OGH 1Ob2082/96z (RS0103604)

OGH1Ob2082/96z23.4.1996

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO besteht auch noch nach Rechtskraft des Urteils über die Scheidung einschließlich des Verschuldensausspruchs wegen des Zusammenhangs mit der Scheidung fort. Inhaltlich ist dem Begehren jedoch mit Rechtskraft des Ausspruchs über Scheidung und Verschulden an der Zerrüttung eine zeitliche Grenze gezogen.

Normen

EO §382 Z8 lita IVB

1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996
7 Ob 2/10kOGH17.03.2010

Auch

10 Ob 15/21kOGH19.05.2021

Beisatz: Die Rücknahme der Scheidungsklage ist der rechtskräftigen Abweisung des Anspruchs gleichzuhalten (vgl RS0006114). (T1)

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB02082_96Z0000_001

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