OGH 1Ob218/15p

OGH1Ob218/15p24.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei J***** A*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf, Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen Wiederherstellung und Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 9. Juni 2015, GZ 2 R 136/15z‑54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 9. März 2015, GZ 4 C 151/13v‑48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00218.15P.0524.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig,

1. den vorigen Zustand im hier unter Punkt 1. beschriebenen Bereich dadurch wiederherzustellen, dass eine Verbindungsleitung zwischen der vom Hochbehälter auf dem Grundstück 1204 KG ***** (einliegend in der EZ 25 KG *****) zum Anwesen der Klägerin EZ 25 KG ***** führenden Wasserleitung und jener Wasserleitung, die vom Grundstück 1537 KG ***** (einliegend in EZ 219 KG *****) nunmehr zum Anwesen des Beklagten Grundstück 1208/1 KG *****/EZ 195 KG ***** führt, in jenem Bereich wiederhergestellt wird, in welchem sich einerseits die in der Natur ersichtliche Absperrvorrichtung im auf dem einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches bildenden Lichtbild ./A eingekreisten Bereich befindet, andererseits zu jenem Bereich führend, der sich als, auf dem den einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches bildenden Lichtbild ./B eingekreist zeigende (in der Natur orangefarben) ummantelte Absperrvorrichtung darstellt, sodass die Verbindung zwischen diesen Absperrvorrichtungen so hergestellt wird, dass Wasser durch die Verbindungsleitung fließen kann, und

2. in Hinkunft jegliche derartige oder ähnliche Störungen durch einen derartigen oder ähnlichen Eingriff in die unter 1. angeführte Wasserleitung zu unterlassen,

und das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den vorigen Zustand dadurch wiederherzustellen, dass die verlegte Absperrvorrichtung und die zu dieser bestandene Zuleitung wieder in jenem (Anm.: durch Verweis auf Lichtbilder dargelegten) Bereich angebracht werde, in dem sie sich vor der Entfernung befunden habe, und in Hinkunft derartige Störungen zu unterlassen,

werden abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.669,66 EUR (darin enthalten 737,62 EUR USt und 1.244 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 1.463,35 EUR (darin enthalten 130,39 EUR USt und 681 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist seit 2011 Eigentümerin der Liegenschaft EZ 25 KG *****, zu welcher auch die Grundstücke 1204 und 1208/2 gehören. Auf dem Grundstück 1537 der Liegenschaft EZ 219 KG ***** befindet sich eine Quelle. Zugunsten der Liegenschaft der Klägerin ist im Grundbuch weder ein Wasserbezugsrecht aus dieser Quelle noch ein Wasserleitungsrecht einverleibt.

Der Beklagte ist seit dem Jahr 1998 Eigentümer der Liegenschaft EZ 195 KG ***** mit dem Grundstück 1208/1. Im Kaufvertrag über diese Liegenschaft wurde dem Beklagten das Recht eingeräumt, aus der auf dem Grundstück 1537 gelegenen Quelle Wasser zu beziehen und dieses mittels einer noch zu errichtenden Leitung auf sein Grundstück zu leiten. Dieses Wasserbezugs- und Leitungsrecht ist im Grundbuch eingetragen.

Eigentümer sowohl der Liegenschaft der Klägerin als auch der des Beklagten und des Grundstücks 1537, auf dem sich die Quelle befindet, war ursprünglich der Vater der Klägerin. Die Liegenschaft mit dem Grundstück 1537 verkaufte er im Jahr 2002. Dabei wurde das im Grundbuch zugunsten der Liegenschaft des Beklagten einverleibte Wasserbezugs‑ und Leitungsrecht mitübertragen.

