Rechtssatz
Für die Anwendung des § 45 JN macht es keinen Unterschied, mit welcher Begründung sie erfolgt.
8 Ob 20/02b | OGH | 17.10.2002 |
Beisatz: Dies gilt auch für die Wahrnehmung individueller Zuständigkeit, soweit dadurch nicht auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit herbeigeführt wird. (T1) |
3 Ob 266/02t | OGH | 18.12.2002 |
Auch; Beisatz: Ein Rechtsmittel ist selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (1 Ob 149/97m; 1 Ob 136/97z). (T2) |
3 Ob 133/03k | OGH | 21.08.2003 |
Beis wie T2; Beisatz: Auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (in casu: an einen Verband nach § 29 KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) nach § 227 Abs 1 ZPO ist inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit und entzieht sich daher zufolge § 45 erster Halbsatz JN einer Anfechtung. (T3) |
4 Ob 116/05w | OGH | 12.07.2005 |
Auch; Beisatz: Die nach Streitanhängigkeit ergangene Entscheidung des Rekursgerichts über die Zulässigkeit der „Sammelklage" ist jedenfalls einer die sachliche Zuständigkeit schlüssig bejahenden Entscheidung gleichzuhalten. (T4) |
8 Ob 128/08v | OGH | 13.11.2008 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung, die Parteien hätten eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn des § 104 Abs 1 JN getroffen, so ist diese Entscheidung gemäß § 45 JN unanfechtbar. (T5)<br/>Bem: Siehe auch RS0124355. (T6)<br/>Veröff: SZ 2008/165 |
8 Ob 17/09x | OGH | 02.04.2009 |
Beisatz: Der Sinn der Anfechtungsbeschränkung liegt insbesondere auch darin, den Verlust bereits geschehenen Prozessaufwands zu vermeiden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Zu § 111 Abs 1 KO. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB02125_96Y0000_001
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