OGH 1Ob2219/96x

OGH1Ob2219/96x26.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sieglinde A*****, vertreten durch Dr.Anton Waltl und Dr.Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Wolfgang A*****, vertreten durch Dr.Michael Kinberger und Dr.Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen 200.000 S sA infolge „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3.Mai 1996, GZ 6 R 76/96-10, womit der Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 6.März 1996, GZ 9 Cg 302/95-6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte mit ihrer beim Gerichtshof eingebrachten Klage von ihrem Ehegatten - zwischen den beiden ist auch ein Scheidungs- und Unterhaltsstreit anhängig - 200.000 S sA aus dem Rechtsgrund der Zuzählung eines Darlehens und der Bereicherung.

Das Erstgericht wies nach Eintritt der Streitanhängigkeit die Klage in Stattgebung der vom Beklagten erhobenen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit wegen Eigenzuständigkeit der familienrechtlichen Abteilung des Bezirksgerichts gemäß § 49 Abs 2 Z 2 lit c JN zurück. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstrichter die Verfahrensfortsetzung auf, änderte somit inhaltlich den erstgerichtlichen Beschluß durch Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Rekursgericht die Wertzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofs und verneinte unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung die (ausschließliche) Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 2 lit c JN iVm § 76a JN.

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Beklagten macht geltend, die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen stammten entweder von Gerichten zweiter Instanz oder lägen mit Ausnahme der nicht veröffentlichen Entscheidung 6 Ob 584/93 - in Wahrheit ist die Entscheidung teilweise in EFSlg 72.799, 72.241 veröffentlicht - vor dem EheRÄG BGBl 1985/70 (erkennbar gemeint: EheRÄG, BGBl 1978/280, und FamiliengerichtsG, BGBl 1985/70).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des rekursgerichtlichen Ausspruchs jedenfalls unzulässig.

Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN idF des Art III Z 14 ZVN 1983 nicht anfechtbar. Für die Anwendung des § 45 JN macht es keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder wie hier durch die zweite Instanz (JBl 1987, 792 [Fink] mwN; EFSlg 69.724 ua, zuletzt 7 Ob 2032/96s; Fasching, Lehrbuch2 Rz 231; Mayr in Rechberger, § 45 JN Rz 2) und mit welcher Begründung sie erfolgt (7 Ob 2032/96s; 1 Ob 34/89). Dies gilt auch bei individueller Zuständigkeit (vgl JBl 1987, 792; SZ 51/101 = RZ 1978/139; 4 Ob 370/80).

Das in Wahrheit absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten entzieht sich aus diesen Erwägungen einer meritorischen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (der im übrigen in seiner Grundsatzentscheidung 6 Ob 584/93 unter Bezugnahme auf die historische Entwicklung, die Materialien, Lehre und Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des „gegenseitigen Verhältnisses der Ehegatten“ iSd § 49 Abs 2 Z 2 lit c (und des § 76a) JN bereits eingehend Stellung genommen hat).

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