Auf dem Grundstück 1204 der Klägerin ist ein Hochbehälter errichtet, in dem Wasser gesammelt wird, das von einer auf dem tiefer gelegenen Grundstück der Klägerin gelegenen Quelle gepumpt wird. Vom Hochbehälter verläuft eine Wasserleitung zum Haus der Klägerin, das auf dem Grundstück 1208/2 liegt. Von diesem Grundstück zweigte eine Verbindungsleitung zum Grundstück des Beklagten ab, die bis 1998 zur Wasserversorgung für dessen Liegenschaft diente.

Seit der Neuerrichtung der Wasserleitung von der auf dem Grundstück 1537 gelegenen Quelle im Jahr 1998 bestand eine direkte Verbindung zwischen der von dieser Quelle kommenden Leitung zu jener, die vom am Grundstück 1204 der Klägerin gelegenen Hochbehälter herrührt, sodass es sich erübrigte, Wasser von der tiefer gelegenen Quelle in den Hochbehälter zu pumpen, über den auch die Liegenschaft des Beklagten versorgt wurde. Diese Verbindung der beiden Wasserleitungen bestand bis Jänner 2013. Vor der Anschlussstelle der Wasserleitung, die von der Quelle am Grundstück 1537 herrührt, an die Wasserleitung vom Hochbehälter auf dem Grundstück 1204 befand sich eine Absperrvorrichtung. Ob sich diese bzw die Anschlussstelle auf dem Grundstück der Klägerin oder auf Gemeindegrund befand, steht nicht fest. Darüber hinaus steht nicht fest, dass dem Beklagten diese Verbindung vor dem Jahr 2013 bekannt war. Die Klägerin hatte davon jedenfalls keine Kenntnis.

Im Jänner 2013 veranlasste der Beklagte Arbeiten, um entsprechend den ihm vertraglich eingeräumten Rechten eine direkte Wasserzufuhr von der am Grundstück 1537 gelegenen Quelle zu seiner Liegenschaft herzustellen oder zu verbessern. Diese Arbeiten betrafen den Grenzbereich des Grundstücks 1204 zum öffentlichen Wegegrundstück 1634. In diesem Bereich befanden sich zwei Absperrvorrichtungen. Eine dieser Absperrvorrichtungen betrifft die Leitung vom Hochbehälter auf 1204 zur Hofstelle der Klägerin, diese wurde gekürzt. Die zweite Absperrvorrichtung, von welcher die Leitung vom Grundstück 1537 herkam und von dort zur Leitung, die vom Hochbehälter herführt, führte, wurde entfernt und mehrere Meter nach Süd-Westen versetzt. Außerdem wurden bei diesen Arbeiten die Verbindungsleitung zur Wasserleitung, welche vom Hochbehälter 1204 „herrührt“, sowie auch die Leitung von der ursprünglichen Absperrvorrichtung zu dem Ort, an den die Absperrvorrichtung versetzt wurde, entfernt.

Aufgrund dieser Maßnahmen kann die Wasserversorgung für das Haus der Klägerin nur aufrecht erhalten werden, wenn Wasser aus deren eigener Quelle in den Hochbehälter gepumpt wird.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten ‑ zusammengefasst ‑ die Wiederherstellung der Verbindung zwischen der Quellleitung, die vom Grundstück 1537 der Liegenschaft EZ 219 KG ***** herführt und unter anderem die Liegenschaft des Beklagten versorgt, und jener Wasserleitung, die ausgehend vom Hochbehälter auf ihrem Grundstück 1204 zu ihrem Anwesen führt, sowie den Beklagten schuldig zu erkennen, weitere Störungshandlungen zu unterlassen. Dieser habe die Verbindungsleitung eigenmächtig entfernt und damit unzulässig in ihr Wasserbezugs- und Leitungsrecht eingegriffen. Dadurch sei sie genötigt, zur Versorgung ihres Anwesens Wasser zum Hochbehälter am Grundstück 1204 zu pumpen. Das Quellgrundstück 1537 habe sich ursprünglich auch im Eigentum ihres Vaters und Rechtsvorgängers befunden. Das Recht, Wasser aus der Quelle auf dem Grundstück 1537 auch für ihr Grundstück 1208/2 zu beziehen, sei daher nie in Frage gestanden. Auch habe sich die entfernte Leitung in ihrem Eigentum befunden.

