OGH 1Ob271/03i (RS0119170)

OGH1Ob271/03i20.6.2018

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung eine Dienstbarkeit. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn in einem behördlichen Grundzusammenlegungsverfahren das Eigentum an einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteils einem anderen zugewiesen wird, es sei denn, dem stünde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegen.

Normen

ABGB §480
ABGB §481

1 Ob 271/03iOGH25.06.2004
4 Ob 74/07xOGH22.05.2007

Auch; nur: Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung eine Dienstbarkeit. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/80

6 Ob 144/10kOGH01.09.2010

Vgl auch; nur T1

1 Ob 217/10hOGH23.02.2011

nur T1

4 Ob 192/13hOGH17.12.2013

nur T1

1 Ob 202/13gOGH19.12.2013

Auch

4 Ob 4/14pOGH17.02.2014

Auch; nur T1

4 Ob 232/13sOGH17.02.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Da die Dienstbarkeit bereits durch die Übereignung und ohne besondere vertragliche Grundlage außerbücherlich entsteht, ist es unerheblich, ob der Veräußerer den Erwerber auf die offenkundige Dienstbarkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich aufmerksam gemacht oder ihm die bücherliche Lastenfreiheit zugesichert hat. (T2)

2 Ob 108/13sOGH28.03.2014

Auch; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T3)<br/>

5 Ob 27/14bOGH04.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer eines Grundstücks begründet werden. (T4)

3 Ob 214/14pOGH18.02.2015

Vgl

7 Ob 186/15aOGH19.11.2015

Auch

1 Ob 218/15pOGH24.05.2016

Auch

10 Ob 13/16hOGH21.03.2017

Auch; Beisatz: Ob im Zeitpunkt des Erwerbs des dienenden Grundstücks Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt aufgrund der Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T5)

7 Ob 71/18vOGH20.06.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20040625_OGH0002_0010OB00271_03I0000_001

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