OGH 1Ob2003/96g (RS0106908)

OGH1Ob2003/96g26.11.1996

Rechtssatz

Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, a) auf Feststellung der Dienstbarkeit nur gegen den Eigentümer der dienenden Sache, b) auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung, gegen jeden Störer, c) auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer, d) nur gegen den Eigentümer auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts, etwa nach Ersitzung, sowie e) allenfalls Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen.

Normen

ABGB §523 Ba

1 Ob 2003/96gOGH26.11.1996
1 Ob 13/98pOGH28.07.1998

nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer. (T1)

6 Ob 80/98bOGH10.09.1998

Auch

1 Ob 145/98zOGH27.10.1998
1 Ob 6/00iOGH28.04.2000

nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles auf Ersatz des verursachten Schadens, auf Wiederherstellung, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen. (T2)

4 Ob 245/00hOGH24.10.2000

Auch

9 Ob 111/02tOGH22.05.2002

nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden. (T3)

6 Ob 172/07yOGH13.09.2007

Auch

6 Ob 278/06kOGH12.12.2007

Vgl; Beisatz: Das Begehren der Servitutenklage geht ua - je nach den Verhältnissen des Falls - auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung des vom Beklagten herbeigeführten rechtswidrigen Zustands - der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung. (T4)

2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/67

5 Ob 2/11xOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten ist die (rechtliche) Möglichkeit oder Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern (hier: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter). (T5)

1 Ob 185/12fOGH15.11.2012
1 Ob 7/13fOGH07.03.2013

Auch; Beisatz: Das Klagebegehren auf Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit kann aber nicht durch eine einstweilige Verfügung des Inhalts, der beklagten Partei Behinderungsmaßnahmen bei der Ausübung der Servitut für die Dauer des Rechtsstreits zu verbieten, gesichert werden, wenn die klagende Partei bereits eine Unterlassungsklage erheben kann, dies aber nicht will. Bei bereits aktuellen Leistungsansprüchen fehlt einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Feststellungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis. (T6)

1 Ob 150/14mOGH18.09.2014
8 Ob 104/14yOGH19.12.2014

Auch; Beisatz: Das Klagebegehren der Servitutenklage geht je nach den Verhältnissen des Falles auf Feststellung der Dienstbarkeit und/oder auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts gegen den Eigentümer der dienenden Sache, weiters auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung gegen jeden Störer sowie schließlich auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer und allenfalls auf Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen. (T7)<br/>

1 Ob 218/15pOGH24.05.2016

Vgl

3 Ob 116/16dOGH13.07.2016

Auch; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T8)

8 Ob 117/17iOGH25.10.2017

Auch

4 Ob 174/17tOGH24.10.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/120

9 Ob 29/19hOGH23.07.2019

Auch

4 Ob 229/19hOGH28.01.2020

nur T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02003_96G0000_003

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