Zum Eventualbegehren berief sie sich auf ihr (Mit‑)Eigentum an der Leitung und brachte vor, dass eine Entfernung der Absperrvorrichtung und der Zuleitung ohne ihr Einverständnis nicht erfolgen hätte dürfen, selbst wenn diese im Miteigentum mehrerer Berechtigter gestanden seien.

Der Beklagte bestritt, dass eine direkte Verbindung zwischen den Quellleitungen bestanden habe, und brachte vor, dass die Klägerin nicht Wasserbezugsberechtigte sei und auch das Grundstück, auf das sich ihr Wiederherstellungsbegehren beziehe, nicht in ihrem Eigentum stehe. Das seinerzeitige Wasserbezugsrecht, auf das sich die Klägerin berufe, habe sich auf das Grundstück bezogen, welches nunmehr ihm gehöre. Durch den Verkauf dieses Grundstücks und den Verkauf des Quellgrundstücks 1537 seien allfällige Wasserbenutzungsrechte zugunsten der Liegenschaft der Klägerin untergegangen. Die vom Grundstück 1537 herführende Wasserleitung stehe im Miteigentum mehrerer Berechtigter.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Die Klägerin sei entweder als Eigentümerin oder, sofern die Leitung und/oder die Absperrvorrichtung gänzlich oder teilweise auf Gemeindegrund gelegen gewesen seien, jedenfalls bessere Leitungsberechtigte als der Beklagte, weswegen dieser keine Befugnis gehabt habe, die Leitung, die auch dem Grundstück der Klägerin zugutegekommen sei, zu kappen. Es sei daher weder relevant, ob sich die Einrichtungen auf dem Grundstück der Klägerin befunden haben, noch ob ein Recht bestanden habe, zugunsten des Grundstücks der Klägerin Wasser aus der am Grundstück 1537 gelegenen Quelle zu beziehen. Durch den Verkauf der Quellliegenschaft durch den Vater der Klägerin sei das Recht, Wasser zu beziehen, ohnedies nicht verloren gegangen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Gegenstand des Verfahrens und damit rechtlich ausschließlich relevant sei die vom Beklagten entfernte Anbindung der Versorgungsleitung vom Grundstück 1537 zur Wasserleitung zwischen dem Grundstück 1208/2 der Klägerin und dem Hochbehälter. Ihr Besitz als Rechtsnachfolgerin nach ihrem Vater sei rechtmäßig; die Echtheit ihres Besitzes sei nie in Frage gestellt worden, dessen Redlichkeit aber werde vermutet. Damit könne sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber auf ihr besseres Recht zum Besitz und damit auf das Klagerecht nach § 372 ABGB berufen, zumal die Liegenschaft über diese Verbindungsleitung durchgehend seit 1998 mit Wasser versorgt worden sei.

Die Revision ließ das Berufungsgericht über Antrag des Beklagten gemäß § 508 ZPO zu. Ob die festgestellte Nutzung der Verbindungsleitung durch die Klägerin und ihren Rechtsvorgänger trotz Verkaufs der Quellliegenschaft ohne weitere Regelung des Leitungsrechts die Annahme eines gültigen und tauglichen Rechtsgrundes zum publizianischen Besitz rechtfertige, bedürfe im Interesse der Rechtssicherheit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin beantwortete Revision des Beklagten ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt.

1.1 Die Klägerin beruft sich zu ihrem Wiederherstellungs- und Unterlassungsbegehren auf ein eigenmächtiges Entfernen der Verbindungsleitung durch den Beklagten, der dadurch unzulässig in ihr Wasserbezugs‑ und Leitungsrecht eingegriffen habe. Erkennbar geht sie dabei vom Bestehen einer Servitut aus.

