berichtigungsantrag bezeichnet oder mit einer sonstigen Bezeichnung versehen ist. Dem vom Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419, aufgestellten Erfordernis, dass die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Kammermitgliedes einmal Gegenstand eines Bescheides sein muss, gegen den ein Rechtsmittel ergriffen werden kann und letztlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angerufen werden können, ist Genüge getan (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Z. 97/11/0187).

Der Beschwerdeführer macht Verjährung geltend. Das Recht der Kammer, Umlagen vorzuschreiben, verjähre nach der Beitrags- und Umlagenordnung innerhalb einer Frist von fünf Jahren. Dieses Beschwerdeargument ist schon deswegen verfehlt, weil die Vorschreibung der Umlagen für die in Rede stehenden Jahre durch das Kammeramt schon längst erfolgt ist und mit dem angefochtenen Bescheid nur auf Verlangen des Beschwerdeführers eine Überprüfung der seinerzeit formlos erfolgten Vorschreibungen vorgenommen wurde.

Was die weitere Rüge des Beschwerdeführers, ihm seien zu Unrecht Beiträge zur Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorgeschrieben worden, genügt ein Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach ein solcher Beitrag durch das Gesetz gedeckt ist (vgl. das Erkenntnis vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0100, in Verbindung mit dem Erkenntnis vom selben Tag Zl. 98/11/0094 und dem Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0187; in dem zuletzt zitierten Erkenntnis wird insbesondere ausgeführt, dass gegen die Bemessung dieses Beitrages mit Fixbeträgen - jedenfalls für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1997

- keine Bedenken bestehen).

Es ist ferner ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch Verwaltungsvorgänge, die sich auf die Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Umlagenverbindlichkeiten bezogen haben, in Ansehung des angefochtenen Bescheides betreffend Überprüfung der Vorschreibung durch das Kammeramt in seinen Rechten verletzt ist. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, durch derartige Vorgänge einen Schaden erlitten zu haben und sich auf das Amtshaftungsgesetz und die dazu ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beruft, so tut er auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, dar. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Der Beschwerdeführer rügt auch, dass die Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer, nach der die Ärztekammern der Länder zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer beizutragen haben, von der Aufsichtsbehörde - der Beschwerdeführer nennt in diesem Zusammenhang das Bundeskanzleramt

- nicht hätte genehmigt werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang nicht die Meinung des Beschwerdeführers, es liege eine unsachliche Regelung vor. Es bestehen auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen eine Regelung, wonach bestimmte Gruppen von Ärzten, für die neben der allgemeinen Regelung von verschiedenen Kammern (Bundes - und Landeskammern) noch eigene Organe zur Vertretung der Interessen vorgesehen sind, wie im gegenständlichen Fall die Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die Kosten deren Geschäftsführung durch besondere Beiträge, die von den Landeskammern auf sie überwälzt werden, zu decken haben. Dass derartige Kosten entstehen, auch wenn die in Rede stehenden Organe nur beratende Tätigkeiten entfalten, liegt für den Verwaltungsgerichtshof auf der Hand. Die Beschwerdeausführungen sind nicht dazu angetan, beim Verwaltungsgerichtshof begründete Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen einer Umlagenordnung zu erwecken. Unverständlich ist insbesondere, wieso die behaupteten Verfassungs- und Rechtswidrigkeiten von Verordnungsbestimmungen die Unzuständigkeit des Präsidenten der Ärztekammer zur Erlassung von Umlagenbescheiden in erster Instanz nach sich ziehen soll.

Dass die Bemessung der (überwälzten) Beiträge durch Vorschreibung von Fixbeträgen erfolgt, ist - wie bereits ausgeführt - im gegenständlichen Zusammenhang unbedenklich.

Der abschließende Absatz der Beschwerde, in dem eine Reihe weiterer Rechtsrügen in Form von Verweisungen auf an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden aufgestellt werden, ist einer Behandlung nicht zugänglich, da derartige Verweisungen auf in früheren Verfahren erstellte Schriftsätze an andere Gerichte unzulässig sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1984, Slg. Nr. 11541/A).

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Oktober 2000

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Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt am 24.10.2000 2000/11/0174, 0180

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