1.2 Das Recht, Wasser aus einer fremden Quelle zu beziehen und auf den eigenen Grund zu leiten, ist (im Zweifel) eine Grunddienstbarkeit (RIS‑Justiz RS0011601). Derjenige, der das Recht hat, Wasser von fremdem Grund auf den seinigen zu leiten, ist überdies gemäß § 497 ABGB auch berechtigt, die dazu nötigen Röhren, Rinnen und Schleusen auf eigene Kosten anzulegen.

1.3 Dem Dienstbarkeitsberechtigten steht neben dem possessorischen Rechtsschutz auch die Servitutenklage (actio confessoria) nach § 523 ABGB offen. Klagegrund ist jede Störung der Dienstbarkeit, selbst wenn sie nur geringfügig ist, aber doch dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht (RIS‑Justiz RS0037140; Hofmann in Rummel 3 § 523 ABGB Rz 6). Sie kann auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung, und auf Unterlassung künftiger Störungen und gegen jeden gerichtet werden, der den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert oder ihn darin stört (vgl RIS‑Justiz RS0106908). Ein derartiges Begehren hat die Klägerin erhoben, weshalb es entgegen der Annahme der Vorinstanzen einer Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Bestehen der von der Klägerin behaupteten Servitut bedarf, um zu klären, ob sie überhaupt einen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition geltend machen kann.

1.4 Der Rechtsschutz der publizianischen Klage (§ 372 ABGB), auf den sich die Vorinstanzen berufen haben und den die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung verteidigt, bezweckt ganz allgemein den „relativen Schutz rechtmäßiger Erwerber“, die zudem zwecks Beweis-erleichterung lediglich ihr im Verhältnis zu dem in Anspruch Genommenen besseres Recht beweisen müssen (1 Ob 82/05y = SZ 2006/13 mwN). Dieser Rechtsbehelf ist demjenigen eingeräumt, der zwar seinen Titel, nicht aber den Eigentumserwerb nachweisen kann (RIS‑Justiz RS0010945). Lehre und Rechtsprechung zur publizianischen Klage verdeutlichen das Bestreben, den besser Berechtigten gegenüber einem schlechter Berechtigten umfassend zu schützen (1 Ob 82/05y mit ausführlicher Erörterung des Schrifttums und der Rechtsprechung zur publizianischen Klage). Auch eine (analoge) Anwendung auf nicht verbücherte dingliche Rechte kommt in Betracht (Nachweise bei Kodek in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 372 ABGB Rz 20 ff [der Autor selbst lehnt dies aber ab, wie er in Rz 47 zusammenfasst]; Klicka/Reidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 372 Rz 9 ff).

2. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu

beweisen (vgl nur RIS‑Justiz RS0037797). Bei der

actio confessoria hat der Servitutsberechtigte den Erwerb der Servitut (Übergabe, Einverleibung, wenn die Servitut dem Eintragungszwang unterliegt; beim derivativen Erwerb auch das Recht des Vormanns), bei Grunddienstbarkeiten überdies sein Eigentum am herrschenden Grund darzutun, wozu regelmäßig die Berufung auf den Bucheintrag genügt (1 Ob 622/95 = RIS‑Justiz RS0105547). Im Anwendungsbereich des § 372 ABGB muss der Kläger im Allgemeinen jedenfalls auch den Titel und die Echtheit des Besitzes (§ 345 ABGB) einer Sache oder eines dinglichen Rechts beweisen (Spielbüchler in Rummel, ABGB³ § 372 Rz 2; Kodek aaO Rz 7 ff). Will ein Kläger unter Berufung auf eine nichtverbücherte Servitut (vgl Klicka/Reidinger aaO 19) mit einer Klage nach § 372 ABGB (analog) durchdringen, muss er daher jedenfalls seinen Titel nachweisen. Erst wenn ihm dies und der Nachweis seines qualifizierten Besitzes gelingt,

dringt er gegen einen Dritten durch, dessen Anspruch auf den Besitz schwächer begründet ist als seiner (vgl RIS‑Justiz RS0010945).

3.1 Auf einen Vertrag als Titel für ein Wasserbezugsrecht hat sich die Klägerin nicht berufen.

3.2 Ersitzung als Titel (dazu § 480 ABGB) für das von der Klägerin behauptete Wasserbezugsrecht scheidet hier schon deshalb aus, weil die in Rede stehende Verbindungsleitung, mit der auch der auf ihrem Grundstück 1204 gelegene Hochbehälter versorgt wurde, erst im Jahr 1998 errichtet worden ist. Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Wasserleitung vom Grundstück 1537 zum Anwesen der Familie [Anm: jener der Klägerin] schon seit vielen Jahrzehnten bestanden habe, zu Unrecht als „überschießend“ nicht übernommen, lässt sie außer Acht, dass das Erstgericht ausdrücklich festhielt, dass erst seit Neuerrichtung der Leitung im Jahr 1998 eine direkte Verbindung zur vom Hochbehälter zu ihrem Haus führenden Leitung existierte und Anhaltspunkte für eine zweite, davon losgelöste Wasserleitung von der Quelle am Grundstück zu ihrer nunmehrigen Liegenschaft weder aus ihrem Vorbringen noch aus den Feststellungen entnommen werden können.

3.3 Zwar entsteht nach herrschender Rechtsprechung bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit, wenn der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offenkundige oder doch ersichtliche Anlagen erkennbar war (RIS‑Justiz RS0011618; RS0011628; RS0119170; RS0011643 [T2]). Wesentlich für das Entstehen einer Dienstbarkeit auf diesem Weg ist aber, dass ein Grundstück offenkundig dem anderen dient und weiterhin dienen soll; im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstücks müssen Anlagen vorhanden sein, die den Zweck des Dienens offenkundig machen (5 Ob 27/14b; 7 Ob 186/15a). Der Erwerber der dienenden Liegenschaft muss somit die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit entweder gekannt haben oder aber er hätte sie wegen ihrer Offenkundigkeit zumindest kennen müssen (RIS‑Justiz RS0011618 [T8]; RS0011643).

3.4 Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass das von ihr behauptete Wasserbezugsrecht für die nunmehr in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft bei Veräußerung des Quellgrundstücks 1537 durch ihren Rechtsvorgänger offenkundig gewesen wäre. Für die Annahme einer für das Entstehen einer Servitut nach diesen Grundsätzen erforderlichen Offenkundigkeit besteht nach den Feststellungen auch kein Anhaltspunkt. Zwar war die Verbindungsleitung bei Veräußerung des Grundstücks 1537 mit Vertrag vom 28. 3. 2002 bereits errichtet, allenfalls vorhandene Anlagen (wie etwa eine Quellfassung) erlaubten für den Erwerber aber wegen der zugunsten der Liegenschaft des Beklagten einverleibten Servitut keinen Rückschluss auf darüber hinausgehende Rechte zugunsten der nunmehrigen Liegenschaft der Klägerin. Die Verbindungsleitung zu jener vom Hochbehälter war unterirdisch verlegt und befand sich nicht auf dem Quellgrundstück, sondern ‑ so die Feststellungen ‑ entweder auf einem öffentlichen Weggrundstück oder auf dem Grundstück 1204 der Klägerin. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass bei Verkauf der Liegenschaft zwischen ihrem Rechtsvorgänger als damaligen Eigentümer beider Liegenschaften und dem Käufer des Quellgrundstücks über eine Wasserversorgung aus der Quelle am Grundstück 1537 gesprochen wurde. Zu einer solchen Annahme bestand ohne gesonderte Hinweise für den Erwerber auch kein Anlass, befindet sich auf der Liegenschaft der Klägerin doch eine eigene Quelle aus der Wasser zur Versorgung ihres Hauses in den Hochbehälter gepumpt werden konnte. Auch die Klägerin selbst schlussfolgerte erst nach Durchführung der Arbeiten des Beklagten im Jahr 2013, dass eine solche Verbindungsleitung existiert haben musste.

3.5 Damit fehlt es für eine auf § 372 ABGB (analog) gestützte Servitutenklage schon an dem erforderlichen Nachweis eines Titels für das von der Klägerin behauptete Wasserbenutzungs- und einem daraus abgeleiteten (§ 497 ABGB) Leitungsrecht.

4. Auf ein Eigentumsrecht an der Wasserleitung kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen:

4.1 Die

actio negatoria als Anwendungsfall der Eigentumsklage ist gegen jeden gegeben, der sich eines Eingriffes in das Eigentum schuldig macht.

Im Prozess hat der Kläger sein Eigentum zu beweisen (RIS‑Justiz RS0010388 [T1, T3]; RS0012186).

4.2 Im Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass sich die vom Beklagten entfernte Verbindungsleitung und die Absperrvorrichtung auf dem Grundstück der Klägerin befanden. Aus dem Grundeigentum kann die Klägerin daher keine Rechte ableiten. Damit muss auch nicht mehr untersucht werden, ob das Eigentum an dem Leitungsnetz dem Grundeigentum folgt, oder aber, weil wegen der Quellfassung eine Wasseranlage iSd WRG vorliegt (dazu Oberleitner/Berger, WRG³ § 9 Rz 9), das Leitungsnetz das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage teilt, sodass die Leitung nicht anteilig im Eigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer, über deren Liegenschaft die Leitung verläuft, steht, sondern als (geteiltes) Eigentum der jeweiligen Wasserberechtigten anzusehen ist (dazu 1 Ob 40/82 = SZ 56/58; VwGH 29. 6. 1995, 95/07/0030; Rössler,Wege zur Realisierung und dauerhaften Absicherung von Wasserbenutzungsanlagen, in Rössler/Kerschner, Wasserrecht und Privatrecht2 28).

4.3 Die Klägerin konnte weder den Nachweis erbringen, dass sich die vom Eingriff des Beklagten betroffenen Anlageteile auf ihrer Liegenschaft befanden, noch einen gültigen Titel für das von ihr behauptete Wasserbezugsrecht erbringen, sodass sie auch nicht geltend machen kann, sie sei Teilhaberin der Wasserbenutzungsanlage oder wegen ihres Grundeigentums Eigentümerin der betroffenen Teile.

5. Zusammengefasst folgt, dass der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten, zugunsten von dessen Liegenschaft die Servitut des Wasserbezugs‑ und Leitungsrecht einverleibt ist, und dem damit ‑ allenfalls gemeinsam mit nicht verfahrensbeteiligten Nutzungsberechtigten ‑ jedenfalls das Recht gemäß § 497 ABGB zukommt, der Nachweis eines (besseren) Rechts am behaupteten Wasserbezug und der Versorgungsleitung nicht gelungen ist, sodass ihr auf Wiederherstellung und Unterlassung gerichtetes Begehren entgegen der Ansicht der Vorinstanzen abzuweisen ist. Ihrem auf das Miteigentum gestützten Eventualbegehren kommt ebenfalls keine Berechtigung zu, weil sie sich auch nicht auf ein (Mit‑)Eigentumsrecht an der Leitung berufen kann. Das führt in Stattgebung der Revision des Beklagten zur Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Abweisung des Haupt- sowie des Eventualbegehrens.

6. Die Kostenentscheidung beruht in dem Verfahren vor dem Erstgericht auf § 41 ZPO, in den Verfahren zweiter und dritter Instanz zudem auf § 50 ZPO. Der Beklagte ist in allen drei Instanzen durchgedrungen und hat daher Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Verfahrenskosten.

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